.

Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg
(RVO Verfassung EH)

Vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 115)

geändert am 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) im Benehmen mit dem Senat der Hochschule folgende Verfassung:
  1. Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrags und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung für die Mitgestaltung des Sozialen im globalen Kontext die Evangelische Hochschule Freiburg (im Folgenden: Hochschule) als Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Im Sinne ihres Auftrags trägt die Landeskirche damit zu einer theologischen Reflexion des Sozialen und einer öffentlichen Kommunikation des Evangeliums bei.
  2. Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Hochschule.
  3. Die Hochschule qualifiziert zu selbständiger beruflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit. Ziel von Lehre, Forschung und Transfer ist die Weiterentwicklung sozialer und pädagogischer Handlungsfelder in Kirche und Gesellschaft.
#

I. Allgemeines

###

§ 1

(1) 1Die Hochschule ist staatlich anerkannt; sie ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden (§§ 1 und 3 Satz 1 EH-G). 2Sie hat ihren Sitz in Freiburg i. Br.
(2) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche.
#

§ 2

(1) 1Die Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Qualifikation, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis befähigt; sie betreibt anwendungsbezogene Forschung und (Theorie-)Entwicklung. 2Die Hochschule fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(2) 1Die Hochschule fördert die nationale, internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. 2Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(3) 1Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. 3Sie trägt dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. 4Sie bestellt hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten.
(4) 1Die Hochschule fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigt die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Sie trägt insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, dem Geschlecht, dem Alter, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, einer Behinderung oder der Religion und der Weltanschauung gleichberechtigt an der Lehre, der Forschung, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. 3Unberührt bleibt die für Professorinnen und Professoren an der Hochschule geltende Anstellungsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche gemäß § 2 und § 3 der Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst (Anstellungsvoraussetzungs-RVO). 4Die Hochschule wirbt im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an ihr unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. 5Sie fördert die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.
(5) 1Die Hochschule trägt zur gesellschaftlichen Entwicklung bei. 2Sie fördert durch Wissens-, Gestaltungs- und Methodentransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
#

§ 3

(1) 1Die Hochschule ist der Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängigem Leitprinzip verpflichtet. 2Sie wirkt darauf hin, in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung des Geschlechts auf soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen.
(2) Die Hochschule wirkt darauf hin, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung mit familiären Aufgaben zu ermöglichen.
(3) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen und auf die Förderung von Frauen in Forschung und Lehre hin.
(4) 1Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Hochschule lehrenden Professorinnen und Professoren eine Person mit Gleichstellungsbeauftragung für die Dauer von zwei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Senat regelt die allgemeine Stellvertretung.
(5) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von Nachteilen für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen hin. 2Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats und von Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen. 3Bei Berufungsfragen ist sie oder er in diesen Gremien stimmberechtigt. 4Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer oder seiner Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. 5Sie oder er hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen.
(6) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre oder seine Arbeit.
#

§ 4

(1) Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss im Sinne von § 14 Abs. 4 ein.
(2) 1Die Gleichstellungskommission setzt sich aus einer hauptamtlichen Lehrperson je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Hochschule und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2Die oder der Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission.1#
(3) 1Die oder der Gleichstellungsbeauftragte schlägt die Besetzung der Kommission dem Senat vor. 2Dieser wählt die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer oder seiner Arbeit.
(5) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung.
#

§ 5

1Die Hochschule ist dem Ziel der Förderung von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet. 2Unter der Gesamtverantwortung des Rektorats richtet sie ein Qualitätsmanagementsystem ein. 3Sie ist in Lehre und Forschung frei. 4Sie erfüllt die ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften, insbesondere des EH-G.
#

II. Die Mitglieder der Hochschule

###

§ 6

Mitglieder der Hochschule, ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit bestimmen sich nach § 8 EH-G.
#

§ 7

Zu den Lehrenden gehören
  1. die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren,
  2. die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehranteile haben,
  3. die nebenberuflich an der Hochschule tätigen Lehrbeauftragten,
  4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
#

§ 8

1Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Hochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. 2Sie haben an Prüfungen mitzuwirken.
#

§ 9

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
  3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird,
  4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Professorinnen und Professoren können auch berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur).
#

§ 10

(1) 1Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete Bedenken, eine gemäß § 13 EH-G vorgeschlagene Person zu berufen, und können diese auch nach Erörterung in einer aus jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats und der Hochschule paritätisch gebildeten Kommission binnen vier Wochen nach Mitteilung der Bedenken nicht beseitigt werden, so macht der Senat einen neuen Vorschlag. 2Kommt innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorschlag nicht zustande, wird die Stelle neu ausgeschrieben.
(2) Lehrbeauftragte werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt.
#

§ 11

(1) Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung.
(2) 1Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. 2Der Studierendenschaft gehören die Studierenden nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss schriftlich erklären.
(3) Die Organe der Studierendenschaft sind
  1. die Vollversammlung,
  2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA).
(4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. 2Sie wählen nach eigener Satzung den AStA.
(5) 1Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung zu beschließende Satzung. 2Die Satzung und jede Änderung sind den Organen der Hochschule (§ 12) unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen.
(6) Die Studierendenschaft erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag von der Hochschule.
#

III. Organe der Hochschule

###

§ 12

Organe der Hochschule sind:
  1. der Senat und
  2. das Rektorat.
#

§ 13

(1) Dem Senat gehören als Mitglieder an
  1. stimmberechtigt:
    1. die Rektorin als Vorsitzende oder der Rektor als Vorsitzender,
    2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
    3. drei Dekaninnen oder Dekane,
    4. je eine Professorin oder ein Professor aus jedem der drei Fachbereiche,
    5. eine gewählte Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
    6. eine gewählte Vertretung der sonstigen Mitarbeitenden,
    7. eine gewählte Vertretung der Lehrbeauftragten,
    8. je eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Studierenden aus jedem der drei Fachbereiche,
    9. die oder der Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3,2#
  2. nicht stimmberechtigt:
die Personen im Prorektorenamt.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d und f beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e, g und h beträgt jeweils ein Jahr. 2Sie werden nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G) gewählt.3#
#

§ 14

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht zur abschließenden Entscheidung dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder, den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind.
(2) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorschlag einer Person zur Berufung oder zur Wiederberufung als Rektorin oder als Rektor durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EH-G; der Vorschlag erfolgt durch Wahl,
  2. Herstellung des Einvernehmens zu einer Verlängerung der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 EH-G,
  3. Wahl der Personen im Prorektoratsamt gem. § 15 Abs. 4,
  4. Vorschlag einer Person zur Berufung als
    1. Kanzlerin oder Kanzler
    2. Mitglied des Lehrkörpers
    durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 EH-G,
  5. Zustimmung gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Vornahme einer Berufung nach Ziffer 4 ohne Ausschreibung der Stelle,
  6. Bildung von Berufungskommissionen,
  7. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Hochschulberichts des Rektorats,
  8. Herstellung des Benehmens mit dem Landeskirchenrat beim Erlass der Verfassung der Hochschule gemäß § 5 EH-G,
  9. Beschlussfassung über Fragen des Lehr- und Studienbetriebes, insbesondere die Zuordnung der Studiengänge zu den Fachbereichen,
  10. Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche,
  11. Regelung innerer Angelegenheiten der Hochschule durch Satzung (§ 10 Abs. 1 EH-G), insbesondere Erlass einer Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G),
  12. Bestellung einer Person zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors; das Nähere regelt eine Hochschulsatzung,
  13. Mitwirkung bei der Erstellung des Entwurfs der Budgetplanung und des Stellenplans der Hochschule,
  14. Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Rektorats oder eines seiner Mitglieder, der Dekaninnen oder Dekane oder von Ausschüssen gemäß Absatz 4 im Bereich von Lehre, Studium und Forschung.4#
(3) 1Senatssitzungen sollen mindestens dreimal pro Semester stattfinden. 2Sie werden von der Rektorin oder dem Rektor einberufen und geleitet. 3Eine außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt. 4Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(4) 1Der Senat kann beratende und beschließende Ausschüsse bilden. 2Die Professorinnen und Professoren müssen in den Ausschüssen die Mehrheit haben. 3Der Senat und die Ausschüsse können sachkundige Mitglieder der Hochschule sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
#

§ 15

(1) 1Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. 2Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Verfassung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(2) Dem Rektorat gehören an:
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. die beiden Personen im Prorektoratsamt und
  3. die Kanzlerin oder der Kanzler.
(3) 1Die Mitglieder des Rektorats nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 werden in ihr Amt berufen (§ 13 Absätze 3 und 4 EH-G). 2Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss haben.
(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden vom Senat aus den Professorinnen und Professoren der Hochschule auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors in ihr Amt gewählt. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und endet stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. 3Wiederwahl ist möglich. 4Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
#

§ 16

(1) 1Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. 2In dringenden Fällen, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet das Rektorat anstelle des Senats und unterrichtet ihn über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung. 3Hält das Rektorat Beschlüsse des Senats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 4Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so legt das Rektorat den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums (§ 7 Abs. 3 EH-G) zur Entscheidung vor.
(2) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus, soweit es dafür zuständig ist.
(3) Das Rektorat erlässt die Gebührenregelung (§ 12 Satz 2 EH-G).
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Hochschule nach außen zu vertreten,
  2. den Vorsitz im Rektorat und im Senat auszuüben,
  3. die Ordnung in der Hochschule zu wahren und das Hausrecht auszuüben, wobei die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen werden kann, insbesondere der Kanzlerin oder dem Kanzler, den Leitungen von Hochschuleinrichtungen für die jeweilige Einrichtung sowie Mitgliedern des Lehrkörpers für ihre Lehrveranstaltungen,
  4. über die jeweils zuständige Dekanin oder über den jeweils zuständigen Dekan darauf hinzuwirken, dass die Professorinnen und Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; die Rektorin oder der Rektor ist hierzu weisungsberechtigt, kann dieses Recht aber auf eine Person im Prorektoratsamt übertragen.
(5) 1Die beiden Personen im Prorektoratsamt sind jeweils für einen eigenen Bereich verantwortlich, der zwischen der Prorektorin oder dem Prorektor und der Rektorin oder dem Rektor nach Maßgabe des Absatzes 8 festgelegt wird. 2In der Regel ist eine Prorektorin oder ein Prorektor für Belange der Forschung und der Weiterbildung zuständig und die andere Prorektorin oder der andere Prorektor für den Bereich der Lehre.
(6) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler ist für die Hochschulverwaltung, insbesondere für die Finanzen der Hochschule und die Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung, in Ausführung des Budget- und des Stellenplans verantwortlich. 2Sie oder er regelt die innere Organisation der Hochschulverwaltung und ist gegenüber deren Mitarbeitenden weisungsberechtigt.
(7) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule, denen sie nicht von Amts wegen angehören, beratend teilzunehmen.
(8) 1Das Rektorat gibt sich auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben nach den Absätzen 4 bis 6 einen Geschäftsverteilungsplan. 2Dieser bestimmt welches Mitglied des Rektorats welche Aufgaben der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigt. 3Er bestimmt ferner, über welche Angelegenheiten die Mitglieder des Rektorats nur gemeinsam entscheiden. 4Der Geschäftsverteilungsplan wird dem Senat und dem Kuratorium bekannt gegeben.
(9) Die Sitzungen des Rektorats sind nicht öffentlich.
(10) 1Das Rektorat führt unbeschadet der Zuständigkeiten des Fachbereichsrats und des Senats regelmäßig Sitzungen mit den Dekanaten durch. 2Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
#

§ 17

(1) 1Die Rektorin oder der Rektor kann die Personen im Prorektoratsamt vertreten und kann durch beide Personen im Prorektoratsamt jeweils allein nach gesonderter Absprache vertreten werden. 2Die Einzelvertretung durch die Personen im Prorektoratsamt erfasst auch den Vorsitz der Rektorin oder des Rektors in den Organen der Hochschule.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Rektorin oder dem Rektor vertreten.
#

§ 18

1Die Kanzlerin oder der Kanzler kann einen Beschluss des Rektorats, den sie oder er für haushaltsrechtlich unzulässig oder aus wirtschaftlichen Gründen für nicht vertretbar hält, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. 2In diesem Fall legt die Rektorin oder der Rektor den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums zur Entscheidung vor.
#
#
#

IV. Der Fachbereich

###

§ 19

(1) 1Der Fachbereich ist der Teil der Hochschule, der sich mit der unmittelbaren Durchführung des Studiums (§ 2) befasst. 2Ihm gehören alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.
(2) Die Organe des Fachbereichs sind
  1. der Fachbereichsvorstand (die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan),
  2. der Fachbereichsrat.
#

§ 20

1Der Fachbereichsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. 2Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. 3Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen des Fachbereichs,
  2. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorinnenstellen oder Professorenstellen,
  3. die Qualitätssicherung.
#

§ 21

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich. 2Sie oder er leitet den Fachbereichsvorstand und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) 1Die Dekanin oder der Dekan trägt die Verantwortung für die Durchführung des Studiums in ihrem oder seinem Fachbereich. 2Sie oder er ist verpflichtet, mit Lehre und Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu halten. 3Die Dekanin oder der Dekan koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. 4Sie oder er wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Dekanin oder der Dekan hat die Rektorin oder den Rektor und den Senat über alle Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches laufend zu informieren.
(4) Die Dekanin oder der Dekan stellt die Verbindung zwischen den Organen der Hochschule und den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches her.
#

§ 22

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist möglich.
(2) 1Der Fachbereichsrat wählt für die Dekanin oder den Dekan eine Stellvertretung aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden (Prodekanin oder Prodekan) und für jeden Studiengang eine Studiengangsleiterin oder einen Studiengangsleiter aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden. 2Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.
(3) 1Der Prodekanin oder dem Prodekan können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Dekanin oder der Dekan ständig vertreten wird. 2Die Prodekanin oder der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 3Sie oder er kann die Dekanin oder den Dekan im Senat mit Stimmrecht vertreten.
(4) 1Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr. 2Sie oder er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. 3Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen vor und verfasst die Studienberichte, koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
(5) Die Dekanin oder der Dekan kann der Prodekanin oder dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleitern im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
#

§ 23

(1) Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat.
(2) 1Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Dekanin oder der Dekan, der Fachbereichsvorstand oder die Leitung der den Fachbereichen zugeordneten Hochschuleinrichtungen zuständig sind. 2Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen insbesondere:
  1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs,
  2. die Struktur- und Entwicklungspläne des Fachbereichs.
(3) 1Dem Fachbereichsrat gehören an
  1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Prodekanin oder der Prodekan (Fachbereichsvorstand),
  2. die Professorinnen und Professoren, die hauptberuflich an der Hochschule in diesem Fachbereich tätig sind;
  3. zwei Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die hauptberuflich in diesem Fachbereich in der Lehre tätig sind und deren Beschäftigungsdauer mindestens ein Jahr beträgt;
  4. eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter,
  5. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
  6. sechs Studierende.
2Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen und Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. 3Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 3 und 6 ein Jahr. 4Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt.5#
(4) In folgenden Angelegenheiten treten alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren stimmberechtigt hinzu:
  1. bei der Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans,
  2. bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
  3. bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen und Studienpläne,
  4. bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
  5. bei der Beschlussfassung über den Studienbericht.
(5) 1Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben. 2Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht, dem sie zugeordnet sind.
#

V. Der Beirat

###

§ 24

Bei der Hochschule kann als unabhängiges Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen Hochschule, kirchlichem, hochschulpolitischem, wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen soll.
#

§ 25

(1) 1Der Beirat hat die Aufgabe, die Hochschule in ihrer strategischen Entwicklung zu beraten und die Verbindung zu hochschulpolitischen Gremien und die Zusammenarbeit mit der Praxis zu fördern. 2Dem Beirat sollen Sachverständige aus mindestens einem der einschlägigen Ministerien des Landes, ein Vertreter oder eine Vertreterin einer anderen Hochschule sowie jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Stadt Freiburg und zweier weiterer Anstellungsträger von Absolventinnen und Absolventen angehören.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat und die Rektorin oder der Rektor unterrichten den Beirat regelmäßig über die für die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der Hochschule.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Hochschule berufen.
(4) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre.
(5) 1Der Beirat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Semester zusammen. 2Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats

###

§ 26

(1) Die Hochschule nimmt durch ihre Organe Selbstverwaltung im Rahmen des EH-G und dieser Verfassung wahr.
(2) 1Die Hochschule steht unter Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 7 EHG). 2Er kann im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen
  1. in Personalangelegenheiten der an der Hochschule tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel und für die Verwendung der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände,
  3. auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesens,
  4. für die Verwaltung der den Zwecken der Hochschule dienenden Grundstücke, Anstalten und Einrichtungen,
  5. bei Weisungsaufgaben, die der Hochschule auferlegt werden.
#

VII. Besondere Bestimmungen

###

§ 27

(1) Die Evangelische Landeskirche in Baden verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Hochschule ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Die Evangelische Landeskirche in Baden erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Hochschule.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Hochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
#

§ 28

Die Hochschule ist ermächtigt, den für Hochschulen und für die einzelnen Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten.
#

VIII. Beschlussfassung

###

§ 29

(1) Für die Beschlussfassung und für Wahlen in den Organen und Gremien der Hochschule gilt Artikel 108 GO entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GO bei Beschlüssen des Rektorats im Fall der Stimmengleichheit die Stimme der Rektorin oder des Rektors über den Antrag entscheidet.
(2) Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 111 GO entsprechend.
(3) Hinsichtlich der auf Zeit gewählten Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 105 GO entsprechend.
(4) Die Organe der Hochschule können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
(5) 1Eine Einberufung von Organen und Gremien als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist zulässig. 2In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmenden beizufügen. 3Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist. 4Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.
#

IX. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

###

§ 30

1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Zugleich tritt die Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH) vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249), außer Kraft.
#


#
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO Verfassung EH vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302), mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
#
2 ↑ Buchstabe j) aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der RVO Verfassung EH vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302), mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
#
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO Verfassung EH vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302), mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
#
4 ↑ Nummer 7 aufgehoben, ehemalige Nummern 8 bis 15 wurden zu Nummern 7 bis 14, gemäß RVO zur Änderung der RVO Verfassung EH vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302), mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
#
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO Verfassung EH vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 159, S. 302), mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER