.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung
über den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger
an den Vollzugsanstalten
Vom 14. Dezember 1982
(GVBl. 1983 S. 36)
1Die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten ist Teil des Verkündigungsauftrages der Kirchen. 2§ 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sieht deshalb vor, daß im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft neben den hauptamtlichen Geistlichen auch nebenamtliche Seelsorger vertraglich verpflichtet werden können.
3Im Rahmen der Allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg wird vom Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 127 Abs. 2 Buchst. 1 der Grundordnung folgendes verordnet:
####§ 1
Beauftragung
1Die nebenamtliche Seelsorge an den Vollzugsanstalten gehört grundsätzlich zur Aufgabe des zuständigen Gemeindepfarrers, daneben kommen auch Religionslehrer, Pfarrer im Ruhestand und erfahrene Gemeindediakone/Jugendreferenten in Betracht. 2Ist ein für diese Aufgaben geeigneter Mitarbeiter gefunden, schlägt der Bezirkskirchenrat diesen dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. 3Wenn keine Einwendungen bestehen, beauftragt der Evangelische Oberkirchenrat den vorgeschlagenen Mitarbeiter für die Dauer von sechs Jahren mit dem Dienst eines nebenamtlichen Seelsorgers an der entsprechenden Vollzugsanstalt und teilt dies dem Bezirkskirchenrat und der Vollzugsanstalt mit. 4Der vorgeschlagene Mitarbeiter schließt dann für die Dauer von sechs Jahren einen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die zuständige Anstaltsleitung.
5Die Beauftragung kann nach vorheriger Anhörung des Bezirkskirchenrats verlängert werden; Satz 3 gilt entsprechend.
#§ 2
Umfang des Dienstes
(
1
)
1Für den Seelsorgedienst an den Vollzugsanstalten mit über 100 Plätzen werden erwartet:
- wöchentliche Einzel- und Gruppengespräche,
- mindestens alle 14 Tage ein Gottesdienst.
2Als zeitlicher Aufwand wird ein Tag pro Woche angesetzt.
(
2
)
1Für die Seelsorge an Vollzugsanstalten mit ca. 50 bis 70 Plätzen werden erwartet:
- Einzel- und Gruppengespräche mindestens vierzehntägig,
- ein Gottesdienst mindestens einmal im Monat.
2Der zeitliche Aufwand dafür wird mit mindestens einem halben Tag pro Woche angesetzt.
(
3
)
Für den Dienst in der Vollzugsanstalt sollte möglichst ein bestimmter Wochentag festgelegt werden.
#§ 3
Vergütung, Sachaufwand
(
1
)
1Das Land Baden-Württemberg zahlt dem nebenamtlichen Seelsorger auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Vertrages eine Vergütung. 2Falls der Seelsorger einen Deputatsnachlaß an Religionsunterricht oder eine Freistellung von anderen Aufgaben im Blick auf die Seelsorge an der Vollzugsanstalt erhält, ist die vom Land gezahlte Vergütung an die Landeskirche abzuführen.
(
2
)
Der Sachaufwand für den nebenamtlichen Seelsorgedienst an der Vollzugsanstalt ist im Haushalt des zuständigen Kirchenbezirks zu veranschlagen.
#§ 4
Dienstaufsicht, fachliche Begleitung
(
1
)
Die Dienstaufsicht obliegt dem Dekan des Kirchenbezirks (§ 93 Abs. 4 Buchst. c der Grundordnung).
(
2
)
1Die Fachaufsicht üben der zuständige Referent des Evang. Oberkirchenrats sowie der Evang. Dekan im Strafvollzug aus. 2Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger stehen für fachliche Beratung zur Verfügung. 3Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger nehmen jährlich an der vom Evangelischen Oberkirchenrat veranstalteten Zusammenkunft der Anstaltsseelsorger der Landeskirche teil.
(
3
)
1Im Rahmen der Visitation der Gemeinde, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, soll der nebenamtliche Anstaltsseelsorger auch über seinen Dienst berichten. 2Die Visitationskommission sollte der Vollzugsanstalt einen Besuch abstatten.
#§ 5
Beendigung des Dienstauftrags
(
1
)
Beabsichtigt der nebenamtliche Anstaltsseelsorger seinen Dienst an der Vollzugsanstalt vorzeitig zu beenden, so teilt er dies rechtzeitig dem Evangelischen Oberkirchenrat über den Bezirkskirchenrat mit.
(
2
)
1Der Bezirkskirchenrat teilt dem Evangelischen Oberkirchenrat rechtzeitig mit, ob der Dienstauftrag verlängert werden soll. 2Soll der Dienstauftrag nicht verlängert werden, so ist zuvor der Dekan im Strafvollzug zu hören. 3Der Evangelische Oberkirchenrat unterrichtet die Anstaltsleitung über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung des Dienstauftrages. 4Im Falle der Nichtverlängerung ist zugleich ein Vorschlag über die künftige Wahrnehmung des Diensts vorzulegen.
#§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.