.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.07.2019
Aktenzeichen:VG 1/2019
Rechtsgrundlage:Art. 112 Abs.1 S.2 GO, Art.111 Abs.6 S.1 GO
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Persönlichkeitsschutz, Zuständigkeit, innerorganisatorische Maßnahme, persönliche Betroffenheit
#

Leitsatz:

  1. Das Mitglied einer Kirchengemeinde ist nicht berechtigt, im Klagewege die bestimmte Ausgestaltung einer kirchlichen Einrichtung zu begehren. Es kann daher auch nicht das Verwaltungsverfahren, das zu dieser Ausgestaltung führt oder geführt hat, im kirchlichen Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen (Urt. des erkennenden Gerichts v. 21.6.2010 - VG 2/2010 - bestätigt durch Beschl. des Verwaltungsgerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland v. 3.5.2011 - VGH.EKD 0135/18-2011).
  2. Bei der Überlegung, ob und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsaufsicht wahrnimmt, handelt es sich um eine innerorganisatorische Maßnahme in Verfolgung ausschließlich kirchlicher Interessen, die eine persönliche Betroffenheit i. S. d. Art. 112 Abs. 1 S.2 GO regelmäßig nicht berühren kann (Urt. des erkennenden Gerichts v. 22.7.2016 - VG 2/2016 - und v. 31.7.2012 - VG 2/2012).
  3. Weder übt das kirchliche Verwaltungsgericht eine allgemeine „Oberaufsicht“ über das Handeln kirchlicher Organe oder Stellen aus (diese Aufgabe obliegt ausschließlich den kirchlichen Aufsichtsorganen) noch hat es die Aufgabe, jedwedem Verstoß gegen kirchenrechtliche Regelungen nachzugehen.
  4. Ein Kläger hat nur dann Anspruch, dass sein Begehren geprüft und beantwortet wird, wenn er in eigenen, ihm durch die kirchliche Ordnung eingeräumten Rechten verletzt wird. Dementsprechend ist das einzelne Gemeindemitglied auch nicht befugt, sich im Wege einer sogenannten Popularklage gleichsam als Sachwalter der Allgemeinheit zu gerieren und mit Hilfe der kirchlichen Verwaltungsgerichte für eine korrekte Amtsführung innerhalb der Gemeinde zu sorgen (Urt. v. 31.07.2012 - VG 2/2012).
  5. Die Rechtsfolge des Art. 111 Abs. 6 S.1 GO (Rechtswidrigkeit des Beschlusses) beansprucht lediglich für den Fall Geltung, dass ein Organmitglied trotz vorliegender Befangenheit entgegen Art. 111 Abs. 5 GO die Sitzung nicht verlassen und an der Beratung und Abstimmung mitgewirkt hat.
  6. Dem Kirchlichen Verwaltungsgericht fehlt es bei auf den Persönlichkeitsschutz gerichteten Klagen an der Zuständigkeit (Urt. des erkennenden Gerichts v. 22.7.2016 - VG 2/2016 - mit Verweis auf Urt. v. 20.11.2009 - VG 4/2008).

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.