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Artikel 1
Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Artikel 1
#Artikel 2
####
Ausgabe 9Karlsruhe, 02. September 2026
Kirchliche Gesetze
Nr. 80Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes
über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat hat gemäß Artikel 83 Abs. 2 Nr. 3 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 4, S. 7), das folgende vorläufige kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S.3), zuletzt geändert am 9. April 2025 (GVBl., Nr. 54, S. 187), wird wie folgt geändert:
In § 97 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Evangelische Oberkirchenrat nimmt anstelle der kirchlichen Rechtsträger die Befugnis aus § 78h der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 18. Juni 2026 in Bezug auf die Widerspruchsmöglichkeit zum Verrechnungsverfahren (Standardverfahren) wahr.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses vorläufige kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 18. Juni 2026 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Rechtsverordnungen
Nr. 81Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Adelsheim, Bofsheim, Korb, Leibenstadt, Ravenstein-Merchingen, Neunstetten-Krautheim, Osterburken, Rosenberg-Sindolsheim und Sennfeld
im Evangelischen Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bauland-Jagst (VereinigungsRVO Bauland-Jagst)
Adelsheim, Bofsheim, Korb, Leibenstadt, Ravenstein-Merchingen, Neunstetten-Krautheim, Osterburken, Rosenberg-Sindolsheim und Sennfeld
im Evangelischen Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bauland-Jagst (VereinigungsRVO Bauland-Jagst)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Adelsheim, Bofsheim, Korb, Leibenstadt, Ravenstein-Merchingen, Neunstetten-Krautheim, Osterburken, Rosenberg-Sindolsheim und Sennfeld
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Adelsheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Adelsheim, Wemmershof und Hergenstadt der politischen Gemeinde Adelsheim sowie den Ortsteil Zimmern der politischen Gemeinde Seckach umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Bofsheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bofsheim und Schlierstadt der politischen Gemeinde Osterburken umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Korb, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Korb der politischen Gemeinde Möckmühl inklusive der Weiler Dippbach und Hagenbach umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Leibenstadt, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Leibenstadt der politischen Gemeinde Adelsheim umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Ravenstein-Merchingen, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Ravenstein umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Neunstetten, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Gommersdorf, Horrenbach, Klepsau, Krautheim, Neunstetten und Oberndorf der politischen Gemeinde Krautheim, den Ortsteil Winzenhofen der politischen Gemeinde Schöntal sowie die politische Gemeinde Assamstadt umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Osterburken, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Osterburken und Hemsbach der politischen Gemeinde Osterburken umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Rosenberg-Sindolsheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Rosenberg, Sindolsheim und Bronnacker der politischen Gemeinde Rosenberg sowie den Stadtteil Altheim der politischen Gemeinde Walldürn umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Sennfeld, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Sennfeld der politischen Gemeinde Adelsheim umfasst.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bauland-Jagst“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 80.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
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Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 82Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Bettingen, Lindelbach und Urphar
im Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bettingen-Lindelbach-Urphar
(VereinigungsRVO Bettingen-Lindelbach-Urphar – VereinigungsRVO BetLindelUr)
im Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bettingen-Lindelbach-Urphar
(VereinigungsRVO Bettingen-Lindelbach-Urphar – VereinigungsRVO BetLindelUr)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bettingen, Lindelbach und Urphar
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Bettingen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Bettingen der politischen Gemeinde Wertheim umfasst,
- die Evangelische Kirchengemeinde Lindelbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Lindelbach der politischen Gemeinde Wertheim umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Urphar, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Urphar der politischen Gemeinde Wertheim umfasst.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bettingen-Lindelbach-Urphar“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
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Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 83Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Ettenheim, Kippenheim-Schmieheim und Mahlberg
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde Katharina Zell
(VereinigungsRVO Katharina Zell)
Ettenheim, Kippenheim-Schmieheim und Mahlberg
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde Katharina Zell
(VereinigungsRVO Katharina Zell)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Ettenheim, Kippenheim-Schmieheim und Mahlberg
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Ettenheim, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Altdorf, Ettenheimmünster, Ettenheimweiler und Münchweier der politischen Gemeinde Ettenheim umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Kippenheim-Schmieheim, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Kippenheim sowie den Ortsteil Wallburg der politischen Gemeinde Ettenheim umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Mahlberg, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Kappel-Grafenhausen, Mahlberg und Rust und umfasst.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Katharina Zell“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 20.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
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Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 84Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Auenheim, Bodersweier, Eckartsweier, Goldscheuer-Hohnhurst, Hesselhurst, Kork, Legelshurst, Leutesheim, Neumühl, Sand und Willstätt
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde im Hanauerland
(VereinigungsRVO Hanauerland)
Auenheim, Bodersweier, Eckartsweier, Goldscheuer-Hohnhurst, Hesselhurst, Kork, Legelshurst, Leutesheim, Neumühl, Sand und Willstätt
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
zur Evangelischen Kirchengemeinde im Hanauerland
(VereinigungsRVO Hanauerland)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Auenheim, Bodersweier, Eckartsweier, Goldscheuer-Hohnhurst, Hesselhurst, Kork, Legelshurst, Leutesheim, Neumühl, Sand und Willstätt
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Auenheim, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Auenheim der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Bodersweier, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Bodersweier und Zierolshofen der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Eckartsweier, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Eckartsweier der politischen Gemeinde Willstätt umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Goldscheuer-Hohnhurst, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Goldscheuer, Hohnhurst, Kittersburg und Marlen der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Hesselhurst, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Hesselhurst der politischen Gemeinde Willstätt umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Kork, deren räumliches Gebiet die Stadtteile Kork, Odelshofen und Querbach der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Legelshurst, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Legelshurst der politischen Gemeinde Willstätt umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Leutesheim, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Leutesheim der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Neumühl, deren räumliches Gebiet den Stadtteil Neumühl der Stadt Kehl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Sand, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Sand der politischen Gemeinde Willstätt umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Willstätt, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Willstätt der politischen Gemeinde Willstätt umfasst.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde im Hanauerland“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 100.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 85Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Immenstaad, Markdorf und Meersburg
im Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bodensee-Gehrenberg
(VereinigungsRVO Bodensee-Gehrenberg)
Immenstaad, Markdorf und Meersburg
im Evangelischen Kirchenbezirk Überlingen-Stockach
zur Evangelischen Kirchengemeinde Bodensee-Gehrenberg
(VereinigungsRVO Bodensee-Gehrenberg)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Immenstaad, Markdorf und Meersburg
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Immenstaad, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Immenstaad am Bodensee umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Markdorf, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Bermatingen, Deggenhausertal und Markdorf sowie den Ortsteil Kluftern der politischen Gemeinde Friedrichshafen umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Meersburg, deren räumliches Gebiet die politischen Gemeinden Daisendorf, Hagnau am Bodensee, Meersburg und Stetten umfasst.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bodensee-Gehrenberg“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 30.000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 86Rechtsverordnung über die Neuordnung der evangelischen Kirchengemeinden
Buchen, Fahrenbach und Mudau
im Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
(NeuordnungsRVO Buchen, Fahrenbach, Mudau)
Buchen, Fahrenbach und Mudau
im Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber
(NeuordnungsRVO Buchen, Fahrenbach, Mudau)
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Neuordnung der Kirchengemeinden
(1) Die vereinigte „Evangelische Kirchengemeinde Buchen“ umfasst
- die bisherige Evangelische Kirchengemeinde Buchen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Buchen, Einbach, Hainstadt, Hettigenbeuren, Hettingen, Hollerbach, Oberneudorf, Stürzenhardt und Unterneudorf der politische Gemeinde Buchen (Odenwald) umfasst, sowie
- von der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Mudau das räumliche Gebiet der politischen Gemeinde Mudau.
(2) Die vereinigte „Evangelische Kirchengemeinde Fahrenbach“ umfasst
- die bisherige Evangelische Kirchengemeinde Fahrenbach, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Fahrenbach, die Ortsteile Krumbach, Wagenschwend der politischen Gemeinde Limbach und den Ortsteil Muckental der politischen Gemeinde Elztal umfasst, sowie
- von der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Mudau die Ortsteile Balsbach, Laudenberg, Limbach und Scheringen der politischen Gemeinde Limbach.
§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Die vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Buchen ist Rechtsnachfolgerin der evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Mudau. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde Buchen über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt jeweils die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigten Kirchengemeinden.
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den vereinigten Kirchengemeinden nach § 1 jeweils ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der jeweils vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die Grundzuweisung nach § 4 FAG wird nach Gemeindegliedern aufgeteilt und der gebäudebezogene Anteil wird der vereinigten Kirchengemeinde Buchen zugeordnet. Der gemeindebezogene Zuweisungsfaktor wird entsprechend berechnet.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Mudau, die ihren Wohnort in dem räumlichen Gebiet der politischen Gemeinde Mudau haben, werden Mitglied im Kirchengemeinderat der vereinigten Evangelischen Kirchengemeinde Buchen. Die Mitglieder des Kirchengemeinderates der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Mudau, die ihren Wohnort in den Ortsteilen Balsbach, Laudenberg, Limbach und Scheringen haben, werden Mitglied im Kirchengemeinderat der vereinigten Evangelischen Kirchengemeinde Fahrenbach. Sie bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031 im Amt.
Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der jeweiligen Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Kirchengemeinderäte der vereinigten Kirchengemeinden sind jeweils neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung der vereinigten Kirchengemeinden sind jeweils neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 87Rechtsverordnung zur Änderung der Erprobungsrechtsverordnung
Stadtkirchenbezirk Pforzheim
Stadtkirchenbezirk Pforzheim
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetzes Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S, 104), geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim
Die Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Pforzheim (ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf) vom 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 37, S.106), geändert am 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), wird wie folgt geändert:
- In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Stehen in einem Wahlbezirk mehr Personen zur Wahl als Plätze zu besetzen sind, werden die Personen, die nicht in die Stadtsynode gewählt wurden, in einer Nachrückliste für den jeweiligen Wahlbezirk aufgenommen. Diese Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen Stellvertreter. Bei einem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus der Stadtsynode rückt das Mitglied der jeweiligen Nachrückliste nach, welches in dem betreffenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Nachrücken des betreffenden Mitglieds wird vom Stadtkirchenrat jeweils festgestellt und dem nachrückenden Mitglied mitgeteilt. Personen, die weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben, können nicht nachrücken. “
- In § 9 wird nach Abs. 1a folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Während der laufenden Amtszeit der Stadtsynode kann die Stadtsynode stimmberechtigte Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nachwählen, wenn in einem Wahlbezirk keine nachrückenden Personen zur Verfügung stehen. Die Kandidierenden des jeweiligen Wahlbezirks werden der Stadtsynode zwei Wochen vor der Wahl angezeigt und stellen sich in der Sitzung der Stadtsynode persönlich vor.“
- § 9 Abs. 3 wird wie folgt ersetzt:„Die Wahl erfolgt in Form einer Online-Wahl und einer allgemeinen Briefwahl. Der Wahlausschuss kann vorsehen, dass in einem von ihm bestimmten Zeitraum und an von ihm bestimmten Orten eine persönliche Stimmabgabe durch die Gemeindeglieder erfolgen kann. Die Wahlbenachrichtigung gilt in diesem Fall als Wahlberechtigung und ist vor der Stimmabgabe vorzulegen. Für die Aufstellung des Wahlvorschlages und das Wahlverfahren gelten, soweit in dieser Rechtsverordnung nicht anderes geregelt ist, die Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes. Dies gilt insbesondere für
- die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- das Verfahren der Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- die Aufstellung des Wahlverzeichnisses sowie die Erstellung des Wahlvorschlages,
- die Gestaltung der Briefwahlunterlagen.
Der Stadtkirchenrat kann, soweit dies erforderlich ist, ergänzende Festlegungen treffen.“ - In § 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Teilnahme an den verschiedenen Wahlverfahren muss im Wählerverzeichnis abgeglichen werden. Bei mehrfacher Stimmabgabe gilt nur die zeitlich erste Stimmabgabe unabhängig von dem Wahlverfahren.“
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:„§ 9aOnline-Wahl(1) Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahlcode und der Anleitung für die On-line-Wahl soll den Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Postzu-stellung zugehen.(2) Der Wahlausschuss legt einen Zeitraum fest, in dem die Stimmabgabe im Rahmen der Online-Wahl erfolgen kann. Eine Stimmabgabe nach dem Wahltag darf im Rahmen der Online-Wahl nicht erfolgen.(3) Die Wahlergebnisse der Online-Wahl müssen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahl-verfahrens elektronisch abrufbar sein. Danach sind diese datenschutzkonform zu löschen.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Die Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 122) tritt am 1. Januar 2027 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Bekanntmachungen
Nr. 88Anzeige von Mobilfunkstationen bei der Sachversicherung
OKR: 03.08.2026
AZ: 52/3
####AZ: 52/3
Mobilfunkstationen auf, innerhalb und an landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Gebäuden müssen unserem landeskirchlichen Gebäude- und Haftpflichtversicherer angezeigt werden..
Die gesetzlichen sowie behördlichen Auflagen und Bestimmungen sind zu beachten.
Die Versicherung der Anlage obliegt dem Betreiber als Eigentümer der Anlage. Darüber hinaus ist durch den Betreiber sicherzustellen, dass die Mobilfunkanlage fachgerecht installiert wird. Gegebenenfalls sind die örtlichen Gegebenheiten durch einen Sachverständigen des Betreibers vor Ort zu bewerten (Blitzschutz, Schneelast, Wind, etc.).
Bitte informieren Sie die landeskirchliche Versicherungsstelle per E-Mail an:
unter Angabe der Anschrift der betroffenen Liegenschaft, auf der eine Mobilfunkantenne errichtet werden soll.
Nr. 89Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Buchen und der Evangelischen Kirchengemeinde Fahrenbach als Körperschaften des öffentlichen Rechts
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/43/2) jeweils die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Fahrenbach als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Nr. 90Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirchengemeinde Bauland-Jagst
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/40/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bauland-Jagst als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Nr. 91Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirchengemeinde Bettingen-Lindelbach-Urphar
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/41/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bettingen-Lindelbach-Urphar als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Nr. 92Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirchengemeinde Katharina Zell
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/42/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Katharina Zell als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Nr. 93Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirchengemeinde Bodensee-Gehrenberg
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/44/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde Bodensee-Gehrenberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Nr. 94Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirchengemeinde im Hanauerland
OKR: 11.08.2026
AZ:1111
####AZ:1111
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.08.2026 (AZ: KMRA-7141-3/45/2) die Anerkennung der Evangelischen Kirchengemeinde im Hanauerland als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2027 ausgesprochen.
Stellenausschreibungen
Nr. 95Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Walldürn (Kooperationsraum Buchen-Walldürn)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Philippsburg (Kooperationsraum Rhein bis Kraichgau)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Heidelberg mit Einsatz Kreuzgemeinde Heidelberg-Wieblingen und Schwerpunkt Popgottesdienst
- Kirchenbezirk Kraichgau (künftig Neckar-Kraichgau): Epfenbach und Spechbach (Kooperationsraum Kraichgau Nord)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Pforzheim mit Themenschwerpunkt „glauben vertiefen“
- Kirchenbezirk Villingen: Kirchengemeinde Villingen, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Villingen)
- Kirchenbezirk Villingen: Kirchengemeinde Villingen, Pfarrstelle III (Kooperationsraum Villingen)
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Kooperationsraum Süd
- Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Ladenburg (Kooperationsraum Unterer Neckar)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 1 - Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft (Evangelische Akademie Baden) in Kooperation mit EOK, Referat 4 – Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB): Referent*in (w/m/d) für gesellschaftspolitische Jugendbildung (Youth Academy Baden – Demokratie, Werte, Vielfalt)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Diakon*in (w/m/d) in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit
#| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz /Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei d. Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |