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Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim
(RVO-Pforzheim - RVOPf)

Vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 122)

Der Landeskirchenrat hat nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke sowie der Landessynode (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 32) folgende Rechtsverordnung erlasen:
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§ 1
Grundsatz

Die Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim, setzt sich abweichend von §§ 34, 36 und 37 des Leitungs- und Wahlgesetzes vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33) in der Fassung vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 32), nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zusammen.
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§ 2
Mitglieder kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Stadtsynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Stadtkirchenbezirks sind,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter und
  4. die Schuldekanin oder der Schuldekan.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 3
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung

( 1 ) Jeder Ältestenkreis wählt nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes die folgende Zahl Synodaler in die Stadtsynode:
1.
bis 1.999 Gemeindeglieder:
2,
2.
ab 2.000 bis 3.999 Gemeindeglieder:
4,
3.
ab 4.000 bis 5.999 Gemeindeglieder:
6,
4.
ab 6.000 bis 7.999 Gemeindeglieder:
8,
5.
ab 8.000 Gemeindeglieder:
10.
Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahlen.
( 2 ) Mindestens eine der gewählten Personen muss Mitglied der Dienstgruppe der hauptamtlich tätigen Personen sein. Die Zahl der gewählten, nicht im kirchlichen Dienst stehenden Personen muss die Zahl, der im kirchlichen Dienst stehenden Personen übersteigen. Satz 2 gilt nicht für Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 1.
( 3 ) Die Ältestenkreise wählen für die von ihnen gewählten Synodalen folgende Zahl an stellvertretenden Personen:
1.
für 2 Synodale
1 stellvertretende Person,
2.
für 4 Synodale
2 stellvertretende Personen,
3.
für 6 Synodale
3 stellvertretende Personen,
4.
für 8 Synodale
4 stellvertretende Personen,
5.
für 10 Synodale
5 stellvertretende Personen.
Eine stellvertretende Person vertritt zwei namentlich genannte Synodale. Die Zuordnung erfolgt nach der Wahl durch Beschluss des Ältestenkreises.
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§ 4
Berufung von Synodalen

Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen, als Synodale berufen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.