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Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Altenarbeit der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Verordnung vom 17. Februar 1981

(GVBl. S. 29)

Die Arbeitsgemeinschaft Altenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden hat sich mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 17. Februar 1981 nachstehende Ordnung gegeben:
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  1. Die Arbeitsgemeinschaft
    1Die Arbeitsgemeinschaft Altenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ein Zusammenschluß der Werke und Dienste, zu deren Arbeitsgebiet offene Altenarbeit gehört.
    2Sie vertritt die offene Altenarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden gegenüber anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen und in der Öffentlichkeit. 3Das Einvernehmen mit der Kirchenleitung ist vorher herzustellen. 4Die Verantwortung der Kirchenleitung bleibt durch die Bildung der Arbeitsgemeinschaft unberührt.
  2. Mitgliedschaft
    1Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Mitarbeiter folgender Werke und Dienste:
    Amt für Missionarische Dienste
    Amt für Jugendarbeit (Diakonisches Jahr)
    Diakonisches Werk mit 2 Vertretern, davon 1 Mitarbeiter auf Bezirksebene
    Evangelische Arbeitnehmerschaft (EAN)
    Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden (Altenbildung) mit 2 Vertretern
    Frauenarbeit
    Gemeindediakone/innen
    Kirchlicher Dienst auf dem Lande
    Landesstelle für kirchliche Erwachsenenbildung
    Männerarbeit mit 2 Vertretern, davon soll 1 Vertreter dem Landesarbeitskreis »Arbeit mit der älteren Generation« angehören
    Kirchliche Sozialarbeiter(innen)
    sowie 3 Vertreter des Beirats Altenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden.
    2Die Werke und Dienste benennen, soweit vorstehend nicht anders angegeben, je einen ständigen Vertreter und dessen Stellvertreter.
    3Über die Aufnahme weiterer Dienste als Mitglieder entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
    4Berater können jederzeit hinzugezogen werden.
  3. Leitung und Geschäftsführung
    1Die Arbeitsgemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet. 2Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
    3Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf 3 Jahre gewählt. 4Wiederwahl ist möglich.
    5Mit der Führung der Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wird der vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Altenarbeit der Landeskirche bestellte hauptamtliche Mitarbeiter beauftragt.
    6Er ist dem Vorstand verantwortlich.
    7An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft Altenarbeit und des Vorstandes nimmt er mit beratender Stimme teil.
    8Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats und der Leiter der Landesstelle für kirchliche Erwachsenenbildung an.
  4. Ziele und Aufgaben
    1Es ist Ziel der Arbeitsgemeinschaft, an der Entwicklung und Qualifizierung der offenen Arbeit mit älteren Menschen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden mitzuwirken. 2Ihre Arbeit dient insbesondere der Förderung der Altenarbeit in den Bezirken und Gemeinden.
    3Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind im einzelnen:
    • Entwicklung und Reflexion von Konzeptionen gemeindlicher Altenarbeit
    • Entwicklung und Erprobung von Projekten
    • Mitarbeiterfortbildung
    • Beratung der Gemeinden und ihrer Mitarbeiter, insbesondere der ehrenamtlichen
    • Hilfe in organisatorischen Fragen
    • Vermittlung und Entwicklung von Arbeitsmaterialien und -hilfen
    • Vertretung der Interessen der älteren Menschen in der Öffentlichkeit
    • Information der Gemeinden und ihrer Mitarbeiter, Öffentlichkeitsarbeit
    • Vermittlung wichtiger Fragestellungen und Ergebnisse der Altersforschung und der Arbeit anderer Träger
    • Koordination der Angebote der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Altenarbeit.
  5. Zuordnungen
    1Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die offene Altenarbeit in der Arbeitsgemeinschaft gesamtkirchlicher Dienste (AGKD).
    2Sie nimmt, soweit es sich um Bildungsarbeit mit älteren Menschen handelt, die Aufgabe eines Ausschusses der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden (EAEB) wahr.

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