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Rechtsverordnungen

Nr. 19Rechtsverordnung über den Diakonieverband
„Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz“
(RVO Diakonieverband Konstanz - RVO DV KN)

Vom 15. Dezember 2020
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1 Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Es wird ein Diakonieverband gegründet.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz und den evangelischen Kirchengemeinden Aach-Volkertshausen, Allensbach, Böhringen, Büsingen-Gailingen, Dettingen-Wallhausen, Engen, Gaienhofen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz, Konstanz-Litzelstetten, Konstanz-Wollmatingen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen, Tengen.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz, die nicht bereits Mitglieder nach Absatz 2 sind, können durch eigenen Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz (Diakonieverband)".
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Radolfzell.
( 7 ) Der Diakonieverband kann Außenstellen errichten.
( 8 ) Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. zwei durch den Bezirkskirchenrat Konstanz entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat Konstanz angehören;
  2. der Dekanin oder dem Dekan oder der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz;
  3. je einer Vertretung jeder dem Diakonieverband beigetretenen Kirchengemeinde; der jeweilige Kirchengemeinderat wählt die Person aus dem Kreis seiner Mitglieder;
  4. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz und
  5. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3 Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  2. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  3. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  4. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  5. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2021 fließt die dem Kirchenbezirk Konstanz bislang zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 24 FAG dem Diakonieverband als Zuweisungsempfänger zu. Im Übrigen richten sich die Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
( 3 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
( 4 ) Die bei der bisherigen Trägerkörperschaft „Evangelischer Kirchenbezirk Konstanz“ dem unselbständigen Diakonischen Werk zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen vollständig auf die neue Körperschaft „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Konstanz (Diakonieverband)“ über. Die Inhalte der durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigenden Übertragungsvereinbarung sind bereits vor Neugründung des Diakonieverbandes zwischen den Beteiligten auszuhandeln.
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§ 4 Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Konstanz, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes einge-brachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5 Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Dezember 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 20Rechtsverordnung über den Diakonieverband
„Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach“
(RVO Diakonieverband Überlingen-Stockach - RVO DV ÜB-St)

Vom 15. Dezember 2020
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1 Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Es wird ein Diakonieverband gegründet.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach und den evangelischen Kirchengemeinden Überlingen, Salem, Markdorf und Pfullendorf.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach, die nicht bereits Mitglieder nach Absatz 2 sind, können durch eigenen Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach (Diakonieverband)".
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Überlingen.
( 7 ) Der Diakonieverband kann Außenstellen errichten.
( 8 ) Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. Zwei durch den Bezirkskirchenrat Überlingen-Stockach entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat Überlingen-Stockach angehören;
  2. der Dekanin oder dem Dekan oder der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach;
  3. je einer Vertretung jeder dem Diakonieverband beigetretenen Kirchengemeinde; der jeweilige Kirchengemeinderat wählt die Person aus dem Kreis seiner Mitglieder;
  4. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach;
  5. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3 Berechnung der Zuweisung/Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  2. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  3. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  4. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  5. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2021 fließt die dem Kirchenbezirk Überlingen-Stockach bislang zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 24 FAG dem Diakonieverband als Zuweisungsempfänger zu. Im Übrigen richten sich die Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
( 3 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
( 4 ) Die bei der bisherigen Trägerkörperschaft „Evangelischer Kirchenbezirk Überlingen-Stockach“ dem unselbständigen Diakonischen Werk zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen vollständig auf die neue Körperschaft „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach (Diakonieverband)" über. Die Inhalte der durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigenden Übertragungsvereinbarung sind bereits vor Neugründung des Diakonieverbandes zwischen den Beteiligten auszuhandeln.
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§ 4 Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes einge-brachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5 Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Dezember 2020
Der Landesbischof
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh

Nr. 21Rechtsverordnung zur Änderung
der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates
zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 16. Dezember 2020
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR

Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 193) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird folgende Nummer 22 angefügt;
    "22. Leiterin oder Leiter der Abteilung Gemeindefinanzen im Evangelischen Oberkirchenrat."
  2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird in Nummer 21 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend am 1. Oktober 2020 in Kraft.
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Karlsruhe, den 16. Dezember 2020
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 22Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktorverordnung - ZuwFaktorRVO)

Vom 16. Dezember 2020
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (FAG) vom 21. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Personalgemeindengesetzes vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren

Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
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§ 2
Übergangsbestimmung

Für die Steuerzuweisungen des Haushaltszeitraumes 2020 und 2021 findet die Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 11. Dezember 2013 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung Anwendung.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 11. Dezember 2013 (GVBl. 2014, S. 102) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 16. Dezember 2020
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 23Rechtsverordnung
zur Festlegung der Zuweisungsfaktoren für die Diakonischen Werke
nach dem Finanzausgleichsgesetz
(Zuweisungsfaktoren-DW Rechtsverordnung FAG - FAGDWZuweisungsFaktRVO)

Vom 16. Dezember 2020
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (FAG) vom 21. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung des kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Personalgemeindengesetzes vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festlegung Zuweisungsfaktor-DW

Für die Berechnung der Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken nach § 20 FAG und für die Diakonieverbände nach § 24 FAG werden die Zuweisungsfaktoren wie folgt festgelegt:
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 16. Dezember 2020
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 24Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 9. Dezember 2020
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66) zuletzt geändert am 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A KEntgO Abschnitt 21 wird wie folgt gefasst:
    „21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sozialen Arbeit in
    Diakonischen Werken der Stadtkirchen- und Kirchenbezirke und
    Diakonieverbänden
Fall-
Gruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgelt-
gruppe
1.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-Abschluss und entsprechender Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung
9c
2.
Sonstige Beschäftigte mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
9c
3.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss (Fachhochschule, Universität und Berufsakademie) und staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
10
4.
Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 mit einer Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren und dem Nachweis zusätzlich erworbener Fachkenntnisse
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1a)
10
5.
Mitarbeitende wie Fallgruppen 3 und 4 und entsprechender Tätigkeit und erforderlicher abgeschlossener qualifizierender Zusatzausbildung
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
11
6.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)
11
7.
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
12
8.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)
12
9.
Ständige Stellvertretung einer Geschäftsführung der Kategorie I
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
12
10.
Geschäftsführungen der Kategorie I
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
13
11.
Ständige Stellvertretungen einer Geschäftsführung der Kategorie II
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
13
12.
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7)
13
13.
Abteilungsleitungen
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 8)
13
14.
Geschäftsführungen der Kategorie II
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
14
15.
Ständige Stellvertretungen der Geschäftsführung der Kategorie III
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)
14
16.
Geschäftsführungen der Kategorie III
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
15
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Sämtliche Fallgruppen setzen für die jeweilige Leitungsfunktion in der sozialen Arbeit eine ausdrückliche Ernennung voraus.
Nr. 1a
Fachkenntnisse sind zusätzlich erworbene Beratungskompetenzen und Rechtskenntnisse im Sozialrecht im Umfang der Module, die nach Abschluss eines Studiums in der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik zu einer staatlichen Anerkennung führen würden.
Nr. 2
Ein Bachelor-Abschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomabschluss der Fach-hochschulen. Ein Masterabschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplom- und Magisterabschluss der Universität (§ 29 Absatz 2 LHG BW). In Baden-Württemberg führen diese Abschlüsse gemäß § 36 Abs. 6 LHG BW stets zu einer staatlichen Anerkennung.
Abschlüsse an Beruflichen Akademien sind Diplomabschlüssen seit 1986 gleichgestellt.
Erforderlich ist eine abgeschlossene qualifizierende Zusatzausbildung dann, wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verbindlich vorgegeben ist und einen Zeitumfang von mindestens 540 Stunden umfasst.
Nr. 3
Mit Personalverantwortung für mindestens 10 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern.
Für Mitarbeitende in Verwaltungsbereichen gilt der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund Anlage 1 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) für den Verwaltungsdienst.
Nr. 4
Mit Personalverantwortung für mindestens 16 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 5
Es handelt sich nicht um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
Nr. 6
Kategorie I: Bis 30 Mitarbeitende
Kategorie II: 31 - 90 Mitarbeitende
Kategorie III: Mindestens 91 Mitarbeitende
Bei Geschäftsführungskräften der Kategorien I und II erfolgt die Eingruppierung in die nächst höhere Kategorie, wenn das Diakonische Werk mehr Einwohner zu versorgen hat als der Durchschnitt der Einwohnerzahlen, die sich aus der Zuweisung nach dem Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) ergibt.
Nr. 7
Mit Personalverantwortung für mindestens 11 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Auf-gabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 8
Mit Personalverantwortung für mindestens 25 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 2
Bestandsschutz

  1. Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit in der Sozialen Arbeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A Kirchliche Entgeltordnung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale in der Kirchlichen Entgeltordnung nach der Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD eine niedrigere Eingruppierung ergeben würde, verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
  2. Mitarbeitende, für die sich bei unverändert fortgeführter Tätigkeit nach Anlage 2 zur AR-M Buchstabe A Kirchliche Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden in diese ohne Antrag stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 37 AR-M möglich.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
S a b i n e W ö s t m a n n

Nr. 25Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 9. Dezember 2020
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66) zuletzt geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 67) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Nr. 37 AR-M wird wie folgt gefasst:
„37. Zu § 37 TVöD - Ausschlussfrist
Anstelle von § 37 TVöD gilt:
( 1 ) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ansprüche:
  1. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf Mindestentgelte,
  2. die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen,
  3. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. aus einem Sozialplan,
  5. soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
S a b i n e W ö s t m a n n

Nr. 26Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 9. Dezember 2020
####
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR zur Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Inkrafttreten wird wie folgt gefasst:
„Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
S a b i n e W ö s t m a n n

Nr. 27Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 9. Dezember 2020
####
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66) zuletzt geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 69) wird wie folgt geändert:
§ 4 Nr. 8 Zu § 8 TVöD - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 AR-M wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstabe b) und f) TVöD-Bund erhalten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker anstelle der stundenweisen Zeitzuschläge für die Sonderform der Nacht- und Samstagsarbeit ein pauschales Entgelt in Höhe von 78,14 € monatlich.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
S a b i n e W ö s t m a n n

Nr. 28Arbeitsrechtsregelung
zur Gewährung einer Corona-Sonderleistung
(AR Corona-Sonderleistung)

Vom 9. Dezember 2020
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Arbeitsrechtsregelung zur Gewährung einer Corona-Sonderleistung
(AR Corona-Sonderleistung)
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsrechtsregelung findet Anwendung auf alle Mitarbeitenden, auf welche die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR) vom 5. Februar 2003 unmittelbar oder über die Arbeitsrechtsregelung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005, in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung finden.
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§ 2
Individueller Anwendungsbereich

Den Anspruch auf die Corona-Sonderleistung (Zahlungsbetrag oder Sonderurlaub) haben nachfolgend aufgeführte Mitarbeitende, welche im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) in unmittelbar durch Corona betroffenen Arbeitsbereichen oder Ein-richtungen als
  • Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, leitende Mitarbeitende in der Pflege, Alltagsbeglei-tende, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte sowie sonstige Mitarbeitende in der Pflege und Patientenversorgung und -betreuung;
  • Auszubildende in der praktischen Ausbildung in der direkten Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen;
  • Erzieherinnen oder Erzieher, Fachkräfte im heilpädagogischen Dienst sowie Mitarbeitende in Wohngruppen und anderen Betreuungseinrichtungen;
  • Küchenkräfte, Reinigungskräfte oder Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Haustechnik;
eingesetzt und tätig waren und keinen Anspruch auf eine Leistung gemäß dem Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020 vom 25. Oktober 2020 haben.
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§ 3
Feststellung der persönlichen Betroffenheit

( 1 ) Inwieweit die Mitarbeitenden dem vorgenannten Personenkreis zuzurechnen sind, wird anhand der Dienstpläne und Einsatzzeiten durch die Dienststelle einvernehmlich mit der Mitarbeitendenvertretung festgelegt.
( 2 ) Lässt sich zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitendenvertretung kein Einvernehmen erzielen, kann das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden.
( 3 ) Die Anspruchsberechtigung ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung festzustellen und den betroffenen Mitarbeitenden mitzuteilen.
( 4 ) Die Anrufungsfrist zum Kirchlichen Arbeitsgericht beträgt einen Monat nach Ablauf der vorgenannten Frist.
( 5 ) Besteht in Einrichtungen keine Mitarbeitendenvertretung, so hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung den betroffenen Mitarbeitenden die Anspruchsberechtigung mitzuteilen.
( 6 ) Unabhängig von der einrichtungsbezogenen Feststellung der Anspruchsberechtigung steht den Mitarbeitenden der Weg zum Arbeitsgericht offen, um ihre jeweilige Betroffenheit im Sinne des vorstehend geregelten persönlichen Geltungsbereiches feststellen zu lassen.
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§ 4
Corona-Sonderleistung

( 1 ) Mitarbeitende, die bereits eine einmalige Sonderprämie (Corona-Prämie) nach dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 erhalten haben, erhalten
a.
bezogen auf die Entgeltgruppen 1 - 7 eine Corona-Sonderleistung in Höhe von Euro 600,00 brutto
b.
sowie bezogen auf die Entgeltgruppen 8 - 11 eine Corona-Sonderleistung in Höhe von Euro 400,00 brutto.
( 2 ) Der Anspruch auf die Corona-Sonderprämie wird mit Wirkung Vergütungsabrechnung für den Monat Mai 2021 zur Auszahlung fällig.
( 3 ) Die Corona-Sonderleistung erfolgt ansonsten durch Gewährung von fünf Tagen Sonderurlaub (zu behandeln nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung keine abweichende Regelung getroffen wird) bezogen auf die Entgeltgruppen 1 - 7 sowie drei Tagen Sonderurlaub bezogen auf die Entgeltgruppen 8 - 11, der in den Jahren 2021 bis Ende 2023 in Anspruch zu nehmen und zu gewähren ist.
( 4 ) Mitarbeitende in Teilzeitbeschäftigung erhalten die Corona-Sonderleistung (Zahlungsbetrag oder Sonderurlaub) anteilig ihres Beschäftigungsgrades und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
( 5 ) Freiwilligen im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligengesetzes und Freiwilligen im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, steht ein Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub zu, der bis zum Ende der Einsatzzeit zu gewähren ist.
( 6 ) Soweit Anspruchsberechtigte im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung nach dem vorstehend genannten Zeitraum (1. März bis 31. Oktober 2020) ausgeschieden sind oder ihren freiwilligen Dienst beendet haben, ist der Anspruch auf Sonderurlaub abzugelten. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen und nicht vererbbaren Anspruch.
( 7 ) Wird der Anspruch auf Sonderurlaub wegen Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) nicht in Anspruch genommen oder kann er aus sonstigen, unvorhersehbaren Gründen nicht bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, ist er entsprechend der Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes abzugelten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung ab 1.Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
S a b i n e W ö s t m a n n
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.