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Kirchliche Gesetze

Nr. 54Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung
und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 9. April 2025
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung
und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S.3), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl. Nr. 51, S. 103), wird wie folgt geändert:
  1. In § 48 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Weiteren“ das Wort „ist“ gestrichen und die Wörter „sind Festlegungen zur Deckungsfähigkeit von Organisationseinheiten zu treffen sowie“ eingefügt.
  2. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 werden nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder Bestätigung im elektronischen Workflow“ eingefügt.
  3. Anlage 1 Nr. 32 wird wie folgt geändert:
a)
Im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Es wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„- dass die Haushaltsmittel vorhanden sind.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 9. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 55Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 9. April 2025
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 6), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kirchlichen“ die Wörter „öffentlich-rechtlich organisierten“ eingefügt.
  2. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
    „Die Jahresabschlüsse der Diakonischen Werke der Stadtkirchenbezirke und der Kirchenbezirke sowie die Jahresabschlüsse der Diakonieverbände sind jährlich zu prüfen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 9. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 56Kirchliches Gesetz zur Änderung des
Kirchlichen Gesetzes über besondere Gemeindeformen
und Gemeindeinitiativen

Vom 9. April 2025
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Die Landessynode hat nach Artikel 30 Abs. 3 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Nr. 70, S. 137) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über besondere Gemeindeformen
und Gemeindeinitiativen

In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Pfarrgemeinde“ die Wörter „sofern keine abweichende Regelung getroffen wird“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 9. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 57Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

Vom 10. April 2025
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), wird wie folgt geändert:
  1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Wahl“ ersetzt durch die Wörter „allgemeinen Kirchenwahlen“.
  2. In § 21 werden in Absatz 9 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
    „Der Kirchengemeinderat kann weiterhin, wenn besondere Gründe bestehen, vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 1 abzuweichen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrates und ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Im Vorfeld einer Vereinigung kann der Beschluss nach Satz 2 von allen beteiligten Kirchengemeinderäten übereinstimmend bereits vor der Vereinigung gefasst werden.“
  3. § 49 wird wie folgt gefasst:
    „§ 49
    Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk
( 1 ) Jeder Kirchenbezirk entsendet durch Wahl der Bezirkssynode Synodale. Zur Ermittlung der Zahl der durch die Bezirkssynode zu wählenden Synodalen legt die Landessynode durch Beschluss fest, welche Gesamtzahl an zu wählenden Mitgliedern die Landessynode haben soll. Der Beschluss wird von der im Amt befindlichen Landessynode für die kommende Amtszeit gefasst.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Synodalen wird zwischen den Kirchenbezirken nach folgendem Verfahren ermittelt:
  1. Jeder Kirchenbezirk wählt zwei Synodale.
  2. Zur Wahl weiterer Synodaler wird die Zahl der Gemeindeglieder der Kirchenbezirke zunächst durch den Wert 2,5, sodann durch den Wert 3,5, sodann durch weitere, jeweils um 1,0 zu erhöhende Werte geteilt. Als Ergebnis der Teilung ergeben sich für jeden Kirchenbezirk je Teilung entsprechende Vergleichszahlen. Die Zahl der zuzuordnenden Synodalen wird entsprechend der Reihenfolge der Höhe der Vergleichszahlen, beginnend mit dem höchsten Wert, den Kirchenbezirken zugeteilt.
( 3 ) Für die Zahl der Gemeindeglieder bei der Berechnung nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 10. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 58Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung
und des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KMG-Baden) 2025

Vom 10. April 2025
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Die Landessynode hat gemäß Artikel 59 Abs. 2 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Nr. 70, S. 137), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Nr. 70, S. 137), wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
  2. Artikel 16 Abs. 3 Nr. 4 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft in der
Evangelischen Landeskirche in Baden (KMG-Baden)

Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2002 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert 19. April 2013 (GVBl. S. 106), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 2
    (1) Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Aufnahme und Wiederaufnahme nach § 7 a Abs. 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die für die Gemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone.
    (2) Der Ältestenkreis der Gemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet wird, ist unverzüglich zu informieren.
    (3) Zuständige Stelle für die Aufnahme oder Wiederaufnahme können auch die Dekaninnen und Dekane sein. Absatz 2 gilt entsprechend.
    (4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Person, die über die Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheidet, ein seelsorgerliches Gespräch anzubieten.
    (5) Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches begründen oder die Absicht für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kirchenmitgliedschaft vermuten lassen. Eine Wartezeit darf nicht auferlegt werden. Beabsichtigt die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Diakonin oder der Diakon, die oder der für die Gemeinde zuständig ist, die Aufnahme abzulehnen, so führt sie oder er zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan über die beabsichtigte Ablehnung.
    (6) Gemeindeglieder können sich aus ihrer Gemeinde in eine andere Gemeinde als Mitglied ummelden, wenn die oder der für die aufnehmende Gemeinde zuständige Pfarrerin oder Pfarrer oder Diakonin oder Diakon dem zustimmt.“
  2. Es werden folgende §§ 4 bis 4b eingefügt:
„§ 4
Für den Kirchenübertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sowie für die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen im Verhältnis zu den benachbarten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die dazu geschlossenen besonderen Vereinbarungen.
§ 4a
( 1 ) Scheidet ein Kirchenmitglied durch vorübergehende oder dauerhafte Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland aus seiner Gemeinde aus, so kann es seine Kirchenmitgliedschaft mit allen kirchlichen Rechten und Pflichten in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden fortsetzen, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zulässt. Das gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Gemeinde seines Aufenthaltsortes anschließt.
( 2 ) Für die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden genügt eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Pfarramt, wenn diese innerhalb einer Frist von spätestens einem Jahr nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen gegen die Fortsetzung der Mitgliedschaft Bedenken, entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Diakonin oder der Diakon, die oder der für die Gemeinde zuständig ist. § 2 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
( 3 ) Artikel 10 Abs. 5 GO bleibt unberührt.
( 4 ) Die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft kann von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, regelmäßig einen Kirchenbeitrag in angemessener Höhe zu zahlen.
( 5 ) Die evangelische Gemeinde des ausländischen Wohnsitzes soll nach Möglichkeit vom zuständigen Pfarramt über die Fortsetzung der deutschen Kirchenmitgliedschaft informiert werden.
§ 4b
Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland richtet sich nach den Best-immungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (GVBl. 1977, S. 65) in der jeweils gültigen Fassung.“
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 15. April 2000 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 10. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 59Kirchliches Gesetz über die Vereinigung
der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim Boxberg, Mosbach und Wertheim
zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
(Vereinigungsgesetz Odenwald-Tauber – VG-OT)

Vom 10. April 2025
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Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vereinigt.
( 2 ) Die von den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern. Die nachfolgenden Regelungen gelten unbeschadet einer Änderung des Namens des Kirchenbezirkes.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Odenwald-Tauber ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber über.
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§ 3
Besetzung der Ämter und Dienste

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane der bisherigen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim setzen ihre Ämter in einer gemeinsamen Zuständigkeit für den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber bis zum Ende ihrer Amtszeit fort. Nach Eintritt der ersten von drei Personen in den Ruhestand bleiben zwei Dekanatsstellen erhalten.
( 2 ) Der Dienstauftrag der im Amt befindlichen Schuldekaninnen und Schuldekane erstreckt sich auf den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber.
( 3 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort. Für die laufende Amtszeit und die folgende Amtszeit der Bezirkssynode können zwei Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer gewählt werden. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Bezirkskirchenrat.
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§ 4
Haushalt

( 1 ) Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
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§ 5
Zweckgebundene Zuweisungen

Der vereinigte Kirchenbezirk Odenwald-Tauber erhält als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 30.000 Euro.
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§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 10. April 2025
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Rechtsverordnungen

Nr. 60Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 18. März 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 3 Grundordnung folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der
Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen
Landeskirche in Baden

Die Rechtsverordnung über die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden (VertretungsRVO) vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 106), geändert am 9. Juli 2024 (GVBl. Nr. 88, S. 161) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Evangelische Landeskirche in Baden wird in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten durch folgende Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates vertreten:
1. Leitender Direktor Kai Tröger-Methling und
2. Oberkirchenrat Martin Wollinsky.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 18. März 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
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Nr. 61Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der
Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Karlsruhe-Land
(Bezirkssynode Karlsruhe-Land RVO – BS-KAL-RVO)

Vom 9. April 2025
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Der Landeskirchenrat hat gemäß § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von § 37 des Leitungs- und Wahlgesetzes regelt diese Rechtsverordnung die Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Karlsruhe-Land.
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§ 2
Weitere Mitglieder kraft Amtes

Ergänzend zu § 37 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetzes sind die Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag Mitglieder kraft Amtes. Sind beide in derselben Gemeinde eingesetzten Pfarrerinnen oder Pfarrer und Diakoninnen oder Diakone an der Tagung anwesend, zählen sie hinsichtlich der Beschlussfähigkeit als eine Person und üben ihr Stimmrecht gemeinsam aus. Können sich die jeweiligen Pfarrerinnen oder Pfarrer und Diakoninnen oder Diakone nicht über die gemeinsame Stimmabgabe einigen, wird dies als Enthaltung gewertet. Bei Wahlen muss vor der Stimmabgabe geklärt werden, wer das Stimmrecht ausübt. Kann eine Einigung nicht erfolgen, wird dies als Enthaltung gewertet.
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§ 3
Vertretung von Arbeitsbereichen

( 1 ) Die Arbeitsbereiche Bezirksjugend und Kirchenmusik werden durch ein stimmberechtigtes Mitglied in der Bezirkssynode vertreten. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Bezirkskirchenrat gewählt.
( 2 ) Der Arbeitsbereich Religionsunterricht wird durch eine im kirchlichen oder staatlichen Dienst stehende Religionslehrkraft als stimmberechtigtes Mitglied in der Bezirkssynode vertreten. Die Wahl des stimmberechtigten Mitglieds erfolgt im Rahmen eines Konvents der kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte.
( 3 ) Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 Leitungs- und Wahlgesetz) erfüllen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. April 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 62Rechtsverordnung über Fortbildungen zur Stärkung
der evangelischen Ausrichtung von kirchlichen Einrichtungen
(Kirchliches Profil-RVO – KirchlP-RVO)

Vom 29. April 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 224), geändert am 12. Juni 2024 (GVBl. Nr. 86, S. 160), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zielsetzung

Unabhängig von der Anforderung an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche nehmen kirchliche Mitarbeitende an Fortbildungen teil, die der Stärkung der evangelischen Ausrichtung der Einrichtung dienen, in der sie tätig sind.
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§ 2
„Evangelisches Profil“ in Kindertageseinrichtungen

Das „Evangelische Profil“ ist ein Qualitäts- und Alleinstellungsmerkmal der Arbeit in Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden. Die Verantwortung für die Implementierung und Ausgestaltung des „Evangelischen Profils“ obliegt den Leitungen in Zusammenarbeit mit den Trägern. Zur Unterstützung der Leitungen, das „Evangelische Profil“ in Konzeption und Durchführung auch mit einer veränderten Zusammensetzung der pädagogischen Fachkräfte zu gewährleisten, bedarf es einer Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ für alle pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 3
Fortbildung im Rahmen des „Evangelischen Profils“

( 1 ) Die Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ wird von den Referentinnen und Referenten “Evangelisches Profil” und dem Bildungshaus Diakonie angeboten und umfasst derzeit in der Regel acht Arbeitsstunden mit folgenden inhaltlichen Bausteinen:
  1. Jesus und die Kinder - Biblische Grundlagen,
  2. das Recht des Kindes auf Religion / Funktionaler Religionsbegriff,
  3. Reflektion der eigenen religiösen/weltanschaulichen Position,
  4. das „Evangelische Profil“ und seine Eckpunkte in Theorie und Praxis.
Diese Inhalte stehen in einem Bezug zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Baden-Württemberg. Dies ist anhand eines Profil-Eckpunktes beispielhaft zu vertiefen.
( 2 ) Teilnehmende erhalten als Zeichen der Verbundenheit mit dem „Evangelischen Profil“ und der Landeskirche ein Logokreuz.
( 3 ) Mitarbeitende, die als pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen eingesetzt sind, sind verpflichtet, innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres an einer Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ teilzunehmen.
( 4 ) Leitungen multireligiöser Teams sollen zusätzlich eine Fortbildung zum entsprechenden Kompetenzerwerb zur Umsetzung des „Evangelischen Profils“ besuchen.
( 5 ) Die Kosten der Fortbildung übernimmt der jeweilige Träger.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 29. April 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 63Ombudsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden

OKR: 08.04.2025
AZ: 2172-08
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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2025, gemäß Artikel 2, § 4 Abs. 4 ZAG-A RGG-EKD Herrn Hans Hilgers und Herrn Daniel Obst mit Wirkung zum 1. Juni 2025 erneut als Ombudsmänner auf die Ombudsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden berufen.
Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Beschwerden von Mitarbeitenden der Landeskirche und ihrer Körperschaften, sowie der rechtlich selbstständigen Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden, hinsichtlich der Anwendung des ZAG-ARGG-EKD durch die jeweilige Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung entgegen zu nehmen und die von der Beschwerde betroffene Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung aufzufordern, der Beschwerde nachzugehen (Artikel 2, § 4 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD).

Herr Hans Hilgers ist für den Kirchenkreis Prälatur Südbaden zuständig. Der Kirchenkreis Prälatur Südbaden umfasst nachfolgend aufgeführte Kirchenbezirke.
Kirchenbezirk
Sitz
Baden-Baden und Rastatt
Baden-Baden
Breisgau-Hochschwarzwald
Bad Krozingen
Emmendingen
Emmendingen
Freiburg
Freiburg
Hochrhein
Waldshut-Tiengen
Konstanz
Konstanz
Markgräflerland
Lörrach
Ortenau
z. Z. wechselnd
Überlingen-Stockach
Überlingen
Villingen
Villingen-Schwenningen
Herr Hans Hilgers ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
E-Mail: hans.hilgers@law-school.de
Telefon: 0721/926 3923
Herr Daniel Obst ist für den Kirchenkreis Prälatur Nordbaden zuständig. Der Kirchenkreis Prälatur Nordbaden umfasst nachfolgend aufgeführte Kirchenbezirke:
Kirchenbezirk
Sitz
Adelsheim-Boxberg
Rosenberg
Bretten-Bruchsal
Bretten
Heidelberg
Heidelberg
Karlsruhe
Karlsruhe
Karlsruhe-Land
Ettlingen
Kraichgau
Sinsheim
Ladenburg-Weinheim
Weinheim
Mannheim
Mannheim
Mosbach
Mosbach
Neckargemünd-Eberbach
Eberbach
Pforzheim-Land
Neulingen
Pforzheim-Stadt
Pforzheim
Südliche Kurpfalz
Wiesloch
Wertheim
Wertheim

Herr Daniel Obst ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
E-Mail: office@judgedan.de
Telefon: 0163/6226232

Nr. 64Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG-BVG-EKD)

OKR: 08.05.2025
AZ: 2151
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Die Landessynode hat am 9. April 2025 dem vorläufigen Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 22. Januar 2025 zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen (GVBl. 3/2025, Nr. 32, S. 98).
Das vorläufige Kirchliche Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 22. Januar 2025 und deren Veröffentlichung im GVBl. Nr. 32, S. 98 wird in Artikel 1 Nr. 3 b in Nr. 4 b wie folgt berichtigt:
"b. die Funktion der leitenden Direktorin oder des leitenden Direktors als geschäftsleitendes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates und"

Nr. 65Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

OKR: 08.05.2025
AZ: 1401

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Die Landessynode hat am 9. April 2025 dem vorläufigen Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes zugestimmt. Dieses wurde bereits vom Landeskirchenrat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 Grundordnung vorläufig beschlossen (GVBl. 3/2025, Nr. 33, S.99).
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Nr. 66Zusammenschluss von Pfarrgemeinden in Karlsruhe
(Stadtkirchenbezirk Karlsruhe)

OKR: 17.04.2025
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Mit Wirkung ab 27.04.2025 werden die Pfarrgemeinden Luther-Melanchthon-Gemeinde und Trinitatisgemeinde Aue in Karlsruhe zur Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde (vorläufiger Name) zusammengeschlossen.
  • Pfarrstelle I der Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde 100%
  • Pfarrstelle II der Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde 50%
Die Luther-Melanchthon-Trinitatis-Gemeinde (vorläufiger Name) verfügt über 2 Pfarrstellen. Pfarrstelle I umfasst ein volles Dienstverhältnis, Pfarrstelle II ein auf ½ eingeschränktes Dienstverhältnis.

Nr. 67Bestellung zum Prüfer

OKR: 24.04.2025
AZ: P-Papst, Werner
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Entschließung des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung
Bestellt:
Werner Papst zum Prüfer im Referat 6 -Abteilung Rechnungsprüfung- mit Wirkung zum 19. Mai 2025.

Nr. 68Mitglieder der EKD-Synode

OKR: 08.05.2025
AZ: 1524-02
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, hat Frau Susanne Roßkopf ihr Amt in der EKD-Synode niedergelegt.
Die Landessynode hat in ihrer Sitzung am 9. und 10. April 2025 gemäß Artikel 24 der Grundordnung der EKD folgende Personen in die EKD-Synode nachgewählt:
Frau Dagmar Hock als ordentliches Mitglied
Herrn Rüdiger Schulze als 1. Stellvertretung

Nr. 69Mitglieder des Spruchkollegiums für Lehrverfahren

OKR: 08.05.2025
AZ: 2218
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, ist Frau Ilse Lohmann als stellvertretendes Mitglied der Gruppe D des Spruchkollegiums für Lehrverfahren ausgeschieden.
Die Landessynode hat in ihrer Sitzung am 9. April 2025 gemäß § 17 der Ordnung für Lehrverfahren vom 19.10.1976 (GVBl. S. 131) für die Dauer ihrer Wahlperiode den Synodalen Thomas Rufer als stellvertretendes Mitglied der Gruppe „Gemeindeglieder mit Befähigung zum Ältestenamt und zum Richteramt“ nachgewählt.

Nr. 70Mitglieder der Landessynode

OKR: 08.05.2025
AZ: 1441-01

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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, ist neues Mitglied der Landessynode
Herr Christian Naujoks (gewähltes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach).

Nr. 71Berechnung der Prämien zur Gebäude-Versicherung 2025
Anzeigepflicht bei Meldungen zur landeskirchlichen Gebäudeversicherung
Vertrag Nr. 10208126/648 und 10208126/665

OKR: 07.05.2025
AZ: 6075-03
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  1. Für alle Gebäude zum Sammel-Versicherungsvertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden beträgt ab 01.01.2025 der durchschnittliche (kumulierte) Prämiensatz 0,323 Promille (bisher: 0,322 Promille) für Feuer und Elementar inkl. Leitungswasser. Der gleitende Neuwertfaktor (Euro) beträgt ab 01.01.2025 26,7 (bisher: 26,1).
  2. Der Baukostenindex für die Rückrechnung von Euro in Goldmark beträgt ab 01.01.2025 21,9 (bisher: 21,3). Sofern für einzelne Gebäude eine Berechnung der Prämie benötigt wird, ist deren Höhe wie folgt zu berechnen:
    Für 2025
    Prämie = Wert 1914 x Prämiensatz (Risikofaktor) x Wertfaktor 26,7 zuzüglich Versicherungssteuer 16,34 %.
    Beispiel:
    Der Gebäudewert von 34.000,00 Goldmark multipliziert mit dem Prämiensatz
    (Risikofaktor von 0,323 Promille inkl. Leitungswasser) sowie dem Wertfaktor 26,7 ergibt eine Netto-Prämie von 293,22 Euro zuzüglich Versicherungssteuer von 16,34 % = eine Brutto-Prämie von 341,13 Euro.
  3. Anzeigepflicht:
    Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäudebereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) sind nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, landeskirchliche Versicherungsstelle, per Meldebogen anzuzeigen. Im Falle eines Verkaufs sind die erforderlichen Angaben, insbesondere das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung, anzuzeigen.
  4. Grundsätzliche Hinweise zu den landeskirchlichen Versicherungen:
    Die Pflege des Vermögens erfordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Der Abschluss von Einzelversicherungen entfällt, soweit Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge der Landeskirche besteht.

Stellenausschreibungen

Nr. 72Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) ( Bewerbungsschluss 08.07.2025) (Link)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Konstanz: Klinikseelsorge, Zentrum für Psychiatrie Reichenau (50%)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss 08.07.2025) (Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Kooperationsraum Adelsheim
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Linkenheim (Kooperationsraum Nördliche Hardt)
- Kirchenbezirk Villingen: Stadtgemeinde (Kooperationsraum Mitte)
Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d. R.) einmal im Monat. Satz / Druck: Mediengestaltung/ Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.