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Artikel 1
Artikel 2
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Ausgabe 6Karlsruhe, 03. Juni 2026
Ordnungen
Nr. 59Ordnung zur Aufhebung der Ordnung des des Amtes für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (kda)
Vom 28. April 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Artikel 1
Aufhebung der Ordnung des Amtes für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (kda)
Die Ordnung des Amtes für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (kda) vom 5. März 1991 (GVBl. S. 43) wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. April 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Matthias Kreplin
Oberkirchenrat
Bekanntmachungen
Nr. 60Änderung der HonorareRVO
OKR: 05.05.2026
AZ.:2151-06
####AZ.:2151-06
Der Evangelische Oberkirchenrat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 die Anlage nach § 3 Abs. 1 HonorareRVO vom 13. November 2018 (GVBl. 2019, S. 48), zuletzt geändert mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 27, S. 76), mit Wirkung zum 1. Juni 2026 wie folgt geändert:
- In Spalte 4 Zeile V.1 wird die Zahl „31“ ersetzt durch die Zahl „37,50“.
- Zeile XI.1 wird wie folgt ersetzt:XI.1Pro volle Prüfungsstunde22,50 €22,50 €22,50 €22,50 €
Nr. 61Berechnung der Prämien zur Gebäude-Versicherung 2026, Anzeigepflicht bei Meldungen zur landeskirchlichen Gebäudeversicherung Vertrag Nr. 10208126/648 und 10208126/665
OKR: 20.04.2026
AZ.: 6075-03
####AZ.: 6075-03
- Für alle Gebäude zum Sammel-Versicherungsvertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden beträgt ab 01.01.2026 der durchschnittliche (kumulierte) Prämiensatz 0,323 Promille (2025: 0,323 Promille) für Feuer und Elementar inkl. Leitungswasser. Der gleitende Neuwertfaktor (Euro) beträgt ab 01.01.2026 27,8 (bisher: 26,7).
- Der Baukostenindex für die Rückrechnung von Euro in Goldmark beträgt ab 01.01.2026 22,6 (bisher: 21,9) . Sofern für einzelne Gebäude eine Berechnung der Prämie benötigt wird, ist deren Höhe wie folgt zu berechnen:Für 2026Prämie = Wert 1914 x Prämiensatz (Risikofaktor) x Wertfaktor 27,8 zuzüglich Versicherungssteuer 16,34 %.Beispiel:Der Gebäudewert von 34.000,00 Goldmark multipliziert mit dem Prämiensatz (Risikofaktor von 0,323 Promille inkl. Leitungswasser) sowie dem Wertfaktor 27,8 ergibt eine Netto-Prämie von 305,30 Euro zuzüglich Versicherungssteuer von 16,34 % = eine Brutto-Prämie von 355,19 Euro.
- Anzeigepflicht:
Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäudebereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) sind nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, landeskirchliche Versicherungsstelle, per Meldebogen anzuzeigen. Im Falle eines Verkaufs sind die erforderlichen Angaben, insbesondere das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung, anzuzeigen. - Grundsätzliche Hinweise zu den landeskirchlichen Versicherungen:Die Pflege des Vermögens erfordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Der Abschluss von Einzelversicherungen entfällt, soweit Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge der Landeskirche besteht.
Nr. 62Sachversicherung
OKR: 27.04.2026
AZ: 52/3
####AZ: 52/3
Leerstehende Gebäude stellen im Rahmen der landeskirchlichen Gebäude- und Inventarversicherung eine Gefahrerhöhung dar.
Für Gebäude, deren Leerstand länger als 12 Monate andauert und mehr als 2/3 des Gebäudes leer stehen, wird der vertraglich vereinbarte Neuwertersatz auf den Zeitwert gesetzt.
Unser landeskirchlicher Gebäudeversicherer bittet darum, Leerstände nur zu melden, wenn diese länger als 12 Monate andauern und mehr als 2/3 des Gebäudes leer stehen.
Dabei reicht die Meldung eines Leerstandes an die landeskirchliche Versicherungsstelle zur Weitergabe an unseren Versicherer.
Sollte der Leerstand nicht länger als 12 Monate andauern und weniger als 2/3 des Gebäudes leer stehen, bleibt es beim Neuwertersatz.
Weiterhin besteht die vertragliche Obliegenheit, bei leerstehenden Gebäuden eine regelmäßige Begehung durchzuführen, damit entstandene Schäden bemerkt und behoben werden können. Fenster und Türen sind ordnungsgemäß zu verschließen.
Trotz Leerstandes sind die gesetzlichen Pflichten (insbesondere die Verkehrssicherungspflicht) einzuhalten, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Dabei müssen alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachtet werden.
Für Rückfragen zum Versicherungsschutz steht Ihnen die landeskirchliche Versicherungsstelle (sabine.ratzel@ekiba.de / Tel. 0721 9175-610 und susanne.froehlich@ekiba.de / Tel. 0721 9175-621) gerne zur Verfügung.
Nr. 63Bekanntmachung nach § 13 b Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D (AusbiPrüfO-KiMu C und D)
OKR: 24.04.2026
AZ: 3414-01 Beirat für Kirchenmusik
####AZ: 3414-01 Beirat für Kirchenmusik
Die Landeskirche fördert Kirchenbezirke, die gemäß § 13 b AusbiPrüfO-KiMu C und D Unterrichtsaufträge für kirchenmusikalischen Einzelunterricht vergeben mit zwei Dritteln der entstehenden Kosten. Höchstgrenzen der Förderung sind: Zwei Drittel von bis zu 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer bzw. bis zu 23 Unterrichtsstunden von 60 Minuten Dauer, bezogen auf eine Maximalvergütung nach AR-Einzelentgelt für Vertretungskräften auf Kantoratsstellen von lokaler Bedeutung (EG 11). Die Landeskirche fördert maximal 20 Unterrichtsaufträge im gesamten Gebiet der Landeskirche. Mit dem Ziel einer sinnvollen regionalen Verteilung werden die Förderzusagen nur jeweils für zwei Jahre erteilt. Die Abrechnungen der Kirchenbezirke sind dem Ev. Oberkirchenrat bis zum 10. Januar des Folgejahres vorzulegen.
Fragen zum Verfahren können an Landeskirchenmusikdirektor Kord Michaelis, (kirchenmusik@ekiba.de), gerichtet werden.
Nr. 64Berichtigung der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
####Die Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 11. März 2026 bekanntgemacht im GVBl. 5/2026, Nr. 51, S. 95 wird in Artikel 1 wie folgt berichtigt:
Im neuen § 6a Abs. 1 wird das Wort „Krankversicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.“
Stellenausschreibungen
Nr. 65Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg (künftig Odenwald-Tauber): Hirschlanden, Hohenstadt, Eubigheim (Kooperationsraum Ahorn-Boxberg)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Pfarrstelle XVIII (Pfarrgemeinde Evang. Gemeinde in der Neckarstadt)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK Referat 3 – Diakonie und Seelsorge: Studienleiter*in (w/m/d) im Zentrum für Seelsorge
Pfarrstellen - Gastausschreibungen (Bewerbungsschluss: 15.07.2026)
Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden: Schulleiter*in (w/m/d) Elisabeth-von-Thadden-Schule Heidelberg
#Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |