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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 30.03.2022

Verordnung
über die Rechnungslegung der Diakonie-/Sozialstationen
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(VO-Sosta)

Vom 15. September 1992

(GVBl. S. 189)

Der Evangelische erläßt aufgrund von § 94 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 161), die folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung findet Anwendung bei den Diakonie-/Sozialstationen der Evangelischen Landeskirche in Baden, unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Trägers.
( 2 ) Den nicht der Aufsicht der Landeskirche unterliegenden Diakonie-/Sozialstationen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. als Mitglied angeschlossen sind, wird nachdrücklich empfohlen, diese Verordnung sowie die Richtlinien gemäß § 4 dieser Verordnung ebenfalls anzuwenden.
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§ 2
Form der Buchführung und des Jahresabschlusses

Die Diakonie-/Sozialstationen wenden die doppelte kaufmännische Buchführung nach einem einheitlichen Kontenrahmen mit Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) an. Näheres bestimmen die Richtlinien gemäß § 4.
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§ 3
Anzuwendende Vorschriften

( 1 ) Die dem landeskirchlichen Recht unterliegenden Diakonie-/Sozialstationen wenden die Vorschriften folgender Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen an:
  1. Kirchliches Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  2. Durchführungsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  3. VerwO
    Ordnung über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens.
Ergänzend wenden diese Diakonie-/Sozialstationen die für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften an.
( 2 ) Die Diakonie- und Sozialstationen gemäß § 1 Abs. 2 wenden die für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften ergänzend an.
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§ 4
Erlaß von Richtlinien

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt Richtlinien zur Ausführung dieser Verordnung.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.