.Gemeinsame Trauung
Gemeinsame Trauung
konfessionsverschiedener Paare –
Formular C
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Mai 1974
(GVBl. S. 31)
#1Anläßlich der Frühjahrstagung 1973 gab die Landessynode der Evang. Landeskirche in Baden ihre Zustimmung zu einer Trauordnung für konfessionsverschiedene Paare, die von fünf Kirchen unseres badischen Raumes vereinbart und ihren Pfarrern empfohlen wurde (Formular C).
2Eine Trauung konfessionsverschiedener Paare, die nach diesem Formular vollzogen wird, bedarf weder der Genehmigung durch den Evang. Oberkirchenrat Karlsruhe noch einer Dispens von der Formpflicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
3Wir bitten darauf zu achten, daß in den bereits übersandten Exemplaren auf Seite 17 das nachgelieferte Korrekturblatt eingeklebt wird.
4Dem Trauformular haben die beteiligten Kirchen folgendes Geleitwort vorangestellt:
Diese Ordnung für eine gemeinsame Trauung konfessionsverschiedener Ehepaare ist als Hilfe für die Pfarrer gedacht.
5Während die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen Formulare A und B im Prinzip evangelische oder katholische Trauordnungen mit Beteiligung von Pfarrern der jeweils anderen Konfession vorsehen, wird hier eine Ordnung angeboten, die den beteiligten Pfarrern ein möglichst gleichberechtigtes Zusammenwirken ermöglicht.
6Das vorgelegte Formular ist im Auftrag der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden von einer gemischten Kommission erarbeitet worden, der auch zwei Sachverständige anderer Kirchen unseres Raumes angehörten. 7Alle Kirchen, die diese Ordnung ihren Pfarrern empfehlen, sind unten namentlich aufgeführt.
8Die einzelnen Teile des Trauformulars sind weitgehend auswechselbar. 9Es bedarf also einer vorherigen Absprache zwischen den beteiligten Pfarrern, wer jeweils die auswechselbaren liturgischen Stücke übernimmt. 10Dabei sollte es nicht ausschlaggebend sein, in welchem Kirchengebäude die Trauung stattfindet.
11Selbstverständlich liegt es im seelsorgerlichen Ermessen der einzelnen Pfarrer, ob und nach welcher der angebotenen Ordnungen sie tätig werden wollen. 12Die Kirchenleitungen wollen in dieser Frage, die für manche wohl ernste Gewissensprobleme aufwirft, keinerlei Zwang ausüben. 13Sie betrachten diese Ordnung als Angebot für diejenigen, die schon lange auf die Veröffentlichung gewartet haben.
14Eine Trauung nach dem vorliegenden Formular bedarf keiner Einzelgenehmigung durch die Evangelische Landeskirche in Baden. 15Da die Konsenserfragung durch den katholischen trauungsberechtigten Geistlichen erfolgt, bedarf die Trauung auch nicht einer Dispens von der Formpflicht durch den Erzbischof von Freiburg. 16Der Vollzug der Trauung ist in den Kirchenbüchern beider Konfessionen einzutragen.1#17Entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen die Kirchenleitungen.
18In einer gemeinsamen Absichtserklärung haben sich die Kirchen unseres Raums zu der Aufgabe bekannt, den konfessionsverschiedenen Ehen auch über eine gemeinsame Trauung hinaus in enger Zusammenarbeit seelsorgerliches Geleit zu geben. 19Die vorgelegte Trauordnung soll nicht nur diese Absicht unterstreichen, sondern auch die Voraussetzung dafür schaffen, daß konfessionsverschiedene Ehepaare nicht nur die Last, sondern auch die Chance einer bewußt christlichen Lebensgestaltung in gemeinsamer Verantwortung erkennen können.
Freiburg/Karlsruhe, Königsfeld, Bonn, den 1. April 1974
Für die Erzdiözese Freiburg gez. Hermann Schäufele | Für die Evangelisch-methodistische Kirche in Baden |
Erzbischof | gez. Heinrich Michelmann |
Für die Evang. Landeskirche Baden | Superintendent |
gez. Heidland Landesbischof | Für das katholische Bistum der Altkatholiken in Deutschland |
Für die Evangelische Brüderunität in Baden | gez. Josef Brinkhues |
gez. H. Motel | Bischof |
Pfarrer |