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Bekanntmachungen

Nr. 17Sammlung der Diakonie

OKR: 5 / Pfr. Erbacher
AZ: 81/471
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Die Sammlung der Diakonie („Woche der Diakonie“) findet als Haus- und Straßensammlung grundsätzlich vom 02.07. – 10.07.2022 statt. Per Einwurf in die Briefkästen, bzw. per Einlage in den Gemeindebrief kann auch außerhalb dieses Zeitraums gesammelt werden. Insbesondere während der Corona-Krise sind alle Gemeinden von der Einhaltung des angegebenen Zeitraums entbunden und können in der ihnen passenden Zeiträumen sammeln.
Die Verfahrensvorschriften werden den Pfarrämtern und Kirchengemeinden gesondert mitgeteilt. Die Sammlung der Diakonie ist vom Evangelischen Oberkirchenrat angeordnet. Alle Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Sammlung durchzuführen.
Zwar hat das Land Baden-Württemberg das bisherige Sammlungsgesetz im Jahr 2013 aufgehoben. In Absprache mit den anderen Wohlfahrtsverbänden bitten wir dennoch dringend darum, die bisher gültigen Standards aufrecht zu erhalten, um die Transparenz und Seriosität unserer Sammlungen auch weiter gewährleisten zu können und damit die Akzeptanz in der Bevölkerung zu bewahren.
Die Diakoniesammlung steht unter dem Leitwort:
„Miteinander ins Leben!“
Das Arbeitsfeld der Diakonie ist weit gefächert. Projekte aus allen Bereichen werden durch die Sammlung gefördert. Insbesondere geht es in diesem Jahr um
  • Unterstützungsangebote für Alleinerziehende/Frauen/Familien,
  • Arbeitslosenprojekte,
  • Wohnungslosenhilfe,
  • Eingliederungshilfe: Arbeit mit (psychisch, geistig, körperlich) beeinträchtigten Menschen,
  • Suchthilfe,
  • Angebote für benachteiligte Kinder u. Jugendliche,
  • Förderung des Ehrenamts,
  • Altenhilfe,
  • Flucht und Migration.
Damit diese und andere wichtigen Dienste getan werden können, sind die Gemeinden um Unterstützung der Sammlung herzlich gebeten. Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden gebeten, das „Wort des Landesbischofs“ im Gottesdienst bekannt zu geben. Informationen zu den Sammlungsschwerpunkten und das Werbematerial werden den Gemeinden zusammen mit den Abrechnungsunterlagen zugesandt.
Bei der Abrechnung ist folgendes Verfahren zu beachten:
  1. Bei der Haus-, Straßen- und Firmensammlung können vom Gesamtergebnis 20 Prozent von der Gemeinde für diakonische Aufgaben der Gemeinde einbehalten werden. Der Restbetrag wird unmittelbar nach der Sammlung, spätestens jedoch am 19. September 2022, unter Beifügung einer genauen Aufstellung an das Dekanat bzw. Verwaltungs- und Serviceamt überwiesen.
  2. 30 Prozent des Sammlungsergebnisses erhält das örtliche Diakonische Werk bzw. der Diakonieverband des Kirchenbezirks
  3. Die Restsumme führen die Dekanate bzw. Verwaltungs- und Serviceämter bis zum 15. Oktober 2022 an die Landeskirchenkasse ab. Abrechnungsformulare, die eine Aufschlüsselung der einzelnen Gemeindeergebnisse ermöglichen, werden vom Diakonischen Werk Baden zugesandt.

Nr. 18Woche der Diakonie 2022 - Verfahrensregeln -

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Zwar hat das Land Baden-Württemberg das frühere Sammlungsgesetz im Jahr 2013 aufgehoben. In Absprache mit den anderen Wohlfahrtsverbänden bitten wir dennoch dringend darum, die bisher gültigen Standards aufrecht zu erhalten, um die Transparenz und Seriosität unserer Sammlungen auch weiter gewährleisten zu können und damit die Akzeptanz in der Bevölkerung bewahren.
Bei der Durchführung dieser Haus- und Straßensammlung bitten wir Sie daher, die folgenden Verfahrensregeln zu beachten:
  1. Die Pfarrämter stellen Sammlerausweise aus. Die Vordrucke stellt das Diakonische Werk Baden zur Verfügung. Für die Straßensammlung gibt es Ausweise in der Größe DIN A 7, für die Haussammlung sind die Ausweise in die Listen eingedruckt. Nach der Sammlung müssen die Ausweise vom Pfarramt wieder eingesammelt werden.
    Die Sammlerinnen und Sammler tragen die Ausweise bei sich und zeigen sie auf Verlangen vor. In den Ausweis müssen eingetragen sein:
    • Name des Veranstalters
    • Art und Ort der Sammlung
    • Sammlungstermin
    • Name der Sammlerin/des Sammlers
    • Erlaubnisvermerk
  2. Haussammlungen sind in der Regel anhand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen. Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungsort, Sammlungszeit und Sammlungszweck enthalten.
  3. Die nachfolgenden Seiten müssen Spalten für Namen und Wohnung des Spenders, Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten. Die Sammler sind darüber zu belehren, dass eine Unterschrift des Spenders nicht gefordert werden darf und dass der Sammler den Namen des Spenders auch nicht ohne dessen Einwilligung eintragen darf.
    Der gespendete Betrag muss jedoch in jedem Fall mit Tintenstift oder Kugelschreiber in die Liste eingetragen werden; Radierungen sind nicht zulässig.
  4. Bei Haussammlungen mit Büchsen und bei Straßensammlungen hat jeder Sammler einen von dem Veranstalter auf seinen Namen lautenden Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
    Aus dem Ausweis müssen der Name des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie Sammlungsort und Sammlungszeit ersichtlich sein. Nach Beendigung der Sammlung hat der Veranstalter die abgestempelten Ausweise einzuziehen.
  5. Bei Haussammlungen mit Büchsen und bei Straßensammlungen haben die Sammler sicher verschlossene Sammelbüchsen bei sich zu führen. Die Büchsen müssen fortlaufend nummeriert sein und den Namen des Veranstalters deutlich sichtbar aufweisen. Über die ausgegebenen Büchsen ist eine Liste zu führen, in der die Rückgabe der Büchsen zu vermerken ist. Die Büchsen dürfen nach Beendigung der Sammlung nur im Beisein von mindestens zwei vom Veranstalter bestimmten vertrauenswürdigen Personen geöffnet werden. Der Inhalt jeder Büchse ist von diesen beiden Personen schriftlich zu bestätigen.
  6. Falls Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren und Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr bei der Sammlung mitwirken, ist der Veranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im folgenden genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme eingehalten werden und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Der Veranstalter hat außerdem eine geeig-nete Beaufsichtigung sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass die eingesetzten Kinder und Jugendlichen von solchen Orten ferngehalten werden, an denen ihnen Gefährdungen drohen.
    1. Bei Straßensammlungen können auch Kinder und Jugendliche als Sammler eingesetzt werden. Bitte achten Sie darauf, dass sie
      • mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben,
      • nur zu zweit sammeln, wobei einer der beiden Sammler das 14. Lebensjahr vollendet haben muss,
      • nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, längstens aber bis 19.00 Uhr sammeln
      • und in geeigneter Weise beaufsichtigt werden.
    2. Bei Haussammlungen sollen Kinder nicht als Sammler eingesetzt werden. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können als Sammler eingesetzt werden, wenn zu zweit gesammelt wird und einer der beiden Sammler ein Erwachsener ist. Die zeitliche Beschränkung gilt entsprechend.
Wir bitten dringend darum, die an der Sammlung Mitwirkenden auf diese Bestimmungen nachdrücklich hinzuweisen.
Diakonisches Werk der Evang. Landeskirche in Baden e.V.
Volker Erbacher, Pfr.
Vorholzstr. 3 - 5
76137 Karlsruhe
verbacher@diakonie-baden.de

Nr. 19Praktisch-theologische Ausbildung

OKR: 11.03.2022
AZ: 22/1161
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Die nachgenannten Kandidatinnen/Kandidaten wurden mit Wirkung ab 1. März 2022
in das Lehrvikariat der Evangelischen Landeskirche in Baden aufgenommen.
L a l l a t h i n , Kristina
P o l z e r , Julia
S t a v n i c h u k , Dr. Alexander
Aus einer anderen Landeskirche wird gastweise folgender Lehrvikar in die praktisch-theologische Ausbildung in Baden aufgenommen:
S a r t o r i u s , Raphael (Evangelische Landeskirche in Württemberg)

Nr. 20Berechnung der Prämien zur Gebäude-Versicherung 2022, Anzeigepflicht bei Meldungen zur landeskirchlichen Gebäudeversicherung
Vertrag Nr. 10208126/648 und 10208126/665

OKR: 30.03.2022
AZ: 6075-03
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  1. Für alle Gebäude zum Sammel-Versicherungsvertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden beträgt ab 01.01.2022 der durchschnittliche (kumulierte) Prämiensatz 0,318 Promille (bisher: 0,319 Promille) für Feuer und Elementar inkl. Leitungswasser. Der gleitende Neuwertfaktor (Euro) beträgt ab 01.01.2021 21,2 (bisher: 20,1).
  2. Der Baukostenindex für die Rückrechnung von Euro in Goldmark beträgt ab 01.01.2022 16,68 (bisher: 15,68). Sofern für einzelne Gebäude eine Berechnung der Prämie benötigt wird, ist deren Höhe wie folgt zu berechnen:
    Für 2022
    Prämie = Wert 1914 x Prämiensatz (Risikofaktor) x Wertfaktor 21,2 zuzüglich Versicherungssteuer 16,34 %.
    Beispiel:
    Der Gebäudewert von 34.000,00 Goldmark multipliziert mit dem Prämiensatz
    (Risikofaktor von 0,318 Promille inkl. Leitungswasser) sowie dem Wertfaktor 21,2 ergibt eine Netto-Prämie von 229,21 Euro zuzüglich Versicherungssteuer von 16,34 % = eine Brutto-Prämie von 266,66 Euro.
  3. Anzeigepflicht:
    Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäudebereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) sind nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, landeskirchliche Versicherungsstelle, per Meldebogen anzuzeigen. Im Falle eines Verkaufs sind die erforderlichen Angaben, insbesondere das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung, anzuzeigen.
  4. Grundsätzliche Hinweise zu den landeskirchlichen Versicherungen:
    Die Pflege des Vermögens erfordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Der Abschluss von Einzelversicherungen entfällt, soweit Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge der Landeskirche besteht.

Stellenausschreibungen

Nr. 21Stellenausschreibungen

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Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 24.05.2022)
Gemeindepfarrstellen
  • Kirchenbezirk Ortenau - Region Offenburg: Zell am Harmersbach
Zweite Ausschreibung(Bewerbungsschluss: 24.05.2022)
  • Kirchenbezirk Kraichgau: Eppingen
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.