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Rechtsverordnung über den Diakonieverband
„Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Rhein-Neckar-Kreis (Diakonieverband)“
(RVO Diakonieverband im Rhein-Neckar-Kreis)

Vom 12. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil 1, Nr. 4, S. 10)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der mit den Verordnungen vom 29. November 1973 (GVBl. S. 110) und vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 65) errichtete Diakonieverband besteht fort.
( 2 ) Mitglieder des Diakonieverbands sind die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau, Neckar-Bergstraße, Neckargemünd-Eberbach und Südliche Kurpfalz. Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Aufgaben.
( 3 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk der evangelischen Kirchenbezirke im Rhein-Neckar-Kreis (Diakonieverband)“.
( 4 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Heidelberg.
( 5 ) Im Sinne einer gemeindenahen Versorgung unterhält der Diakonieverband in jedem Kirchenbezirk gemäß § 1 Abs. 2 mindestens eine Dienststelle.
( 6 ) Der Diakonieverband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.
( 7 ) Dem Diakonieverband wurde mit Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 20.09.1976 die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (GVBl. S. 124).
( 8 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben der in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchenbezirke wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. je zwei Personen eines jeden in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirks, die durch den jeweiligen Bezirkskirchenrat entsandt werden und die entweder dem Bezirkskirchenrat oder dem Bezirksdiakonieausschuss angehören; als eine dieser beiden Personen soll die Dekanin oder der Dekan entsendet werden; die Kirchenbezirke stellen durch Absprachen sicher, dass zumindest eine Dekanin oder ein Dekan aus dem Kreis der beteiligten Kirchenbezirke in die Verbandsversammlung entsendet wird;
  2. den Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrern der in § 1 Abs 2 genannten Kirchenbezirke;
  3. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 3 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach § 24 Finanzausgleichsgesetz;
  2. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  3. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  4. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  5. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  6. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
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§ 4
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten der in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirke sowie mit der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5
Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung über den Diakonieverband im Rhein-Neckar-Kreis vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 65) außer Kraft.