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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchliches Gesetz
über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG –)

Vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003 S. 4),

geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 127)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts und des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden haben und die
  1. nach staatlichem Recht als kirchliche Stiftungen anerkannt sind und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, oder die
  2. auf Antrag des Evangelischen Oberkirchenrats als kirchliche Stiftungen anerkannt1# worden sind oder denen die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen worden ist.
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§ 2
Begriffsbestimmung

Eine kirchliche Stiftung im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Stiftung,
  1. die überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie oder der Erziehung und Bildung zu dienen bestimmt ist und die nach ihrer Satzung der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterstehen soll,
  2. oder deren Zweck sich sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer ihrer Körperschaften erfüllen lässt, ohne dass alle Voraussetzungen nach Nummer 1 gegeben sind.
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§ 3
Rechtsfähige kirchliche Stiftung

( 1 ) Eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch einen Stiftungsakt des Evangelischen Oberkirchenrats, eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Stiftungsgeschäft errichtet.
( 2 ) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen.
( 3 ) Jede kirchliche Stiftung muss eine Satzung haben, die Bestimmungen enthalten muss über:
  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vermögen und
  5. Organe der Stiftung.
( 4 ) In die Organe der kirchlichen Stiftung können berufen werden:
  1. Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, die in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen die Wählbarkeit zur Bildung kirchlicher Organe besitzen,
  2. ordinierte Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger.
( 5 ) Auf Antrag der kirchlichen Stiftung kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 4 Ausnahmen zulassen. Im Übrigen ist für die Berufung die Stiftungssatzung maßgebend.
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§ 4
Erwerb der Rechtsfähigkeit der kirchlichen Stiftung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Antrag auf Anerkennung2# oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit gemäß § 24 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg stellen, wenn die kirchliche Stiftung die Voraussetzungen dieses Gesetzes und des § 22 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg erfüllt.
( 2 ) Die Anerkennung3# oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit einer kirchlichen Stiftung sowie deren Aufhebung wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekannt gemacht.
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§ 5
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt für die kirchlichen Stiftungen ein Stiftungsverzeichnis.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis werden Name, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der kirchlichen Stiftung, der Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Kultusministerium (§ 28 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg) eingetragen.4#
( 3 ) In das Stiftungsverzeichnis ist jedermann Einsicht zu gewähren.5#
( 4 ) Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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2. Abschnitt
Verwaltung und Vermögen der kirchlichen Stiftung

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§ 6
Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane verwalten die kirchliche Stiftung unter Beachtung des Stiftungszwecks nach den Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts.
( 2 ) Für das Dienst-, Arbeits-, Tarif- und Mitarbeitervertretungsrecht der kirchlichen Stiftung gelten die für die Evangelische Landeskirche in Baden erlassenen kirchlichen Gesetze.6#
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§ 7
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist das Vermögen, das der kirchlichen Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Die kirchliche Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsakt bzw. dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam, wirtschaftlich und sicher zu verwalten.
( 2 ) Die kirchliche Stiftung hat die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen entsprechend ihren satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Die steuerlichen Vorgaben der Abgabenordnung sind zu beachten.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der kirchlichen Stiftung muss auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein.
( 4 ) Mittel aus dem Stiftungsvermögen dürfen vorübergehend für die Aufgaben der Stiftung in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann und wenn zu erwarten ist, dass durch Erträge aus der Tätigkeit der kirchlichen Stiftung das Stiftungsvermögen in Höhe des ursprünglichen Wertes wieder angesammelt werden kann. Die Erträge aus dieser Tätigkeit sind dem Stiftungsvermögen alsbald wieder zuzuführen.
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§ 8
Vermögensanfall

Enthält eine Stiftungssatzung keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Stiftungsvermögen mit dem Erlöschen der kirchlichen Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Baden. Die Landeskirche hat bei der Verwendung des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.
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3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

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§ 9
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht über die kirchlichen Stiftungen führt der Evangelische Oberkirchenrat.
( 2 ) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, findet für die Stiftungsaufsicht das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Stiftungsaufsicht überwacht, dass die kirchliche Stiftung ihren Aufgaben gemäß und nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts und unter Beachtung des Stiftungsgeschäfts bzw. des Stiftungsakts und der Stiftungssatzung verwaltet wird.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt die Stiftungsaufsicht über kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.
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§ 10
Unterrichtung und Prüfung

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht kann sich über einzelne Angelegenheiten der kirchlichen Stiftung jederzeit unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
( 2 ) Die kirchliche Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsicht
  1. die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen,
  2. spätestens sechs Monate nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Stiftungsaufsicht kann bei der kirchlichen Stiftung, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufzuweisen hat, die Prüfung der Rechnung für mehrere Jahre zusammenfassen.7#
( 3 ) Wird die kirchliche Stiftung durch eine kirchliche Prüfungseinrichtung, durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, so muss das Prüfungstestat Aussagen enthalten über
  1. Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse der kirchlichen Stiftung,
  3. den Erhalt des Stiftungsvermögens und
  4. die satzungsgemäße Verwendung der Erträge.
In diesem Fall sieht die Stiftungsaufsicht von einer eigenen Prüfung ab.8#
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.9#
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§ 11
Genehmigung

( 1 ) Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht bedürfen:
  1. Vermögensumschichtungen, die die kirchliche Stiftung und ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
  2. die Änderungen der Satzung,10#
  3. die Aufhebung einer kirchlichen Stiftung, soweit nicht nach der Satzung der kirchlichen Stiftung für die Aufhebung ein Kirchengesetz erforderlich ist,
  4. die Vereinigung von kirchlichen Stiftungen,
  5. die Ausgliederung von Vermögen, insbesondere unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Stiftung oder die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft bzw. die Beteiligung an einer solchen in Höhe von mehr als 25% des Grundstockvermögens,11#
  6. Rechtsgeschäfte der kirchlichen Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
Die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsbehörde nach §§ 14, 21 und 26 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg bleibt unberührt.
( 2 ) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind der Stiftungsaufsicht rechtzeitig anzuzeigen.
( 3 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens und der Prüfung der Stiftung ergänzende Regelungen getroffen werden.12#
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§ 12
Maßnahmen der Aufsicht

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Bestand der kirchlichen Stiftung oder die Erreichung des Stiftungszwecks gefährden oder die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, kann die Stiftungsaufsicht anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 innerhalb der Frist nicht nach, kann die Stiftungsaufsicht die Maßnahmen auf Kosten der kirchlichen Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
( 4 ) Um einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsaufsicht die Durchführung ihrer Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Treuhänderin bzw. einem von ihr zu bestellenden Treuhänder übertragen. Der Aufgabenbereich und die Vollmacht sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen.
( 5 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht in der Lage, so kann die Stiftungsaufsicht die Abberufung dieses Mitglieds anordnen oder dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen. Die Stiftungsaufsicht kann ein neues Mitglied bestellen, sofern die kirchliche Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
( 6 ) Erlangt die Stiftungsaufsicht von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche einer kirchlichen Stiftung gegen Mitglieder ihrer Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der kirchlichen Stiftung eine besondere Vertreterin bzw. einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.
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4. Abschnitt
Schlussvorschriften

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§ 13
Rechtsmittel nach kirchlichen Vorschriften

Gegen Entscheidungen der Stiftungsaufsicht ist die Beschwerde an den Landeskirchenrat zulässig, sofern die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer durch die getroffene Entscheidung persönlich beschwert ist (Artikel 112 i.V.m. Artikel 84 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung).
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§ 14
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Für die bei In-Kraft-Treten dieses kirchlichen Gesetzes nach staatlichem Stiftungsrecht bereits als kirchliche Stiftungen anerkannten Stiftungen stellt der Evangelische Oberkirchenrat fest, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind (§ 1 Nummer 1) und eine Eintragung der Stiftung in das kirchliche Stiftungsverzeichnis (§ 5) erfolgen kann.
( 2 ) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse bei kirchlichen Stiftungen kann der Evangelische Oberkirchenrat auf Antrag der Stiftung eine Ausnahme von § 6 Abs. 2 genehmigen, wenn das von der Stiftung bisher angewendete Dienst- und Arbeitsrecht (einschließlich des Mitarbeitervertretungsrechts) dem in der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Dienst- und Arbeitsrecht vergleichbar ist und für die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründeten Dienst- und Arbeitsverhältnisse das in der Landeskirche geltende Dienst- und Arbeitsrecht Anwendung finden wird.
( 3 ) § 10 findet erstmals für die Jahresrechnungen, die im Jahre 2003 beginnen, Anwendung.
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§ 15
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Das kirchliche Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 17. April 1980, geändert am 19. Oktober 1998, tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Gem. § 1 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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2 ↑ Gem. § 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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3 ↑ Gem. § 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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4 ↑ Gem. § 1 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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5 ↑ Gem. § 1 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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6 ↑ Gem. § 1 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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7 ↑ Gem. § 1 Nr. 5 Buchst. a) Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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8 ↑ Gem. § 1 Nr. 5 Buchst. b) Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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9 ↑ Gem. § 1 Nr. 5 Buchst. c) Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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10 ↑ Gem. § 1 Nr. 6 Buchst. a) Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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11 ↑ Gem. § 1 Nr. 6 Buchst. a) Kirchl. Gesetz zur Änderung des Kirchl. Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 8/2013 S. 127) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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12 ↑ Geändert gemäß des Kirchlichen Gesetzes über die Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.