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Kirchliches Gesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Kirchenmitgliedschaft,
das kirchliche Meldewesen und den Schutz
der Daten der Kirchenmitglieder
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)

Vom 20. April 1977

(GVBl. S. 65)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 wird zugestimmt.
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§ 2

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt die zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden erforderlichen Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft).
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft am 1. Januar 1978 in Kraft.