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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 30.06.2019

Rechtsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2018 und 2019
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2018/2019 - FAG-RVO 2018/2019)

Vom 21. September 2017 (GVBl. S. 214)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 23 Abs. 1 und 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (FAG) vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert am 29. April 2017 (GVBl. S. 142), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird wie folgt festgelegt
1.
für das Jahr 2018
auf 45.030.511 Euro,
2.
für das Jahr 2019
auf 46.381.426 Euro.
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§ 2
Faktoren für die Steuerzuweisung

( 1 ) Für den Haushaltszeitraum 2018 und 2019 werden die für die Steuerzuweisung maßgeblichen Faktoren nach Maßgabe der folgenden Absätze festgelegt.
( 2 ) Für die Ergänzungszuweisung nach § 5 Abs. 6 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1.
zur Gebäudeunterhaltung
a.
im Jahr 2018
8,17 Euro je Punkt,
b.
im Jahr 2019
8,42 Euro je Punkt,
2.
zur Gebäudebewirtschaftung
a.
im Jahr 2018
7,61 Euro je Punkt,
b.
im Jahr 2019
7,84 Euro je Punkt.
( 3 ) Für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder nach § 8 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1.
im Jahr 2018
8,361 Euro je Punkt,
2.
im Jahr 2019
8,612 Euro je Punkt.
( 4 ) Für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke nach § 18 Abs. 3 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1.
im Jahr 2018
8,31 Euro je Punkt,
2.
im Jahr 2019
8,55 Euro je Punkt.
( 5 ) Für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 19 Abs. 4 FAG beträgt der maßgebliche Faktor
1.
im Jahr 2018
8,17 Euro je Punkt,
2.
im Jahr 2019
8,41 Euro je Punkt.
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§ 3
Höhe der einzelnen Zuweisungen im Verhältnis zur Gesamtzuweisung

Aufgrund der Relation der Einzelzuweisungen zur Gesamtzuweisung nach § 12 Abs. 1 FAG und § 21a Abs. 1 FAG ist bei der Ermittlung der Faktoren nach § 2 zu berücksichtigen, dass die Höhe der Betriebs-zuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder nach § 24a FAG in Verbindung mit § 8 FAG a.F. die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten darf
1.
im Jahr 2018
höchstens 19.444.454 Euro,
2.
im Jahr 2019
höchstens 20.027.788 Euro.
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§ 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
( 2 ) Die Festsetzung der Zuweisungen für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt im Jahr 2017 bereits nach Maßgabe der ab 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen.