.

Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz
(DRG-RVO)

Vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 11, S. 29)
geändert am 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26)
zuletzt geändert am 10. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 16, S. 55)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß § 7 des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

#

§ 1
Wegstreckenentschädigung und Grundsätze

(1) Die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt einheitlich 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
(2) Für dienstliche Fahrten im Forstdienst beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges einheitlich 50 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
(3) 1Erfolgt für eine einzelne Dienstreise eine Erstattung von Dritten, können Reisekosten insoweit nicht geltend gemacht werden. 2Etwa erhaltende Erstattungen Dritter sind bei Geltendmachung der Reisekosten abzuführen.
(4) 1Sofern eine Person einen Anspruch auf die pauschalierte Reisekostenvergütung gemäß § 5 hat, darf sie keine Reisekostenvergütungen Dritter erhalten, die denselben Erstattungszweck haben. 2Ebenso dürfen Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket neben der pauschalierten Reisekostenvergütung nicht gewährt werden. 3Sollte es zu einer Doppelzahlung kommen, informiert die Person den Evangelischen Oberkirchenrat und sorgt für eine Einstellung der Zahlungen durch den Dritten.1#
#

§ 2
Dienstort

(1) 1Für die Anwendung des kirchlichen Dienstreisekostenrechts wird für die betreffende Person ausschließlich ein Dienstort festgelegt. 2Tätigkeit in bürofreiem Arbeiten, Homeoffice oder Telearbeit berühren die Festlegung des Dienstortes nicht.
(2) Für Personen in landeskirchlicher Anstellung im gemeindlichen oder bezirklichen Einsatz gelten folgende Regelungen:
  1. Bei einem Einsatz sowie bei einer Berufung auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag ist Dienstort der Ort der politischen Gemeinde, in der das Pfarramt der Einsatzgemeinde gelegen ist.
  2. Bezieht sich der ständige Einsatz einer Person auf einen Kirchenbezirk, so ist der Sitz des Dekanates in der Regel der Dienstort.
  3. Ist die Person regelmäßig an mehreren Orten tätig, wird als Dienstort der Ort des Schwerpunkts der Tätigkeit oder, wenn sich ein Schwerpunkt nicht ermitteln lässt, einer der Tätigkeitsorte bestimmt.
  4. Ist eine Person einem Kirchenbezirk zugeordnet und aufgrund des erteilten Auftrages in mehreren Gemeinden eines Kirchenbezirks oder wechselnd in unterschiedlichen Gemeinden eines Kirchenbezirks tätig, kann als Dienstort abweichend von Nummer 2 ein anderer, in der Regel zentral gelegener Ort im Kirchenbezirk festgelegt werden, wenn dies geeignet ist, den anfallenden Dienstreisekostenaufwand angemessen abzubilden.
  5. Für die Berechnung der anfallenden Reisekosten ist auf die Dienststätte am Dienstort abzustellen. Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die Person zugeordnet ist, untergebracht ist.
#

§ 3
Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise

1Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf den Dienstort bzw. die Dienststätte abzustellen. 2Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf die Wohnung abzustellen, wenn der geltend zu machende Aufwand dabei günstiger ist, als bei einer Bemessung nach Satz 1.2#
#

§ 4
Dienstgänge

1Personen, die in landeskirchlicher Anstellung stehen und in Gemeinden oder Kirchenbezirken eingesetzt sind, können Reisekosten für Dienstgänge innerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Stadtkirchenbezirk geltend machen. 2Die Aufwendungen sollen im Regelfall durch eine pauschale Entschädigung nach § 5 DRG abgegolten werden. 3Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit für die Aufwendungen eine pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 6 DRG in Verbindung mit § 5 gewährt wird.3#
#

§ 5
Pauschalierte Reisekostenvergütung4#

(1) 1Personen, die auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag als Pfarrerinnen oder Pfarrer einschließlich solcher im Probedienst oder als Diakoninnen oder Diakone eingesetzt sind sowie Vikarinnen und Vikare, erhalten eine pauschalierte Reisekostenvergütung, mit der zugleich die pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 6 DRG erfüllt wird. 2Mit der pauschalierten Reisekostenvergütung werden die Aufwendungen für alle Fahrten abgedeckt, die bei einem Einsatz auf einer Stelle mit gemeindlichem Auftrag üblicherweise anfallen und nicht auf einen außergewöhnlichen Anlass zurückzuführen sind. 3Erfasst sind sämtliche Fahrten in den und für die Gemeinden, auf die sich die Zuständigkeit oder Tätigkeit der Person bezieht. 4Der konkrete Dienstplan der Person ist zu für die Zuständigkeit der Person zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Personen, von denen neben dem gemeindlichen Auftrag regelhaft ein allgemeiner kirchlicher Auftrag wahrgenommen wird, gilt für die diesen weiteren Auftrag betreffenden Reisekostenvergütungen Absatz 1 entsprechend. 2Die Reisekostenvergütung für diesen weiteren Auftrag ist in der pauschalierten Reisekostenvergütung enthalten.
(3) 1Die pauschalierte Reisekostenvergütung beträgt monatlich 58 Euro5#. 2Sie wird ohne Antrag ausgezahlt. 3Die monatliche Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Regelung auf das angegebene Gehalts- oder Bezügekonto.
(4) 1Der Pauschalbetrag nach Absatz 3 kann vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Antrag erhöht werden, wenn die tatsächlich entstehenden Kosten den Pauschalbetrag nach Absatz 3 Satz 1 übersteigen. 2Hierfür weisen die Personen dem Evangelischen Oberkirchenrat die tatsächlich entstandenen Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten nach. 3Für die Antragstellung gilt die Ausschlussfrist nach § 4 DRG. 4Wird der Pauschalbetrag erhöht, so hat die Person eine Verringerung des regelmäßigen Aufwands unverzüglich anzuzeigen.
(5) Für Pauschalierungen nach § 5 DRG, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, gilt Absatz 4 entsprechend.
#

§ 6
Dienstliche Bahncard

(1) Soweit für dienstliche Fahrten regelmäßig die Bahn genutzt wird, kann der Person dienstlich eine Bahncard insoweit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Kosten der Bahncard die voraussichtlich eingesparten Kosten bei Bahnreisen unterschreiten.
(2) Eine Bahncard 100 kann abweichend von Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Person den Mehraufwand, der gegenüber der Einsparung voraussichtlich entsteht, erstattet.
(3) 1Wurde eine dienstliche Bahncard gestellt, soll die Person dies bei der Auswahl des Beförderungsmittels in besonderer Weise berücksichtigen. 2Eine Abrechnung von Fahrten für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges soll auf Fahrten beschränkt sein, bei denen die Nutzung der Bahn erheblich unzweckmäßig oder unzumutbar ist. 3Hierfür ist die Einschätzung der Person maßgebend.
#

§ 7
Förderung öffentlicher Verkehrsmittel

(1) 1Die Auswahl des Verkehrsmittels bei dienstlichen Fahrten obliegt der Person. 2Diese soll bei der Auswahlentscheidung in besonderer Weise die Anliegen des Klimaschutzes berücksichtigen. 3Soweit es nicht unzumutbar oder unzweckmäßig ist, soll die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang haben.
(2) Die Kosten privater Netzkarten oder privater Bahnkarten können erstattet werden, wenn die Ersparnis durch die Nutzung die Kosten der ansonsten abrechenbaren Aufwendungen übersteigen.
(3) Die Abrechnung einer Wegstreckenentschädigung ist auch bei der Nutzung von Car-Sharing-Modellen, wenn diese nicht vom Dienstgeber gestellt werden, zulässig.
(4) Wegstreckenentschädigungen werden auch bewilligt, wenn an Stelle eines privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrrad oder E-Bike genutzt wird.
#

§ 7a
Übergangsregelung

1Zahlungen, die vom Dritten erfolgt sind, nachdem der Anspruch nach § 5 zum 1. Januar 2024 erstmals entstanden ist, sind an den Dritten zurückzuerstatten. 2Vorstehende Regelung gilt nicht für Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2024 im Vorgriff auf die Einführung der pauschalierten Reisekostenvergütung nach § 5 erfolgt sind.
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  1. die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (RVO – DRG) vom 24. Februar 2009 (GVBl. S. 33) und
  2. die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DB-DRG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 107), geändert am 24. Juli 2012 (GVBl. S. 184)
außer Kraft.

#
1 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß RVO zur Änderung der DRG-RVO vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der DRG-RVO vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der DRG-RVO vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
4 ↑ § 5 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der DRG-RVO vom 28. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 11, S. 26) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der DRG-RVO vom 10. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 16, S. 55), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER