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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Rechtsverordnung
über die Zulassung von Schulbüchern für das Fach Evangelische Religionslehre
(Schulbuchzulassungs-RVO)

Vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 31)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 194), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zulassungspflicht

( 1 ) Schulbücher und ihnen gleichgestellte Druckwerke (§ 2 Abs. 2) für das Fach Evangelische Religionslehre dürfen an öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg und an anderen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, an denen evangelische Religionslehre unterrichtet wird, nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden.
( 2 ) Zuständig ist der Koordinierungsausschuss für das Lernmittelbegutachtungsverfahren der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der auf Vorschlag einer Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission entscheidet (Absatz 4).
( 3 ) Der Koordinierungsausschuss nach Absatz 2 besteht aus dem zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und der zuständigen Dezernentin bzw. dem Dezernenten des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart, den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse der Landessynoden der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und den Leiterinnen bzw. Leitern des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschäftsstelle ist das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 4 ) Die Besetzung der Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission wird in der jeweils eigenen Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart geregelt.
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§ 2
Schulbücher

( 1 ) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand der Schülerinnen und Schüler, die dazu dienen, die Bildungsstandards oder den Lehrplan des Fachs Evangelische Religionslehre einer bestimmten Schulart oder eines bestimmten Schultyps nach dort benannten Zielen, Kompetenzen und Inhalten zu erfüllen. Schulbücher müssen in der Regel gebunden sein.
( 2 ) Folgende Druckwerke sind den Schulbüchern gleichgestellt:
  1. Textsammlungen, Ganzschriften;
  2. für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmte Materialien, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen;
  3. Liederbücher;
  4. Bibelausgaben (Auswahlbibeln, Bibelübersetzungen).
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§ 3
Zulassungsfreiheit

( 1 ) Keiner Zulassung bedürfen kirchliche Bücher, die von der Landessynode eingeführt oder abgeändert werden (z. B. Evangelisches Gesangbuch, Katechismen). Sie können in der Lernmittelliste aufgeführt werden.
( 2 ) Dasselbe gilt für kirchenamtliche Verlautbarungen (z. B. Denkschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, landeskirchliche Erklärungen ) sowie Arbeitsmaterialien der kirchlichen Werke (z. B. der Diakonischen Werke, der Missionswerke, des Gustav-Adolf-Werks usw.).
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen sind:
  1. Übereinstimmung mit den Bekenntnisgrundlagen und den kirchlichen Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
  2. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen;
  3. Übereinstimmung mit den Zielen, Kompetenzen und Inhalten des jeweiligen Bildungsstandards oder Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
  4. altersgemäße und der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragende Aufbereitung der Inhalte sowie altersgemäße sprachliche und äußere Form;
  5. Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung;
  6. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft;
  7. Eignung der äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen, in der Regel fünfjährigen Gebrauch. Die Verwendung ökologisch verträglichen Papiers wird empfohlen.
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§ 5
Zulassungsverfahren

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung eines neuen Schulbuchs ist zum 1. Juni eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses für Lernmittelbegutachtung zu richten.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
  1. Angaben, für welche Schulart oder Schularten, gegebenenfalls für welche/n Schultyp oder Schultypen und welchen Bildungsstandard oder Lehrplan das Schulbuch bestimmt ist; Angaben darüber, ob die Zulassung auch für weitere Schularten beantragt worden ist oder wird, und ob für dieses Schulbuch in gleicher oder ähnlicher Form schon einmal eine Zulassung beantragt worden ist;
  2. bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards des Fachs Evangelische Religionslehre abdecken, ein verbindliches Konzept, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird;
  3. die genaue Bezeichnung der Auflage und des Erscheinungsjahres;
  4. Angaben darüber, ob durch dieses Schulbuch ein anderes des Verlages ersetzt werden soll;
  5. Angaben über den Preis.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung muss neben den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 enthalten:
  1. ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuchs jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind;
  2. die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Schulbuch um die Endfassung handelt;
  3. acht Prüfexemplare. Die Vorlage eines Schulbuches in drucktechnisch vorläufiger Fassung ist zulässig. Die Fassung muss so ausgestaltet sein, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 überprüft werden können.
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§ 6
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht auf der Grundlage von sechs durch den Koordinierungsausschuss in Auftrag gegebenen Schulbuchgutachten. Sie bedarf der Schriftform. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können für den nächsten Nachdruck notwendige Korrekturen verlangt werden.
( 2 ) Für die Zulassung im Bereich der beruflichen Schulen gilt:
  1. Liegen gleiche Lehrpläne für verschiedene Bildungsgänge vor, wird nur ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
  2. Es dürfen Schulbücher, die
    1. für eine der drei Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufsoberschule (Mittelstufe) zugelassen sind, auch in den beiden anderen Schularten,
    2. für das berufliche Gymnasium oder für das Berufskolleg oder für die Berufsoberschule (Oberstufe) oder für die Fachschule zugelassen sind, auch in den anderen hier genannten Schularten
    verwendet werden.
( 3 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
  1. die Antragsunterlagen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht vollständig vorgelegt werden;
  2. eine Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen.
( 4 ) Über einen Widerspruch gegen die Nichtzulassung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart.
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§ 7
Bekanntmachung

Zugelassene Schulbücher sind dem Kultusministerium bekannt zu geben und werden nach entsprechendem Hinweis im Amtsblatt des Kultusministeriums wie staatlich zugelassene Schulbücher bekannt gemacht.
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§ 8
Sonderbestimmungen

Eine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte Neuauflage ist unter Übersendung eines Belegexemplars und der Angabe des Preises sowie der gegebenenfalls vorgenommenen Veränderungen dem Koordinierungsausschuss anzuzeigen.
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§ 9
Kostenerstattung

Für das Zulassungsverfahren wird ein privatrechtliches Entgelt verlangt oder eine Gebühr erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller. Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt eine Gebührenordnung.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zulassung von Lernmitteln für das Fach Evangelische Religionslehre vom 20. Dezember 1987 für die Evangelische Landeskirche in Baden (GVBl. 1988 S. 98) außer Kraft.