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Rechtsverordnungen

Nr. 32Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Festlegung von Klassifizierungsquoten für Liegenschaften nach dem Ressourcensteuerungsgesetz

Vom 15. Februar 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22) folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Änderung
Die Rechtsverordnung zur Festlegung von Klassifizierungsquoten für Liegenschaften nach dem Ressourcensteuerungsgesetz (Liegenschaftsklassifizierungs-RVO - LKlass-RVO) vom 18. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 45, S. 108) wird wie folgt geändert:
In § 6 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
(4) Bei der Feststellung der Summe des Bauwiederherstellungswertes nach Absatz 3 bleibt für jeden Kirchenbezirk das Kirchengebäude, welches den höchsten Bauwiederherstellungswert ausweist und nicht unter § 4 fällt, außer Ansatz. Der Evangelische Oberkirchenrat teilt die betreffenden Gebäude den Kirchenbezirken mit. Die Zahl der nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 höchstens zuzuordnenden Gebäude verändert sich damit nicht. Mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates kann an Stelle des in Satz 1 genannten Kirchengebäudes der Bauwiederherstellungswert eines anderen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 klassifizierten Kirchengebäudes außer Ansatz bleiben.
(5) Für den Kirchenbezirk Ortenau bleibt der Bauwiederherstellungswert eines weiteren Gebäudes nach Absatz 4 Satz 1 außer Ansatz. Es kann auch vorgesehen werden, dass für jede Region des Kirchenbezirks Ortenau ein Gebäude nach Absatz 4 Satz 1 außer Ansatz bleibt, wenn dabei der sich nach Satz 1 ergebende außer Ansatz bleibende Bauwiederherstellungswert nicht überschritten wird.
(6) Geringfügige Überschreitungen der Summe des Bauwiederherstellungswertes bis höchstens 2,5 Prozent des kirchenbezirklichen Grenzwerts nach Absatz 3 bleiben außer Betracht.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Februar 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 33Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Dienstbezirke der Prälatinnen und Prälaten in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 15. Februar 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Rechtsverordnung:
Artikel 1
Änderung der Prälaturen-RVO
Die Rechtsverordnung über die Dienstbezirke der Prälatinnen und Prälaten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Prälaturen-RVO) vom 11. Dezember 2013 (GVBl. 2014, S. 22) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „Adelsheim-Boxberg, Bretten-Bruchsal, Karlsruhe-Land, Kraichgau, Ladenburg-Weinheim, Mosbach, Neckargemünd-Eberbach, Pforzheim-Land, Südliche Kurpfalz, Wertheim; die Stadtkirchenbezirke Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim;“ durch die Wörter „Adelsheim-Boxberg, Badischer Enzkreis, Bretten-Bruchsal, Karlsruhe-Land, Kraichgau, Mosbach, Neckar-Bergstraße, Neckargemünd-Eberbach, Südliche Kurpfalz, Wertheim; die Stadtkirchenbezirke Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim;“ ersetzt.
  3. § 3 wird wie folgt gefasst:
    㤠3
    Der Dienstsitz der Prälatinnen und Prälaten wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt. Der Landeskirchenrat wird über die Entscheidung informiert.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Februar 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 34Ordnung für Besuche der Landessynode beim Evangelischen Oberkirchenrat (Besuchsordnung-BesuchsO)

Vom 15. Februar 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 72 Satz 2 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), folgende Ordnung:
§ 1
Grundverständnis
( 1 ) Nach Artikel 7 Grundordnung (GO) geschieht Leitung in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit. Die Organe wirken im Dienst der Leitung zusammen (Artikel 64 Abs. 2 GO). Die gemeinschaftliche Leitung ist ein Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und ihren Gliedern, der sich auf den Auftrag Jesu Christi gründet (Artikel 64 Abs. 1 GO).
( 2 ) Die in dieser Ordnung geregelten Besuchsformate verstehen sich als geistliches und organisatorisches Geschehen zur gegenseitigen Wahrnehmung und Stärkung und Förderung der Zusammenarbeit der landeskirchlichen Leitungsorgane.
( 3 ) Besuchende und Besuchte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Besuche. Sie ermutigen einander wechselseitig in der ihnen jeweils gegebenen Leitungsaufgabe und vergewissern sich in ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Weg der Kirche in ihrer jeweiligen Gestalt.
( 4 ) Als Zeichen des gemeinsamen Auftrags und der gemeinsamen Verheißung feiern Besuchende und Besuchte beim Hauptbesuch einen Gottesdienst; die anderen Begegnungsformate werden durch eine Andacht eingeleitet.
§ 2
Besuchsformate
( 1 ) Die Besuche werden durchgeführt als
  1. Hauptbesuch, der einmal in der Wahlperiode der Landessynode eine Begegnung aller Mitglieder der Landessynode mit allen Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates ermöglicht;
  2. themenbezogene Begegnungen, die der inhaltlichen Verständigung der Mitglieder eines Ausschusses der Landessynode mit den zuständigen Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates dienen oder
  3. Referatsbesuche der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates.
( 2 ) Weitere Formate des Zusammenwirkens, wie regelmäßig eingerichtete Arbeitsgruppen, Fachgruppen und Vorbereitungsteams sowie Begegnungen mit einzelnen benannten Synodalmitgliedern zur inhaltlichen Vorabstimmung einzelner Anliegen werden von dieser Ordnung nicht berührt.
§ 3
Hauptbesuch
( 1 ) Der Hauptbesuch findet einmal in der Wahlperiode der Landessynode statt. Der Termin wird vom Landeskirchenrat festgelegt.
( 2 ) Der Hauptbesuch dient in erster Linie der freien und offenen Begegnung zwischen den Mitgliedern der Landessynode und den Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrats. Das Format soll Begegnungsräume schaffen, die es den Mitgliedern der Landessynode ermöglichen, die Tätigkeit der Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates wahrzunehmen und mit den Mitarbeitenden hierüber in einen Austausch zu treten. In diesem Rahmen können thematische Impulse gesetzt werden, der Hauptbesuch dient dabei nicht der inhaltlichen Erörterung von einzelnen Themen oder der Abstimmung aktueller Anliegen.
( 3 ) Die organisatorische Vorbereitung des Hauptbesuchs obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat. Referate, Abteilungen, Dienstgruppen oder Fachgruppen gestalten Angebote, die Begegnung, gegenseitiges Kennenlernen und Austausch zwischen den Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrates und den Mitgliedern der Landessynode ermöglichen. Eine strukturierte oder präsentierende Darstellung der Arbeit des Evangelischen Oberkirchenrates erfolgt nur insoweit, als dies für die gegenseitige Wahrnehmung erforderlich und hilfreich ist.
( 4 ) Über den Hauptbesuch erfolgt keine abschließende Dokumentation.
§ 4
Themenbezogene Begegnungen
( 1 ) Themenbezogene Begegnungen dienen der vertieften Behandlung einer konkret zu bezeichnenden Thematik und können auch für eine inhaltliche Vorbehandlung einzelner komplexer Anliegen erfolgen.
( 2 ) Beteiligt sind die Mitglieder des ständigen Ausschusses der Landessynode, dem die betreffende Thematik im Schwerpunkt zugeordnet ist. Im Zweifelsfall stimmen sich die Personen im Vorsitzendenamt der ständigen Ausschüsse der Landessynode hierüber ab. Im Ausnahmefall können auch zwei Ausschüsse an einer themenbezogenen Begegnung beteiligt sein. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Landessynode können an der themenbezogenen Begegnung teilnehmen; Mitglieder anderer ständiger Ausschüsse können mit Zustimmung der Person im Vorsitzendenamt des zuständigen Ausschusses an der Begegnung teilnehmen.
( 3 ) Für den Evangelischen Oberkirchenrat nehmen die Mitarbeitenden der Fachreferate, die in ihrer Aufgabenstellung von der Thematik betroffen sind, an dem thematischen Begegnungsformat teil; die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Referatsleitung.
( 4 ) Organisation und inhaltliche Vorbereitung der themenbezogenen Begegnung obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat in Abstimmung mit der Person im Vorsitzendenamt des zuständigen ständigen Ausschusses.
( 5 ) Die Terminierung einer themenbezogenen Begegnung nimmt Rücksicht auf die Gesamtplanung des Ältestenrats der Landessynode für Schwerpunkttage, landeskirchenweite Thementagungen, Studientage und andere Formate. Die Durchführung bedarf der Zustimmung des Ältestenrates der Landessynode. Soll eine themenbezogene Begegnung aus aktuellem Anlass durchgeführt werden, genügt die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode.
( 6 ) Bei themenbezogenen Begegnungen werden keine Beschlüsse gefasst. Verlauf und Ergebnisse der themenbezogenen Begegnung sollen nur dokumentiert werden, wenn dies für die Weiterarbeit eines thematischen Anliegens zweckmäßig ist. Die Dokumentation ist auf das Wesentliche zu beschränken.
( 7 ) Zur Unterrichtung der Mitglieder der Landessynode, die an der themenbezogenen Begegnung nicht teilgenommen haben, wird eine knappe Zusammenfassung erstellt.
§ 5
Referatsbesuche
( 1 ) Referatsbesuche dienen der vertieften Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referates des Evangelischen Oberkirchenrates. Sie nehmen in besonderer Weise in den Blick, in welcher Weise das Referat in seiner Tätigkeit mit Gemeinden, Kirchenbezirken und anderen Einrichtungen vernetzt ist und welche Aspekte sich im Rahmen referatsverbindender Zusammenarbeit ergeben.
( 2 ) Referatsbesuche können vom Landeskirchenrat vorgesehen werden. Dabei sollen die Anliegen und Ziele des Referatsbesuches benannt werden. Eine ausdrückliche vorlaufende Berichterstattung oder eine nachlaufende Dokumentation erfolgt nicht. Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates berichten über den Referatsbesuch und die gewonnen Erkenntnisse dem Landeskirchenrat mündlich.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für Besuche der Landessynode beim Evangelischen Oberkirchenrat vom 21. Mai 2014 (GVBl. S. 226) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 15. Februar 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 35FÜRBITTE für die 6. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. bis 27. April 2023 in Bad Herrenalb

OKR: 15.02.2023
Az: 1444-09-02
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Die 6. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 23. bis 27. April 2023 in Bad Herrenalb statt.
Wir bitten, in den Gottesdiensten unserer Gemeinden am 23. April 2023 die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.

Nr. 36Satzung der EAN

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Die Mitgliederversammlung des Vereines „Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden“ hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen, der Eintrag im Vereinsregister ist erfolgt:
§ 1 Name, Sitz
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.“, im Nachfolgenden ean genannt.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
( 3 ) Die ean ist eine kirchlich anerkannte Organisation von Arbeitnehmenden im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
§ 2 Zweck des Vereins
( 1 ) Die ean ist eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmenden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Ziele.
Die Ziele der Satzung werden insbesondere durch die Förderung der Religion, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere im Bereich Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, erreicht.
( 2 ) Die ean will insbesondere
  1. das Evangelium (befreiende Botschaft) in der Arbeitswelt zur Geltung bringen,
  2. die Situation der Arbeitnehmenden in der Kirche erfahrbar machen,
  3. die Arbeitnehmenden durch Bildungsarbeit befähigen, Verantwortung in der Arbeitswelt und Gesellschaft zu übernehmen,
  4. die Entwicklung in Gesellschaft und Arbeitswelt auf dem Hintergrund evangelischer Sozialethik mitgestalten,
  5. zur Humanisierung der Arbeitswelt beitragen,
  6. sich für eine gerechte Verteilung von Arbeit und Einkommen einsetzen,
  7. in der Familienpolitik einen besseren Lasten- und Leistungsausgleich bewirken,
  8. ökumenisches und solidarisches Bewusstsein bilden
  9. und Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegentreten und zu entsprechendem Handeln ermutigen.
( 3 ) Diese Ziele verwirklicht die ean insbesondere:
  1. durch Bildungsarbeit,
  2. durch Beratung, Schulung und Stellungnahmen in Arbeits- und Sozialrechtsfragen,
  3. durch Mitarbeit in den Organen der Selbstverwaltungen der Sozialversicherung,
  4. ehrenamtliche Richterinnen und Richter an Arbeits- und Sozialgerichten
  5. durch Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA), der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB) und Gewerkschaften,
  6. durch die Mitgliedschaft im Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. (BVEA),
  7. die Mitgliedschaft in anderen Organisationen, deren Ziele mit den Zielen der ean kompatibel sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der „Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 1 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 2 ) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied werden können natürliche Personen, die die Ziele der ean mittragen.
Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
( 1 ) durch Tod,
( 2 ) durch Austritt. Der Austritt ist der Person im Vorsitzendenamt des Vereins in Textform mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden,
( 3 ) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grunde, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann.
§ 6 Beiträge
Zur Finanzierung seiner Arbeit erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Beschlussfassung von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung,
  6. Entscheidungen gemäß § 3 der Satzung,
  7. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Arbeit der ean,
  8. Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge.
( 3 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
( 4 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Person in der Leitung der Versammlung und von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. Werden innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Protokolls keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als angenommen.
( 5 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder 20 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
( 6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von 25 % der Mitglieder, wobei hier auch eine schriftliche Abstimmung möglich ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, reicht in einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit.
§ 9 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus einer Person im Vorsitzendenamt und einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter sowie einer Person in der Kassenführung, einer protokollführenden Person und einer theologisch beratenden Person, die vom Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt mit Zustimmung des Vorstands bestimmt wird. Die Person in der Geschäftsführung der ean nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
( 2 ) Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand das Recht der Nachwahl. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
( 4 ) Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins hinzuziehen. Die Berufung dieser beratenden Mitglieder ist auf das Kalenderjahr befristet. Eine Wiederberufung ist möglich.
( 5 ) Aufgaben des Vorstands:
  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er kann die Aufgaben der Geschäftsführung auf eine weitere Person übertragen.
  2. Die Person im ersten Vorsitz oder eine stellvertretende Person aus dem Vorstand vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Person für die Schriftführung hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll zu führen, das von ihr und der vorsitzenden Person im Vorstand zu unterzeichnen ist.
  4. Die Person, die zur Kassenverwaltung gewählt wurde, verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie erstellt einen Jahresabschluss und erstattet im Namen des Vorstandes einen Rechenschaftsbericht. Die Kassenführung kann auf Dritte übertragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse wird durch zwei Kassenprüfer einmal im Jahr geprüft. Der Prüfbericht geht der Mitgliederversammlung zu.
  5. Der Vorstand berät den Anstellungsträger bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeitenden des KDA.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es für Maßnahmen im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.06.2021 beschlossen.

Nr. 37Praktisch-theologische Ausbildung

OKR: 01.03.20223
Az: 22/1161
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Die nachgenannten Kandidatinnen/Kandidaten werden mit Wirkung ab 1. März 2023 in das Lehrvikariat der Evangelischen Landeskirche in Baden aufgenommen.
B i a l l a s – Y u s u f , Tilman
D o m b r o w s k i , Thomas
G ö t z , Maria
J i n g , Dr. Minhua
K u r l b e r g , Veronika
M e z l e r , Oda
U h l m a n n , Paula
Z e n z , Elke

Stellenausschreibungen

Nr. 38Stellenausschreibungen

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Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link).
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Erste Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 09.05.2023)
Gemeindepfarrstellen
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Langenalb-Marxzell
Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 25.04.2023)
Gemeindepfarrstellen
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Bauschlott
- Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach: Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.