.

Arbeitsrechtsregelung
zur Gewährung einer Zulage im Rahmen des Bundesprogramms Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher gemäß der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25.03.2019
(AR-Bundesprogramm Fachkräfteoffensive)

Vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 35)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten, deren Träger der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung regelt die Gewährung einer Zulage im Rahmen des Aufstiegsbonus aus dem Programmbereich 3 des Bundesprogramms „Fachkräfteoffensive Erzieherinnen und Erzieher“ (Bundesprogramm) des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 25. März 2019.
#

§ 2
Zulage

( 1 ) Im Rahmen der Förderung durch das Bundesprogramm kann Erzieherinnen und Erziehern eine befristete Zulage gewährt werden.
( 2 ) Die Zulage ist in Höhe und Dauer gebunden an den dem Träger für die jeweils betroffene Erzieherin bzw. den betroffenen Erzieher gewährten Aufstiegsbonus aus dem Bundesprogramm und beträgt bis zu jeweils 300 Euro pro Monat.
#

§ 3
Geltungsdauer

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit dem Auslaufen der Zuwendungen des Bundes aus dem Bundesprogramm außer Kraft.1#

#
1 ↑ Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.