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Rechtsverordnung über den Diakonieverband „Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Karlsruhe“
(RVO Diakonieverband Landkreis Karlsruhe)

Vom 5. November 2013 (GVBl. S. 279)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 GO und § 26 Abs. 1 Diakoniegesetz folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der mit der Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Kreis Karlsruhe vom 29. Mai 1973 (GVBl. S. 62) gebildete Diakonieverband besteht fort.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus den evangelischen Kirchenbezirken Bretten-Bruchsal, Karlsruhe-Land und Pforzheim-Land.
( 3 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Landkreis Karlsruhe (Diakonieverband)“.
( 4 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Ettlingen.
( 5 ) Der Diakonieverband kann Dienststellen errichten. Diese führen den Namen:
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Landkreis Karlsruhe (Diakonieverband),
Dienststelle [jeweilige Ortsbezeichnung] “.
( 6 ) Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (GVBl.13/1976, S. 124).
( 7 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 8 ) Der Diakonieverband nimmt seine Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 Diakoniegesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz wahr.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Diakoniegesetz und abweichend von § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus
  1. vier durch den Bezirkskirchenrat Karlsruhe-Land entsandten Personen, die entweder dem Bezirkskirchenrat Karlsruhe-Land oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Diakoniegesetz dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglieder angehören, darunter die Dekanin oder der Dekan oder eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter,
  2. vier durch den Bezirkskirchenrat Bretten-Bruchsal entsandten Personen, die entweder dem Bezirkskirchenrat Bretten-Bruchsal oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Diakoniegesetz dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglieder angehören, darunter die Dekanin oder der Dekan oder eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter,
  3. einer durch den Bezirkskirchenrat Pforzheim-Land entsandten Person, die entweder dem Bezirkskirchenrat Pforzheim-Land oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Diakoniegesetz dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglied angehört,
  4. den Bezirksdiakoniepfarrerinnen bzw. den Bezirksdiakoniepfarrern der am Diakonieverband beteiligten Kirchenbezirke,
  5. bis zu zwei gemäß 32 Abs. 2 Diakoniegesetz zu dem Aufsichtsrat hinzugewählten Personen, sofern die Zuwahl in der Geschäftsordnung des Diakonieverbandes vorgesehen ist,
  6. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich. Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 6 darf die Zahl der Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 nicht erreichen.
( 2 ) Mitglied der Verbandsversammlung muss eine bzw. einer der zuständigen Dekaninnen bzw. Dekane sein. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
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§ 3
Berechnung der Zuweisungen

Die Zuweisungen an den Diakonieverband richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Bei der Berechnung der Zuweisungen werden die Gemeindeglieder der Kirchengemeinde Langenalb, die den Predigtbezirken Burbach, Frauenalb, Pfaffenrot und Schielberg zugeordnet sind, zugunsten des Diakonieverbandes berücksichtigt. Die übrigen Gemeindeglieder der Kirchengemeinde Langenalb werden bei den Zuweisungen an den Evangelischen Kirchenbezirk Pforzheim-Land berücksichtigt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Zuordnung der Einwohner gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 b FAG. Ein strukturbedingter Einmalbetrag nach § 7 Abs. 5 FAG i.d. Fassung vom 1. Januar 2014 wird nicht gewährt.
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§ 4
Auflösung

Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten der beteiligten Kirchenbezirke sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO.
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§ 5
Übergangsvorschriften

Der Aufsichtsrat und die Verbandsversammlung des Diakonieverbandes werden nach den Allgemeinen Kirchenwahlen 2013/2014 neu gebildet. Bis dahin setzen die Organe des Diakonieverbandes ihre Arbeit fort.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Kreis Karlsruhe vom 29. Mai 1973 (GVBl. S. 62) außer Kraft.
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