.Rechtsverordnung über die Bildung des Diakonieverbandes im Landkreis Lörrach
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§ 2
§ 3
###§ 4
§ 5
###§ 6
§ 7
###§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Rechtsverordnung über die Bildung des Diakonieverbandes im Landkreis Lörrach
(RVO Diakonieverband Lörrach)
Vom 10. Februar 2010 (GVBl. S. 58)
Der Landeskirchenrat hat gemaäß Artikel 107 Abs. 3 Grundordnung i. V. m. § 26 Abs. 2 Diakoniegesetz folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Name, Zweck und Sitz
(1) Mit Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates vom 30. November 2004 (GVBl. 2005 S. 1) wurde der Diakonieverband im Landkreis Lörrach gebildet.
(2) Der Evangelische Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und der Evangelische Kirchenbezirk Markgräflerland bilden zur Erledigung ihrer diakonischen Aufgaben im Landkreis Lörrach den Diakonieverband im Landkreis Lörrach (Diakonieverband).
(3) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Landkreis Lörrach (Diakonieverband)“.
(4) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Lörrach.
(5) Der Diakonieverband errichtet Dienststellen in Lörrach, Rheinfelden, Schopfheim und Weil a. Rh.
(6) Die Dienststellen führen jeweils den Namen:
- „Diakonisches Werk im Landkreis Lörrach, Dienststelle Lörrach“,
- „Diakonisches Werk im Landkreis Lörrach, Dienststelle Rheinfelden“,
- „Diakonisches Werk im Landkreis Lörrach, Dienststelle Schopfheim“ sowie
- „Diakonisches Werk im Landkreis Lörrach, Dienststelle Weil a. Rh.“.
(7) Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (GVBl. 2005 S. 34).
(8) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. an.
###§ 2
Aufgaben des Diakonieverbandes
(1) Der Diakonieverband nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Die Planung, Koordination und Durchführung diakonischer Vorhaben im Landkreis;
- die Vertretung der Kirchenbezirke in den gemeinsamen diakonischen Angelegenheiten in der Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege und gegenüber dem Landkreis.
(2) Auf Beschluss der Verbandversammlung können weitere Aufgaben wahrgenommen werden.
###§ 3
Organe des Diakonieverbandes
Organe des Diakonieverbandes sind:
- Die Verbandsversammlung,
- der Verbandvorstand.
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandversammlung besteht aus
- neun Vertreterinnen und Vertretern des Evangelischen Kirchenbezirks Markgräflerland,
- den Dekaninnen bzw. Dekanen der in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirke oder deren bzw. dessen jeweiligen Stellvertretung,
- den Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrern der in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirke,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Breisgau-Hochschwarzwald,
- je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben, soweit nicht bereits nach Nummer 1 oder 4 vertreten.
(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 werden von dem Bezirkskirchenrat entsandt. 2Mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter muss dem Bezirkskirchenrat angehören, die übrigen müssen der Bezirkssynode angehören. 3Es ist auf eine gleichmäßige Verteilung im Hinblick auf die Regionen zu achten.
(3) Die Vertreterin bzw. der Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 wird von dem Bezirkskirchenrat aus seiner Mitte gewählt.
(4) 1Die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Träger müssen mindestens eine von ihnen betriebene Einrichtung im Verbandsbereich haben. 2Die Anzahl ihrer stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung darf die der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 (ohne die Vertreterinnen und Vertreter selbstständiger Träger) nicht erreichen. 3Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. 4Weitere Vertreterinnen und Vertreter der genannten Träger können beratend an den Sitzungen teilnehmen.5Bei Beschlussfassungen über Haushaltsangelegenheiten des Diakonieverbandes haben die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 kein Stimmrecht.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 1 entspricht der Dauer der Amtszeit der allgemeinen Kirchenwahlen. 2Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(6) 1Die Geschäftsführung des Diakonieverbandes, die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen gehören der Verbandsversammlung beratend an. 2Die Verbandsversammlung kann zu ihren Sitzungen sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
(7) 1Die Verbandsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Sie wird von der Person im Vorsitzendenamt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. 3Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder oder die Dekanin bzw. der Dekan einer der beteiligten Kirchenbezirke dies unter Angabe der Beratungspunkte beantragt.
(8) 1Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden von der Person im Vorsitzendenamt geleitet. 2Sie sind in der Regel nicht öffentlich. 3Die Verbandsversammlung kann im Einzelfall die Zulassung der Öffentlichkeit beschließen.
(9) Die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung, das Zustandekommen von Beschlüssen und die Durchführung von Wahlen richten sich nach Artikel 108 Grundordnung.
###§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung fördert die Belange der Diakonie im Landkreis und gibt Anregungen für die diakonische Arbeit der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden im Verbandsbereich.
(2) Darüber hinaus hat die Verbandsversammlung folgende Aufgaben:
- Die Wahl ihrer Person im Vorsitzendenamt und ihrer Person im Stellvertretendenamt aus den Personen nach § 4 Abs. 1. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend;
- die Wahl der Person im Vorsitzendenamt und der Person im Stellvertretendenamt des Verbandsvorstandes aus den Personen nach § 4 Abs. 1; eine bzw. einer hiervon muss die Dekanin bzw. der Dekan einer der beteiligten Kirchenbezirke oder deren bzw. dessen Stellvertretung sein. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend;
- die Beschlussfassung über den Haushalt des Diakonieverbandes;
- die Beschlussfassung über die Erhebung und Höhe der Verbandsumlage, soweit diese erforderlich ist;
- die Beschlussfassung über Anträge zur Errichtung und Schließung von Dienststellen;
- die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Zusatzversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt wird;
- die Beschlussfassung über das Leitbild für den Diakonieverband und dessen Dienststellen;
- die Beratung und Beschlussfassung von Grundsätzen über die Organisationsstruktur und -entwicklung des Diakonieverbandes;
- die Planung und Koordinierung der diakonischen Aufgaben im Landkreis Lörrach;
- die Erarbeitung von diakoniepolitischen Positionen in Grundsatzfragen als Beitrag für eine öffentliche Diskussion, soweit nicht wegen Eilbedürftigkeit der Verbandsvorstand handelt;
- die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung;
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Diakoniegesetzes;
- die Unterbreitung eines Vorschlags für die vom Verbandsvorstand zu entsendenden Vertreterinnen bzw. Vertreter kirchlicher Diakonie in die kommunalen Ausschüsse und in die Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Kreisebene;
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Verbandsvorstandes nach Vorlage des Jahresberichts und der geprüften Jahresrechnung;
- die Beschlussfassung über die Erteilung des Benehmens gemäß Artikel 107 Abs. 5 Grundordnung im Falle der Auflösung des Diakonieverbandes (§ 10).
§ 6
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus
- der Person im Vorsitzendenamt,
- der Person im Stellvertretendenamt,
- der Person im Vorsitzendenamt der Verbandsversammlung,
- der bzw. dem von den Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrern aus deren Mitte gewählten Vertreterin bzw. Vertreter sowie
- der Geschäftsführung des Diakonieverbandes.
(2) Zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes werden die stellvertretende Geschäftsführung und die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer, die bzw. der nicht Mitglied des Verbandsvorstandes nach Absatz 1 Nr. 4 ist, in beratender Funktion eingeladen.
(3) 1Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt zusammen. 2Er ist einzuladen, wenn die Dekanin bzw. der Dekan eines der beteiligten Kirchenbezirke, die bzw. der dem Verbandsvorstand angehörende Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. Bezirksdiakoniepfarrer oder die Geschäftsführung des Diakonieverbandes dies beantragt.
(4) Die Geschäftsführung hat kein Stimmrecht in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 (Artikel 111 Abs. 2 Grundordnung).
###§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte im Rahmen der kirchlichen Ordnungen. 2Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(2) Der Diakonieverband wird durch die Person im Vorsitzendenamt oder die Person im Stellvertretendenamt jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes rechtlich vertreten.
(3) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere
- die Leitung des Diakonieverbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
- die Verwaltung des Vermögens und der Einrichtungen des Diakonieverbandes,
- die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung des Diakonieverbandes,
- die Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Aufsicht über die Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte,
- die Verbindung mit den diakonischen Einrichtungen der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie den selbstsändigen diakonischen Rechtsträgern im Verbandsbereich im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leitungsorgan der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks zu halten.
§ 8
Geschäftsführung
1Die laufenden Geschäfte des Diakonieverbandes werden von der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 bestellten Geschäftsführung wahrgenommen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
###§ 9
Finanzierung und Rechnungswesen
(1) 1Der Diakonieverband erhaält seine Finanzmittel insbesondere aus
- den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen,
- den Opfern oder Sammlungen der Kirchenbezirke,Spenden und Beiträgen,
- den Umlagen der beteiligten Kirchenbezirke,
- den Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Landeskirche,
- den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunale und staatliche Mittel.
2Das für die Erfüllung der Aufgaben des Diakonieverbandes gewidmete Vermögen ist zweckgebundenes Sondervermögen. 3Erträge des Vermögens sowie Einnahmen des Diakonieverbandes dürfen nur für Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben des Diakonieverbandes nach § 2 verwendet werden.
###§ 10
Auflösung
Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten der beteiligten Kirchenbezirke sowie mit der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2 Nr. 15) gemäß Artikel 107 Abs. 5 Grundordnung.
###§ 11
Übergangsvorschrift
1Die Amtsperiode der nach dieser Rechtsverordnung gebildeten Verbandsorgane endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. 2Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
###§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Bildung des Diakonieverbandes im Landkreis Lörrach vom 30. November 2004 (GVBl. 2005 S. 1) außer Kraft.