.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#Anlagen
#Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
Anlagen
#Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 1
§2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
§ 23
Wahlordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
####
####
Ausgabe 11Karlsruhe, 04. November 2026
Rechtsverordnungen
Nr. 103Rechtsverordnung über die Bildung des Verwaltungszweckverbandes Evangelisches Dienstleistungszentrum Mittelbaden (RVO-DLZ-Mitte)
Vom 23. September 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 4, S. 7), mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Landeskirchenrates folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Gründung, Name, Zweck
(1) Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung ihrer Mitglieder nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) werden folgende Verwaltungszweckverbände zu einem Verwaltungszweckverband vereinigt:
- der Verwaltungszweckverband Mittelbaden, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal,
- b.
- der Evangelische Kirchenbezirk Badischer Enzkreis,
- c.
- der Evangelische Kirchenbezirk Karlsruhe-Land und
- d.
- die in der Anlage 1 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Bretten-Bruchsal, Badischer Enzkreis und Karlsruhe-Land sind;
- der Verwaltungszweckverband Baden-Baden und Rastatt, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt abzüglich des räumlichen Bereiches der Kirchengemeinden Lichtenau und Scherzheim und
- b.
- die in der Anlage 2 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden des evangelischen Kirchenbezirkes Baden-Baden und Rastatt sind und
- der Verwaltungszweckverband Ortenau, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Ortenau mit dem räumlichen Bereich der Kirchengemeinden Lichtenau und Scherzheim des Kirchenbezirks Baden-Baden und Rastatt und
- b.
- die in der Anlage 3 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden des evangelischen Kirchenbezirkes Ortenau sind.
Die Mitglieder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbände werden durch diese Vereinigung zu Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes.
(2) Mit der Vereinigung gehen die bisherigen Verwaltungszweckverbände im vereinigten Verwaltungszweckverband auf. Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Rechtsnachfolger der in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbände. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie Rechte und Pflichten gehen mit der Vereinigung auf den vereinigten Verwaltungszweckverband über.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Träger des Evangelischen Dienstleistungszentrums Mittelbaden (DLZ Mittelbaden) nach § 2 Abs.1 VSA-G.
(4) Dem vereinigten Verwaltungszweckverband treten mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der Evangelische Stadtkirchenbezirk Karlsruhe und der Evangelische Stadtkirchenbezirk Pforzheim als Mitglieder bei. Der Übergang der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsverhältnisse sowie der Sachmittel und Vertragsverhältnisse der Evangelischen Kirchenverwaltungen Karlsruhe und Pforzheim auf den vereinigten Verwaltungszweckverband sowie Einzelfragen des Übergangs werden in Vereinbarungen zwischen dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Pforzheim und dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Karlsruhe jeweils mit den in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbänden geregelt, die vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen sind.
(5) Der vereinigte Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelisches Dienstleistungszentrum Mittelbaden - Evangelischer Verwaltungszweckverband“
(6) Der vereinigte Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(7) Das Verbandsgebiet des vereinigten Verwaltungszweckverbandes umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Baden-Baden und Rastatt, Bretten-Bruchsal, Badischer Enzkreis, Karlsruhe-Land, Ortenau sowie der Stadtkirchenbezirke Karlsruhe und Pforzheim.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(1) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Dienstleistungszentrum für seine Mitglieder die im VSA-G genannten Verwaltungsaufgaben wahr (§ 2 VSA-G).
(2) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband kann im begründeten Ausnahmefall die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(4) Die Geschäftsverteilung im Dienstleistungszentrum wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
#§ 3
Verwaltungsrat
(1) Organ des vereinigten Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- die Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes der Direktion,
- die kritisch-konstruktive Begleitung und Unterstützung der Direktion des Dienstleistungszentrums in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
- den Erlass einer Geschäftsordnung des Dienstleistungszentrums,
- die Erteilung des Einvernehmens bei der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 4 VSA-G),
- die Zustimmung zu einer vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassenen Gebührenordnung oder Erlass einer Gebühren- oder Umlageordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- die Entscheidung über die Einrichtung, Veränderung oder Schließung von Standorten oder Außenstellen,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Direktion des Dienstleistungszentrums auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
- die Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
- die Herstellung des Benehmens zu Änderungen der Rechtsverordnung zur Bildung des Verwaltungszweckverbandes. Über die Beteiligung der Verbandsmitglieder bei Änderungen der Rechtsverordnung entscheidet der Verwaltungsrat,
- die Trägerentscheidungen bei Bestehen einer Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen des Verwaltungszweckverbandes, soweit diese nicht an die Direktion oder an andere Personen delegiert sind,
- die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verwaltungszweckverbandes, soweit nicht die Direktion nach den Regelungen des VSA-G oder dieser Rechtsverordnung zuständig ist oder ihr vom Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben übertragen worden sind.
(3) Der Verwaltungsrat wird aus Personen gebildet, die die beteiligten Kirchenbezirke sowie die beteiligten Stadtkirchenbezirke entsenden. Jeder Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk entsendet zwei Personen. Hat der Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk mehr als 60.000 Mitglieder, sind drei Personen zu entsenden, hat er mehr als 90.000 Mitglieder, sind vier Personen zu entsenden. Für die Mitgliederzahl ist auf die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LWG abzustellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Bezirkssynode oder Stadtsynode des jeweiligen Kirchenbezirks oder Stadtkirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein; dies gilt nicht für die Stadtkirchenbezirke Karlsruhe und Pforzheim. Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen. Mitarbeitende des Dienstleistungszentrums sind nicht wählbar.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 3 werden jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch die Bezirkssynode oder Stadtsynode gewählt; es gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Dekaninnen und Dekane der Kirchenbezirke oder Stadtkirchenbezirke, die Mitglied im Verwaltungszweckverband sind, wählen aus ihrem Kreis zwei Personen als Mitglieder in den Verwaltungsrat. Es wird weiterhin aus ihrem Kreis eine 1. und 2. Stellvertretung benannt, die die gewählten Dekaninnen oder Dekane vertreten.
(6) Die Personen nach Absätzen 3 bis 5 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(7) Die Mitglieder der Direktion des Dienstleistungszentrums können an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen. Weitere Personen können vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Direktion zur Protokollführung oder beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.
#§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(2) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nicht in Gesetz oder Rechtsverordnung anderes geregelt ist.
(3) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe in Textform beantragen.
#§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt sowie eine Person in das Stellvertretendenamt. Eine dieser Personen soll Dekanin oder Dekan eines der beteiligten Kirchenbezirke oder Stadtkirchenbezirke sein.
(2) Die Person im Vorsitzendenamt
- führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
- sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
- ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitungsperson in der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- erteilt die Zustimmung zu arbeits- oder dienstrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
- führt die Auflösung nach § 8 durch.
(3) Die rechtliche Vertretung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Verwaltungsrats auf die Direktion des Dienstleistungszentrums vollumfänglich oder teilweise übertragen werden.
#§ 6
Direktion
(1) Die Direktion des Dienstleistungszentrums besteht in der Regel aus mehreren Personen, die nach § 12 Abs. 2 VSA-G in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft stehen. Die Leitungsperson sowie die Funktion der ständigen Stellvertretung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
(2) Die Direktion ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums und erledigt insbesondere in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Die Direktorin oder der Direktor, die oder der das leitende Mitglied der Direktion ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums und vertritt das Dienstleistungszentrum im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
#§ 7
Finanzierung
(1) Die Finanzierung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
(2) Soweit der Evangelische Oberkirchenrat eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen hat, wird die Höhe der Gebühren durch eine Gebührenordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes festgelegt. Diese Gebührenordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) und bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 16 Abs. 5 Satz 2 VSA-G).
(3) Wenn weder die Gebührenordnung nach § 14 Abs. 1 VSA-G noch eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen sind, werden für die Aufgabenerfüllung Gebühren oder Umlagen erhoben, deren Höhe eine Gebühren- oder Umlageordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes regelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit der Verwaltungszweckverband im Ausnahmefall die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung innehat, werden die Betriebs- und Verwaltungskosten mit der betreffenden Kommune abgerechnet sowie Elternbeiträge erhoben.
#§ 8
Auflösung
(1) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
#§ 9
Übergangsvorschrift für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat nach § 3 wird von den beteiligten Bezirkssynoden und Stadtsynoden bereits im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gewählt. Er konstituiert sich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
#§ 10
Übergangsvorschrift zur Finanzierung
(1) Es wird angestrebt, die Finanzierung der Aufgaben der Dienstleistungszentren in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf Basis einer einheitlichen Gebührenregelung mit einheitlichen Gebührensätzen zu regeln (§ 14 Abs. 1 VSA-G). Ist dies bis zur Gründung des Dienstleistungszentrums nicht umzusetzen, so wird bis zum Umsetzungszeitpunkt gemäß den nachstehenden Absätzen verfahren.
(2) Bis zum Erlass der in § 7 genannten Gebührenordnung wird das Dienstleistungszentrum wie folgt finanziert:
- Es gelten die von den in § 1 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbände bestehenden Umlage- und Gebührenregelungen fort. Diese beziehen sich auf die Mitglieder der bisherigen Verwaltungszweckverbände. Soweit diese Umlage- und Gebührenordnungen auf tatsächlich anfallende Kosten des Verwaltungszweckverbandes abstellen, trifft der Verwaltungsrat an Stelle dieser Regelung eine Regelung, die eine entsprechende Finanzierung ohne Betrachtung der Ausgabenseite sicherstellt.
- Die Stadtkirchenbezirke Karlsruhe und Pforzheim leisten eine Umlage, die sich an dem bisher für den Zweck der Evangelischen Kirchenverwaltung zur Verfügung stehenden Budgets orientiert. Abzustellen ist auf die Werte der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre, die im zweiten und dritten Haushaltsjahr vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung liegen, wobei bezüglich einzelner Ausgabengruppen oder Kostenstellen auf den jeweils höheren Betrag abzustellen ist. Kosteneinsparungen aufgrund erforderlicher, jedoch nicht besetzter Stellen werden nicht berücksichtigt. Der Evangelische Oberkirchenrat stellt jeweils im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat der Stadtkirchenbezirke Karlsruhe und Pforzheim und dem Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes die Umlagehöhe fest. Besteht hinsichtlich der Umlagehöhe kein Einvernehmen, so entscheidet der Landeskirchenrat abschließend über die Umlagehöhe.
- Zur Ermittlung der Kosten der Evangelischen Kirchenverwaltung nach Nummer 2 ist auf die Tätigkeiten der Evangelischen Kirchenverwaltung abzustellen, die nach Maßgabe des VSA-G im Rahmen einer Geschäftsführung für den jeweiligen Stadtkirchenbezirk vom Dienstleistungszentrum wahrgenommen werden. Eine entsprechende Kostenabgrenzung ist vorzunehmen. Soweit die Kostenabgrenzung im Einzelfall nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, kann eine Schätzung erfolgen. Für die Schätzung gelten Nummer 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
- Soweit einzelne Kosten, die bei der Ermittlung der Umlagehöhe nach Nummern 2 und 3 berücksichtigt wurden, tatsächlich vom jeweiligen Stadtkirchenbezirk getragen werden, ist die Umlage entsprechend zu vermindern.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Umlagen oder Gebühren sind mit dem für die Jahre 2024 und 2025 festgelegten Steigerungssatz der FAG-Grundzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz zu dynamisieren. Soweit die in Absatz 1 genannte Umlagen- oder Gebühren-ordnung sich an der FAG-Grundzuweisung orientiert, ist die Dynamisierung nicht vorzunehmen.
(4) Mit Wirkung zum 1. Januar 2028 wird eine Gebührenordnung nach § 7 erlassen. Soweit sich aufgrund der damit verbundenen Angleichung der Gebührenhöhen wesentliche Abweichungen für die beteiligten Rechtsträger ergeben, soll die Gebührenordnung nach § 7 eine stufenweise Angleichung der Gebühren vorsehen. Soweit den Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes aufgrund der Angleichung der Gebühren Mehrkosten entstehen, soll der Evangelische Oberkirchenrat dem vereinigten Verwaltungszweckverband eine außerordentliche Finanzzuweisung nach § 28 FAG für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 bewilligen. In Höhe der Zuweisung sind den von den Mehrkosten betroffenen Rechtsträgern die aufgrund der Gebührenordnung nach § 7 zu erhebenden Gebühren für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 entsprechend zu vermindern.
#§ 11
Übergangsvorschrift zur Rücklagenbildung
(1) Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 30 Prozent der Personalkosten nach den Haushaltsplanansätzen des Haushaltsjahres 2026 ein.
(2) Die in § 1 Abs. 4 genannten Stadtkirchenbezirke bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 30 Prozent der Personalkostenansätze der Mitarbeitenden ein, deren Arbeitsverhältnisse auf den vereinigten Verwaltungszweckverband überführt werden sollen. Maßgebend sind die Planansätze des Haushaltsjahres 2026.
(3) Der Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes entscheidet durch Beschluss über die Verteilung der in Absätzen 1 und 2 genannten Rücklagen auf die Positionen der Haushaltssichtungsrücklage, Substanzerhaltungsrücklage und ggf. weiterer Rücklagen.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Mittelbaden (RVO Verwaltungs-zweckverband Mittelbaden – RVO-VzV-Mittelbaden) vom 07. April 2025 (GVBl. Nr. 44, S. 131),
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Baden-Baden und Rastatt (RVO Zweckverband Baden-Baden und Rastatt – RVO-VzV-BaBaRa) vom 7. April 2025 (GVBl. Nr. 46, S. 140),
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Ortenau (RVO Verwaltungs-zweckverband Ortenau – RVO-VzV-Ortenau) vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 13, S. 35).__________________________________Karlsruhe, den 23. September 2026Der LandeskirchenratProf. Dr. Heike SpringhartLandesbischöfin
Anlagen
(Stand: 31.12.2026)
#Anlage 1
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Bretten-Bruchsal, Badischer Enzkreis und Karlsruhe Land
1. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
Evangelische Kirchengemeinde Bad Schönborn
Evangelische Kirchengemeinde Bretten und Gölshausen
Evangelische Kirchengemeinde Diedelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Dürrenbüchig
Evangelische Kirchengemeinde Flehingen
Evangelische Kirchengemeinde Gondelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Heidelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Helmsheim
Evangelische Kirchengemeinde Kraichtal
Evangelische Kirchengemeinde Kürnbach-Bauerbach
Evangelische Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit
Evangelische Kirchengemeinde Östringen-Odenheim
Evangelische Kirchengemeinde Philippsburg
Evangelische Kirchengemeinde Region Bruchsal
Evangelische Kirchengemeinde Rinklingen
Evangelische Kirchengemeinde Sulzfeld
Evangelische Kirchengemeinde Ubstadt-Weiher
Evangelische Kirchengemeinde Waghäusel
Evangelische Kirchengemeinde Walzbachtal
Evangelische Kirchengemeinde Zaisenhausen
Evangelische Kirchengemeinde Bretten und Gölshausen
Evangelische Kirchengemeinde Diedelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Dürrenbüchig
Evangelische Kirchengemeinde Flehingen
Evangelische Kirchengemeinde Gondelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Heidelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Helmsheim
Evangelische Kirchengemeinde Kraichtal
Evangelische Kirchengemeinde Kürnbach-Bauerbach
Evangelische Kirchengemeinde Nußbaum-Sprantal-Ruit
Evangelische Kirchengemeinde Östringen-Odenheim
Evangelische Kirchengemeinde Philippsburg
Evangelische Kirchengemeinde Region Bruchsal
Evangelische Kirchengemeinde Rinklingen
Evangelische Kirchengemeinde Sulzfeld
Evangelische Kirchengemeinde Ubstadt-Weiher
Evangelische Kirchengemeinde Waghäusel
Evangelische Kirchengemeinde Walzbachtal
Evangelische Kirchengemeinde Zaisenhausen
2. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Badischer Enzkreis
Evangelische Kirchengemeinde Bauschlott
Evangelische Kirchengemeinde Dietlingen
Evangelische Kirchengemeinde Dürrn
Evangelische Kirchengemeinde Eisingen
Evangelische Kirchengemeinde Ellmendingen-Dietenhausen-Weiler
Evangelische Kirchengemeinde Göbrichen
Evangelische Kirchengemeinde Ispringen
Evangelische Kirchengemeinde Kieselbronn
Evangelische Kirchengemeinde Königsbach
Evangelische Kirchengemeinde Langenalb
Evangelische Kirchengemeinde Niefern
Evangelische Kirchengemeinde Öschelbronn
Evangelische Kirchengemeinde Remchingen
Evangelische Kirchengemeinde Stein
Evangelische Kirchengemeinde Dietlingen
Evangelische Kirchengemeinde Dürrn
Evangelische Kirchengemeinde Eisingen
Evangelische Kirchengemeinde Ellmendingen-Dietenhausen-Weiler
Evangelische Kirchengemeinde Göbrichen
Evangelische Kirchengemeinde Ispringen
Evangelische Kirchengemeinde Kieselbronn
Evangelische Kirchengemeinde Königsbach
Evangelische Kirchengemeinde Langenalb
Evangelische Kirchengemeinde Niefern
Evangelische Kirchengemeinde Öschelbronn
Evangelische Kirchengemeinde Remchingen
Evangelische Kirchengemeinde Stein
3. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Karlsruhe-Land
Evangelische Kirchengemeinde Berghausen-Wöschbach
Evangelische Kirchengemeinde Blankenloch
Evangelische Kirchengemeinde Eggenstein
Evangelische Kirchengemeinde Ettlingen
Evangelische Kirchengemeinde Graben-Neudorf
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichstal
Evangelische Kirchengemeinde Hochstetten
Evangelische Kirchengemeinde Karlsbad-Ittersbach
Evangelische Kirchengemeinde Karlsbad-Auerbach
Evangelische Kirchengemeinde Kleinsteinbach
Evangelische Kirchengemeinde Langensteinbach
Evangelische Kirchengemeinde Leopoldshafen
Evangelische Kirchengemeinde Liedolsheim
Evangelische Kirchengemeinde Linkenheim
Evangelische Kirchengemeinde Malsch
Evangelische Kirchengemeinde Mutschelbach
Evangelische Kirchengemeinde Neureut
Evangelische Kirchengemeinde Pfinztal-Söllingen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinstetten
Evangelische Kirchengemeinde Rußheim
Evangelische Kirchengemeinde Spielberg
Evangelische Kirchengemeinde Spöck
Evangelische Kirchengemeinde Staffort-Büchenau
Evangelische Kirchengemeinde Waldbronn
Evangelische Kirchengemeinde Weingarten
#Evangelische Kirchengemeinde Blankenloch
Evangelische Kirchengemeinde Eggenstein
Evangelische Kirchengemeinde Ettlingen
Evangelische Kirchengemeinde Graben-Neudorf
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichstal
Evangelische Kirchengemeinde Hochstetten
Evangelische Kirchengemeinde Karlsbad-Ittersbach
Evangelische Kirchengemeinde Karlsbad-Auerbach
Evangelische Kirchengemeinde Kleinsteinbach
Evangelische Kirchengemeinde Langensteinbach
Evangelische Kirchengemeinde Leopoldshafen
Evangelische Kirchengemeinde Liedolsheim
Evangelische Kirchengemeinde Linkenheim
Evangelische Kirchengemeinde Malsch
Evangelische Kirchengemeinde Mutschelbach
Evangelische Kirchengemeinde Neureut
Evangelische Kirchengemeinde Pfinztal-Söllingen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinstetten
Evangelische Kirchengemeinde Rußheim
Evangelische Kirchengemeinde Spielberg
Evangelische Kirchengemeinde Spöck
Evangelische Kirchengemeinde Staffort-Büchenau
Evangelische Kirchengemeinde Waldbronn
Evangelische Kirchengemeinde Weingarten
Anlage 2
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirkes Baden Baden und Rastatt
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirkes Baden-Baden und Rastatt
Evangelische Kirchengemeinde Baden-Baden
Evangelische Kirchengemeinde Bietigheim-Muggensturm-Ötigheim
Evangelische Kirchengemeinde Bühl
Evangelische Kirchengemeinde Bühlertal
Evangelische Kirchengemeinde Durmersheim
Evangelische Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach
Evangelische Kirchengemeinde Gernsbach
Evangelische Kirchengemeinde Gaggenau
Evangelische Kirchengemeinde Iffezheim
Evangelische Kirchengemeinde Kuppenheim-Bischweier
Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau
Evangelische Kirchengemeinde Rastatt
Evangelische Kirchengemeinde Scherzheim
#Evangelische Kirchengemeinde Bietigheim-Muggensturm-Ötigheim
Evangelische Kirchengemeinde Bühl
Evangelische Kirchengemeinde Bühlertal
Evangelische Kirchengemeinde Durmersheim
Evangelische Kirchengemeinde Forbach-Weisenbach
Evangelische Kirchengemeinde Gernsbach
Evangelische Kirchengemeinde Gaggenau
Evangelische Kirchengemeinde Iffezheim
Evangelische Kirchengemeinde Kuppenheim-Bischweier
Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau
Evangelische Kirchengemeinde Rastatt
Evangelische Kirchengemeinde Scherzheim
Anlage 3
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirkes Ortenau
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirkes Ortenau
Evangelische Kirchengemeinde Achern
Evangelische Kirchengemeinde Allmannsweier
Evangelische Kirchengemeinde Altenheim
Evangelische Kirchengemeinde Appenweier
Evangelische Kirchengemeinde Auenheim
Evangelische Kirchengemeinde Bodersweier
Evangelische Kirchengemeinde Diersburg
Evangelische Kirchengemeinde Eckartsweier
Evangelische Kirchengemeinde Ettenheim
Evangelische Kirchengemeinde Friesenheim
Evangelische Kirchengemeinde Gengenbach
Evangelische Kirchengemeinde Gutach
Evangelische Kirchengemeinde Goldscheuer-Hohnhurst
Evangelische Kirchengemeinde Haslach
Evangelische Kirchengemeinde Hausach
Evangelische Kirchengemeinde Hesselhurst
Evangelische Kirchengemeinde Hornberg
Evangelische Kirchengemeinde Kappelrodeck-Ottenhöfen
Evangelische Kirchengemeinde Kehl
Evangelische Kirchengemeinde Kehl-Kork
Evangelische Kirchengemeinde Kippenheim-Schmieheim
Evangelische Kirchengemeinde Kirnbach
Evangelische Kirchengemeinde Kürzell
Evangelische Kirchengemeinde Lahr
Evangelische Kirchengemeinde Lahr-Hugsweier
Evangelische Kirchengemeinde Langenwinkel
Evangelische Kirchengemeinde Legelshurst
Evangelische Kirchengemeinde Leutesheim
Evangelische Kirchengemeinde Mahlberg
Evangelische Kirchengemeinde Meißenheim
Evangelische Kirchengemeinde Neumühl
Evangelische Kirchengemeinde Emmausgemeinde Neuried
Evangelische Kirchengemeinde Nonnenweier-Wittenweier
Evangelische Kirchengemeinde Oberkirch
Evangelische Kirchengemeinde Offenburg
Evangelische Kirchengemeinde Oppenau
Evangelische Kirchengemeinde Ottenheim
Evangelische Kirchengemeinde Renchen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinau
Evangelische Kirchengemeinde Sand
Evangelische Kirchengemeinde Schiltach-Schenkenzell
Evangelische Kirchengemeinde Seelbach
Evangelische Kirchengemeinde Willstätt
Evangelische Kirchengemeinde Wolfach
Evangelische Kirchengemeinde Zell am Harmersbach
Evangelische Kirchengemeinde Allmannsweier
Evangelische Kirchengemeinde Altenheim
Evangelische Kirchengemeinde Appenweier
Evangelische Kirchengemeinde Auenheim
Evangelische Kirchengemeinde Bodersweier
Evangelische Kirchengemeinde Diersburg
Evangelische Kirchengemeinde Eckartsweier
Evangelische Kirchengemeinde Ettenheim
Evangelische Kirchengemeinde Friesenheim
Evangelische Kirchengemeinde Gengenbach
Evangelische Kirchengemeinde Gutach
Evangelische Kirchengemeinde Goldscheuer-Hohnhurst
Evangelische Kirchengemeinde Haslach
Evangelische Kirchengemeinde Hausach
Evangelische Kirchengemeinde Hesselhurst
Evangelische Kirchengemeinde Hornberg
Evangelische Kirchengemeinde Kappelrodeck-Ottenhöfen
Evangelische Kirchengemeinde Kehl
Evangelische Kirchengemeinde Kehl-Kork
Evangelische Kirchengemeinde Kippenheim-Schmieheim
Evangelische Kirchengemeinde Kirnbach
Evangelische Kirchengemeinde Kürzell
Evangelische Kirchengemeinde Lahr
Evangelische Kirchengemeinde Lahr-Hugsweier
Evangelische Kirchengemeinde Langenwinkel
Evangelische Kirchengemeinde Legelshurst
Evangelische Kirchengemeinde Leutesheim
Evangelische Kirchengemeinde Mahlberg
Evangelische Kirchengemeinde Meißenheim
Evangelische Kirchengemeinde Neumühl
Evangelische Kirchengemeinde Emmausgemeinde Neuried
Evangelische Kirchengemeinde Nonnenweier-Wittenweier
Evangelische Kirchengemeinde Oberkirch
Evangelische Kirchengemeinde Offenburg
Evangelische Kirchengemeinde Oppenau
Evangelische Kirchengemeinde Ottenheim
Evangelische Kirchengemeinde Renchen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinau
Evangelische Kirchengemeinde Sand
Evangelische Kirchengemeinde Schiltach-Schenkenzell
Evangelische Kirchengemeinde Seelbach
Evangelische Kirchengemeinde Willstätt
Evangelische Kirchengemeinde Wolfach
Evangelische Kirchengemeinde Zell am Harmersbach
Nr. 104Rechtsverordnung über die Bildung des Verwaltungszweckverbandes
Evangelisches Dienstleistungszentrum Nordbaden (RVO-DLZ-Nord)
Evangelisches Dienstleistungszentrum Nordbaden (RVO-DLZ-Nord)
Vom 23. September 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 4, S. 7), mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Landeskirchenrates folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Gründung, Name, Zweck
(1) Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung ihrer Mitglieder nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) werden folgende Verwaltungszweckverbände zu einem Verwaltungszweckverband vereinigt:
- der Verwaltungszweckverband Rhein-Neckar, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach,
- b.
- der Evangelische Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz,
- c.
- der Evangelische Kirchenbezirk Kraichgau und
- d.
- die in der Anlage 1 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Neckargemünd-Eberbach, Südliche Kurpfalz und Kraichgau sind;
- der Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg,
- b.
- der Evangelische Kirchenbezirk Mosbach,
- c.
- der Evangelische Kirchenbezirk Wertheim und
- d.
- die in der Anlage 2 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim sind;
- der Verwaltungszweckverband Neckar-Bergstraße, dessen Mitglieder
- a.
- der Evangelische Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße und
- b.
- die in der Anlage 3 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden des evangelischen Kirchenbezirkes Neckar-Bergstraße sind.
Die Mitglieder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbände werden durch diese Vereinigung zu Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes.
(2) Mit der Vereinigung gehen die bisherigen Verwaltungszweckverbände im vereinigten Verwaltungszweckverband auf. Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Rechtsnachfolger der in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbände. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie Rechte und Pflichten gehen mit der Vereinigung auf den vereinigten Verwaltungszweckverband über.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Träger des Evangelischen Dienstleistungszentrums Nordbaden (DLZ Nordbaden) nach § 2 Abs. 1 VSA-G.
(4) Dem vereinigten Verwaltungszweckverband treten mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der Evangelischen Stadtkirchenbezirk Mannheim und der Evangelische Stadtkirchenbezirk Heidelberg als Mitglieder bei. Der Übergang der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsverhältnisse sowie der Sachmittel und Vertragsverhältnisse der Evangelischen Kirchenverwaltungen Mannheim und Heidelberg auf den vereinigten Verwaltungszweckverband sowie Einzelfragen des Übergangs werden in Vereinbarungen zwischen dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Mannheim und dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Heidelberg jeweils mit den in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbänden geregelt, die vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen sind.
(5) Der vereinigte Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelisches Dienstleistungszentrum Nordbaden - Evangelischer Verwaltungszweckverband“
(6) Der vereinigte Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Mannheim.
(7) Das Verbandsgebiet des vereinigten Verwaltungszweckverbandes umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Neckargemünd-Eberbach, Südliche Kurpfalz, Kraichgau, Adelsheim-Boxberg, Mosbach, Wertheim, Neckar-Bergstraße sowie der Stadtkirchenbezirke Mannheim und Heidelberg.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(1) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Dienstleistungszentrum für seine Mitglieder die im VSA-G genannten Verwaltungsaufgaben wahr (§ 2 VSA-G).
(2) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband kann im begründeten Ausnahmefall die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(4) Die Geschäftsverteilung im Dienstleistungszentrum wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
#§ 3
Verwaltungsrat
(1) Organ des vereinigten Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- die Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes der Direktion,
- die kritisch-konstruktive Begleitung und Unterstützung der Direktion des Dienstleistungszentrums in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
- den Erlass einer Geschäftsordnung des Dienstleistungszentrums,
- die Erteilung des Einvernehmens bei der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 4 VSA-G),
- die Zustimmung zu einer vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassenen Gebührenordnung oder Erlass einer Gebühren- oder Umlageordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- die Entscheidung über die Einrichtung, Veränderung oder Schließung von Standorten oder Außenstellen,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Direktion des Dienstleistungszentrums auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
- die Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
- die Herstellung des Benehmens zu Änderungen der Rechtsverordnung zur Bildung des Verwaltungszweckverbandes. Über die Beteiligung der Verbandsmitglieder bei Änderungen der Rechtsverordnung entscheidet der Verwaltungsrat,
- die Trägerentscheidungen bei Bestehen einer Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen des Verwaltungszweckverbandes, soweit diese nicht an die Direktion oder an andere Personen delegiert sind,
- die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verwaltungszweckverbandes, soweit nicht die Direktion nach den Regelungen des VSA-G oder dieser Rechtsverordnung zuständig ist oder ihr vom Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben übertragen worden sind.
(3) Der Verwaltungsrat wird aus Personen gebildet, die die beteiligten Kirchenbezirke sowie die beteiligten Stadtkirchenbezirke entsenden. Jeder Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk entsendet zwei Personen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Bezirkssynode oder Stadtsynode des jeweiligen Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein; dies gilt nicht für die Stadtkirchenbezirke Mannheim und Heidelberg. Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen. Mitarbeitende des Dienstleistungszentrums sind nicht wählbar.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 3 werden jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch die Bezirkssynode oder Stadtsynode gewählt; es gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Dekaninnen und Dekane der Kirchenbezirke oder Stadtkirchenbezirke, die Mitglied im Verwaltungszweckverband sind, wählen aus ihrem Kreis zwei Personen als Mitglieder in den Verwaltungsrat. Es wird weiterhin aus ihrem Kreis eine 1. und 2. Stellvertretung benannt, die die gewählten Dekaninnen oder Dekane vertreten.
(6) Die Personen nach Absätzen 3 bis 5 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(7) Die Mitglieder der Direktion des Dienstleistungszentrums können an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen. Weitere Personen können vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Direktion zur Protokollführung oder beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.
#§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(2) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nicht in Gesetz oder Rechtsverordnung anderes geregelt ist.
(3) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe in Textform beantragen.
#§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt sowie eine Person in das Stellvertretendenamt.
Eine dieser Personen soll Dekanin oder Dekan eines der beteiligten Kirchenbezirke oder Stadtkirchenbezirke sein.
(2) Die Person im Vorsitzendenamt
- führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
- sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
- ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitungsperson in der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- erteilt die Zustimmung zu arbeits- oder dienstrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
- führt die Auflösung nach § 8 durch.
(3) Die rechtliche Vertretung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Verwaltungsrats auf die Direktion des Dienstleistungszentrums vollumfänglich oder teilweise übertragen werden.
#§ 6
Direktion
(1) Die Direktion des Dienstleistungszentrums besteht in der Regel aus mehreren Personen, die nach § 12 Abs. 2 VSA-G in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft stehen. Die Leitungsperson sowie die Funktion der ständigen Stellvertretung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
(2) Die Direktion ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums und erledigt insbesondere in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Die Direktorin oder der Direktor, die oder der das leitende Mitglied der Direktion ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums und vertritt das Dienstleistungszentrum im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
#§ 7
Finanzierung
(1) Die Finanzierung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
(2) Soweit der Evangelische Oberkirchenrat eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen hat, wird die Höhe der Gebühren durch eine Gebührenordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes festgelegt. Diese Gebührenordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) und bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 16 Abs. 5 Satz 2 VSA-G).
(3) Wenn weder die Gebührenordnung nach § 14 Abs. 1 VSA-G noch eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen sind, werden für die Aufgabenerfüllung Gebühren oder Umlagen erhoben, deren Höhe eine Gebühren- oder Umlageordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes regelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit der Verwaltungszweckverband im Ausnahmefall die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung innehat, werden die Betriebs- und Verwaltungskosten mit der betreffenden Kommune abgerechnet sowie Elternbeiträge erhoben.
#§ 8
Auflösung
(1) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
#§ 9
Übergangsvorschrift für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat nach § 3 wird von den beteiligten Bezirkssynoden und Stadtsynoden bereits im Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gewählt. Dabei werden die für den künftigen vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber, der die Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim umfassen wird, sowie die für den künftigen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau, der die Kirchenbezirke Neckargemünd-Eberbach und Kraichgau umfassen wird, jeweils zu wählenden zwei Verwaltungsratsmitglieder von der in den Vereinigungsgesetzen genannten jeweiligen gemeinsamen Bezirkssynode gewählt. Der Verwaltungsrat konstituiert sich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
#§ 10
Übergangsvorschrift zur Finanzierung
(1) Es wird angestrebt, die Finanzierung der Aufgaben der Dienstleistungszentren in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf Basis einer einheitlichen Gebührenregelung mit einheitlichen Gebührensätzen zu regeln (§ 14 Abs. 1 VSA-G). Ist dies bis zur Gründung des Dienstleistungszentrums nicht umzusetzen, so wird bis zum Umsetzungszeitpunkt gemäß den nachstehenden Absätzen verfahren.
(2) Bis zum Erlass der in § 7 genannten Gebührenordnung wird das Dienstleistungszentrum wie folgt finanziert:
- Es gelten die von den in § 1 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbänden bestehenden Umlage- und Gebührenregelungen fort. Die Verwaltungszweckverbände werden die Umlage- und Gebührenregelungen für das Jahr 2026 auf Basis eines einheitlichen Standards erlassen. Diese beziehen sich auf die Mitglieder der bisherigen Verwaltungszweckverbände.
- Die Stadtkirchenbezirke Mannheim und Heidelberg stellen in Anwendung der verabredeten einheitlichen Umlage- und Gebührenregelungen für das Jahr 2026 die Haushalte für die Tätigkeit der Evangelischen Kirchenverwaltungen in entsprechender Weise auf. Die Stadtkirchenbezirke leisten auf Basis der Haushaltsansätze für die jeweiligen Evangelischen Kirchenverwaltungen im Jahr 2027 entsprechende Abschlagszahlungen.
- Der Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes wird auf Basis der getroffenen Verabredungen und unter Anwendung einer Fortschreibung der Ansätze für das Haushaltsjahr 2026 eine einheitliche Umlagen- und Gebührenregelung treffen, die ab dem 1. Januar 2027 gelten soll.
- Zahlungen der Mitglieder der Verwaltungszweckverbände, die auf Basis der nach Nummer 1 fortgeltenden Umlage- und Gebührenregelungen erbracht werden, sind auf die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen, die aufgrund der Umlage- und Gebührenregelung nach Nummer 3 bestehen, anzurechnen. Gleiches gilt für die Abschlagszahlungen der Stadtkirchenbezirke nach Nummer 2 Satz 2.
- Hat ein Verwaltungszweckverband die nach Nummer 1 genannte Anpassung der Umlage- und Gebührenordnung nicht vollzogen, so erfolgt eine Anrechnung der auf Basis der bestehenden Umlage- und Gebührenordnung zu erbringenden Zahlungen in gleicher Weise. Erforderlich werdende Nachschusspflichten können aus zum Übergangszeitpunkt vorhandenen Rücklagen des Verwaltungszweckverbandes erbracht werden.
§ 11
Übergangsvorschrift zu Rücklagen und Rückstellungen
(1) Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 18,75 Prozent der Personalkosten nach den Haushaltsplanansätzen des Haushaltsjahres 2026 ein.
(2) Die in § 1 Abs. 4 genannten Stadtkirchenbezirke bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 18,75 Prozent der Personalkostenansätze der Mitarbeitenden ein, deren Arbeitsverhältnisse auf den vereinigten Verwaltungszweckverband überführt werden sollen. Maßgebend sind die Planansätze des Haushaltsjahres 2026.
(3) Die von den in § 1 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Verwaltungszweckverbänden aus Abschreibungen gebildeten Bestände der Substanzerhaltungsrücklage gehen mit Wirksamwerden der Vereinigung in den vereinigten Verwaltungszweckverband über und werden dort als Substanzerhaltungsrücklage im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVHG fortgeführt.
(4) Absatz 3 gilt für die in § 1 Abs. 4 genannten Stadtkirchenbezirke entsprechend, soweit Anlagevermögen der Stadtkirchenbezirke auf den vereinigten Verwaltungszweckverband übertragen wird.
(5) Zu bildende Rückstellungen werden in der erforderlichen Höhe in den vereinigten Verwaltungszweckverband eingebracht.
(6) Die Abrechnung der einzubringenden Rücklagenbestände erfolgt durch den vereinigten Verwaltungszweckverband mit Aufstellung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2026. § 10 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
#§ 12
Übergangsvorschrift für umgegliederte Kirchengemeinden
Die nachstehend benannten Kirchengemeinden wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wie folgt umgegliedert:
- Kirchengemeinde Steinachtal vom Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach in den Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße,
- Kirchengemeinde Aglasterhausen-Breitenbronn-Daudenzell vom Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach in den Kirchenbezirk Mosbach,
- Kirchengemeinde Michelbach-Unterschwarzach vom Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach in den Kirchenbezirk Mosbach und
- Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach vom Kirchenbezirk Neckargemünd-Eberbach in den Kirchenbezirk Mosbach.
Unberührt von diesen Umgliederungen bliebt jeweils die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu dem zum 1.1.2025 zuständigen Verwaltungszweckverband. Die zum 1.1.2025 bestehende Mitgliedschaft im bisherigen Verwaltungszweckverband wird bis zur Bildung des neuen vereinigten Verwaltungszweckverbandes fortgeführt. Die betreffenden Kirchengemeinden sind für Vorgänge, die im Zuge der Abrechnungen vergangener Jahre zu vollziehen sind, den früheren Verwaltungszweckverbänden zuzuordnen.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Rhein-Neckar (RVO Verwaltungszweckverband Rhein-Neckar – RVO-VzV-Rhein-Neckar) vom 7. April 2025 (GVBl. Nr. 42, S. 123),
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Neckar-Bergstraße (RVO Verwaltungszweckverband Neckar-Bergstraße – RVO-VzV-N-Berg) vom 7. April 2025 (GVBl. Nr. 43, S. 128),
- die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Odenwald-Tauber (RVO Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber – RVO-VzV-Odenwald-T) vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 12, S. 30).
__________________________________
Karlsruhe, den 23. September 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
#Anlagen
(Stand: 31.12.2026)
#Anlage 1
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Neckargemünd-Eberbach, Südliche Kurpfalz und Kraichgau
1. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach
Evangelische Kirchengemeinde Bammental-Gaiberg-Gauangelloch
Evangelische Kirchengemeinde Brombach
Evangelische Kirchengemeinde Dilsberg
Evangelische Kirchengemeinde Eberbach
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
Evangelische Kirchengemeinde Lobenfeld
Evangelische Kirchengemeinde Mauer
Evangelische Kirchengemeinde Meckesheim und Mönchzell
Evangelische Kirchengemeinde Mückenloch
Evangelische Kirchengemeinde Neckargemünd
Evangelische Kirchengemeinde Schönbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldhilsbach
Evangelische Kirchengemeinde Waldwimmersbach
Evangelische Kirchengemeinde Wiesenbach
Evangelische Kirchengemeinde Brombach
Evangelische Kirchengemeinde Dilsberg
Evangelische Kirchengemeinde Eberbach
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
Evangelische Kirchengemeinde Lobenfeld
Evangelische Kirchengemeinde Mauer
Evangelische Kirchengemeinde Meckesheim und Mönchzell
Evangelische Kirchengemeinde Mückenloch
Evangelische Kirchengemeinde Neckargemünd
Evangelische Kirchengemeinde Schönbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldhilsbach
Evangelische Kirchengemeinde Waldwimmersbach
Evangelische Kirchengemeinde Wiesenbach
2. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz
Evangelische Kirchengemeinde Brühl
Evangelische Kirchengemeinde Eppelheim
Evangelische Kirchengemeinde Hochhardt
Evangelische Kirchengemeinde HoRAN
Evangelische Kirchengemeinde Ketsch
Evangelische Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach
Evangelische Kirchengemeinde Oftersheim
Evangelische Kirchengemeinde Plankstadt
Evangelische Kirchengemeinde Schwetzingen
Evangelische Kirchengemeinde Eppelheim
Evangelische Kirchengemeinde Hochhardt
Evangelische Kirchengemeinde HoRAN
Evangelische Kirchengemeinde Ketsch
Evangelische Kirchengemeinde Mittlerer Leimbach
Evangelische Kirchengemeinde Oftersheim
Evangelische Kirchengemeinde Plankstadt
Evangelische Kirchengemeinde Schwetzingen
3. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau
Evangelische Kirchengemeinde Adelshofen
Evangelische Kirchengemeinde Adersbach
Evangelische Kirchengemeinde Angelbachtal
Evangelische Kirchengemeinde Babstadt
Evangelische Kirchengemeinde Bad Rappenau
Evangelische Kirchengemeinde Bargen
Evangelische Kirchengemeinde Berwangen
Evangelische Kirchengemeinde Daisbach
Evangelische Kirchengemeinde Dühren
Evangelische Kirchengemeinde Ehrstädt
Evangelische Kirchengemeinde Elsenz-Rohrbach
Evangelische Kirchengemeinde Epfenbach
Evangelische Kirchengemeinde Eppingen
Evangelische Kirchengemeinde Eschelbach
Evangelische Kirchengemeinde Eschelbronn
Evangelische Kirchengemeinde Flinsbach
Evangelische Kirchengemeinde Gemmingen
Evangelische Kirchengemeinde Grombach
Evangelische Kirchengemeinde Hasselbach
Evangelische Kirchengemeinde Heinsheim
Evangelische Kirchengemeinde Helmstadt
Evangelische Kirchengemeinde Hilsbach-Weiler
Evangelische Kirchengemeinde Hoffenheim
Evangelische Kirchengemeinde Ittlingen-Richen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchardt
Evangelische Kirchengemeinde Mühlbach
Evangelische Kirchengemeinde Mühlhausen-Tairnbach
Evangelische Kirchengemeinde Neckarbischofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Neidenstein
Evangelische Kirchengemeinde Obergimpern
Evangelische Kirchengemeinde Reichartshausen
Evangelische Kirchengemeinde Reihen
Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach-Steinsfurt
Evangelische Kirchengemeinde Siegelsbach
Evangelische Kirchengemeinde Sinsheim
Evangelische Kirchengemeinde Spechbach
Evangelische Kirchengemeinde Stebbach
Evangelische Kirchengemeinde Treschklingen
Evangelische Kirchengemeinde Untergimpern
Evangelische Kirchengemeinde Waibstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldangelloch
Evangelische Kirchengemeinde Wollenberg
Evangelische Kirchengemeinde Zuzenhausen
#Evangelische Kirchengemeinde Adersbach
Evangelische Kirchengemeinde Angelbachtal
Evangelische Kirchengemeinde Babstadt
Evangelische Kirchengemeinde Bad Rappenau
Evangelische Kirchengemeinde Bargen
Evangelische Kirchengemeinde Berwangen
Evangelische Kirchengemeinde Daisbach
Evangelische Kirchengemeinde Dühren
Evangelische Kirchengemeinde Ehrstädt
Evangelische Kirchengemeinde Elsenz-Rohrbach
Evangelische Kirchengemeinde Epfenbach
Evangelische Kirchengemeinde Eppingen
Evangelische Kirchengemeinde Eschelbach
Evangelische Kirchengemeinde Eschelbronn
Evangelische Kirchengemeinde Flinsbach
Evangelische Kirchengemeinde Gemmingen
Evangelische Kirchengemeinde Grombach
Evangelische Kirchengemeinde Hasselbach
Evangelische Kirchengemeinde Heinsheim
Evangelische Kirchengemeinde Helmstadt
Evangelische Kirchengemeinde Hilsbach-Weiler
Evangelische Kirchengemeinde Hoffenheim
Evangelische Kirchengemeinde Ittlingen-Richen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchardt
Evangelische Kirchengemeinde Mühlbach
Evangelische Kirchengemeinde Mühlhausen-Tairnbach
Evangelische Kirchengemeinde Neckarbischofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Neidenstein
Evangelische Kirchengemeinde Obergimpern
Evangelische Kirchengemeinde Reichartshausen
Evangelische Kirchengemeinde Reihen
Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach-Steinsfurt
Evangelische Kirchengemeinde Siegelsbach
Evangelische Kirchengemeinde Sinsheim
Evangelische Kirchengemeinde Spechbach
Evangelische Kirchengemeinde Stebbach
Evangelische Kirchengemeinde Treschklingen
Evangelische Kirchengemeinde Untergimpern
Evangelische Kirchengemeinde Waibstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldangelloch
Evangelische Kirchengemeinde Wollenberg
Evangelische Kirchengemeinde Zuzenhausen
Anlage 2
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim
1. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg
Evangelische Kirchengemeinde Adelsheim
Evangelische Kirchengemeinde Angeltürn
Evangelische Kirchengemeinde Bobstadt
Evangelische Kirchengemeinde Bödigheim-Seckach
Evangelische Kirchengemeinde Bofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Boxberg-Wölchingen
Evangelische Kirchengemeinde Brehmen
Evangelische Kirchengemeinde Ahorn-Buch
Evangelische Kirchengemeinde Buchen
Evangelische Kirchengemeinde Dainbach
Evangelische Kirchengemeinde Eberstadt
Evangelische Kirchengemeinde Epplingen
Evangelische Kirchengemeinde Eubigheim
Evangelische Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen
Evangelische Kirchengemeinde Hirschlanden
Evangelische Kirchengemeinde Hohenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Korb
Evangelische Kirchengemeinde Leibenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Neunstetten
Evangelische Kirchengemeinde Osterburken
Evangelische Kirchengemeinde Rosenberg-Sindolsheim
Evangelische Kirchengemeinde Ravenstein-Merchingen
Evangelische Kirchengemeinde Sachsenflur
Evangelische Kirchengemeinde Schillingstadt
Evangelische Kirchengemeinde Schüpfer Grund
Evangelische Kirchengemeinde Schwabhausen
Evangelische Kirchengemeinde Schweigern
Evangelische Kirchengemeinde Sennfeld
Evangelische Kirchengemeinde Uiffingen
Evangelische Kirchengemeinde Walldürn
Evangelische Kirchengemeinde Windischbuch
Evangelische Kirchengemeinde Angeltürn
Evangelische Kirchengemeinde Bobstadt
Evangelische Kirchengemeinde Bödigheim-Seckach
Evangelische Kirchengemeinde Bofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Boxberg-Wölchingen
Evangelische Kirchengemeinde Brehmen
Evangelische Kirchengemeinde Ahorn-Buch
Evangelische Kirchengemeinde Buchen
Evangelische Kirchengemeinde Dainbach
Evangelische Kirchengemeinde Eberstadt
Evangelische Kirchengemeinde Epplingen
Evangelische Kirchengemeinde Eubigheim
Evangelische Kirchengemeinde Hardheim-Höpfingen
Evangelische Kirchengemeinde Hirschlanden
Evangelische Kirchengemeinde Hohenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Korb
Evangelische Kirchengemeinde Leibenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Neunstetten
Evangelische Kirchengemeinde Osterburken
Evangelische Kirchengemeinde Rosenberg-Sindolsheim
Evangelische Kirchengemeinde Ravenstein-Merchingen
Evangelische Kirchengemeinde Sachsenflur
Evangelische Kirchengemeinde Schillingstadt
Evangelische Kirchengemeinde Schüpfer Grund
Evangelische Kirchengemeinde Schwabhausen
Evangelische Kirchengemeinde Schweigern
Evangelische Kirchengemeinde Sennfeld
Evangelische Kirchengemeinde Uiffingen
Evangelische Kirchengemeinde Walldürn
Evangelische Kirchengemeinde Windischbuch
2. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Mosbach
Evangelische Kirchengemeinde Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell
Evangelische Kirchengemeinde Auerbach
Evangelische Kirchengemeinde Billigheim-Sulzbach
Evangelische Kirchengemeinde Dallau
Evangelische Kirchengemeinde Fahrenbach
Evangelische Kirchengemeinde Großeicholzheim-Rittersbach
Evangelische Kirchengemeinde Haßmersheim-Hochhausen-Neckarmühlbach
Evangelische Kirchengemeinde Hüffenhardt
Evangelische Kirchengemeinde Kälbertshausen
Evangelische Kirchengemeinde Lohrbach-Sattelbach-Reichenbuch
Evangelische Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach
Evangelische Kirchengemeinde Mittleres Neckartal
Evangelische Kirchengemeinde Mosbach
Evangelische Kirchengemeinde Mudau
Evangelische Kirchengemeinde Neckarburken
Evangelische Kirchengemeinde Neckarelz
Evangelische Kirchengemeinde Neckarzimmern
Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach
Evangelische Kirchengemeinde Oberdielbach
Evangelische Kirchengemeinde Obrigheim
Evangelische Kirchengemeinde Schefflenz
Evangelische Kirchengemeinde Schollbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldbrunn-Strümpfelbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldkatzenbach
Evangelische Kirchengemeinde Auerbach
Evangelische Kirchengemeinde Billigheim-Sulzbach
Evangelische Kirchengemeinde Dallau
Evangelische Kirchengemeinde Fahrenbach
Evangelische Kirchengemeinde Großeicholzheim-Rittersbach
Evangelische Kirchengemeinde Haßmersheim-Hochhausen-Neckarmühlbach
Evangelische Kirchengemeinde Hüffenhardt
Evangelische Kirchengemeinde Kälbertshausen
Evangelische Kirchengemeinde Lohrbach-Sattelbach-Reichenbuch
Evangelische Kirchengemeinde Michelbach Unterschwarzach
Evangelische Kirchengemeinde Mittleres Neckartal
Evangelische Kirchengemeinde Mosbach
Evangelische Kirchengemeinde Mudau
Evangelische Kirchengemeinde Neckarburken
Evangelische Kirchengemeinde Neckarelz
Evangelische Kirchengemeinde Neckarzimmern
Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen-Oberschwarzach-Neckarkatzenbach
Evangelische Kirchengemeinde Oberdielbach
Evangelische Kirchengemeinde Obrigheim
Evangelische Kirchengemeinde Schefflenz
Evangelische Kirchengemeinde Schollbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldbrunn-Strümpfelbrunn
Evangelische Kirchengemeinde Waldkatzenbach
3. Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Wertheim
Evangelische Kirchengemeinde Bettingen
Evangelische Kirchengemeinde Dertingen
Evangelische Kirchengemeinde Dietenhan
Evangelische Kirchengemeinde Höhefeld
Evangelische Kirchengemeinde Kembach
Evangelische Kirchengemeinde Königshofen-Grünsfeld
Evangelische Kirchengemeinde Külsheim
Evangelische Kirchengemeinde Lauda
Evangelische Kirchengemeinde Lindelbach
Evangelische Kirchengemeinde Nassig-Sonderriet
Evangelische Kirchengemeinde Niklashausen
Evangelische Kirchengemeinde Tauberbischofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Urphar
Evangelische Kirchengemeinde Wenkheim
Evangelische Kirchengemeinde Wertheim
Evangelische Kirchengemeinde Wertheim-Sachsenhausen
#Evangelische Kirchengemeinde Dertingen
Evangelische Kirchengemeinde Dietenhan
Evangelische Kirchengemeinde Höhefeld
Evangelische Kirchengemeinde Kembach
Evangelische Kirchengemeinde Königshofen-Grünsfeld
Evangelische Kirchengemeinde Külsheim
Evangelische Kirchengemeinde Lauda
Evangelische Kirchengemeinde Lindelbach
Evangelische Kirchengemeinde Nassig-Sonderriet
Evangelische Kirchengemeinde Niklashausen
Evangelische Kirchengemeinde Tauberbischofsheim
Evangelische Kirchengemeinde Urphar
Evangelische Kirchengemeinde Wenkheim
Evangelische Kirchengemeinde Wertheim
Evangelische Kirchengemeinde Wertheim-Sachsenhausen
Anlage 3
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirkes Neckar-Bergstraße
Evangelische Kirchengemeinde Altenbach
Evangelische Kirchengemeinde Dossenheim
Evangelische Kirchengemeinde Edingen
Evangelische Kirchengemeinde Heddesheim
Evangelische Kirchengemeinde Heiligkreuz-Oberflockenbach
Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg-Großsachsen
Evangelische Kirchengemeinde Hohensachsen
Evangelische Kirchengemeinde Ilvesheim
Evangelische Kirchengemeinde Ladenburg
Evangelische Kirchengemeinde Leutershausen
Evangelische Kirchengemeinde Lützelsachsen
Evangelische Kirchengemeinde Neckarhausen
Evangelische Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße
Evangelische Kirchengemeinde Schriesheim
Evangelische Kirchengemeinde Steinachtal
Evangelische Kirchengemeinde Weinheim
Evangelische Kirchengemeinde Dossenheim
Evangelische Kirchengemeinde Edingen
Evangelische Kirchengemeinde Heddesheim
Evangelische Kirchengemeinde Heiligkreuz-Oberflockenbach
Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg-Großsachsen
Evangelische Kirchengemeinde Hohensachsen
Evangelische Kirchengemeinde Ilvesheim
Evangelische Kirchengemeinde Ladenburg
Evangelische Kirchengemeinde Leutershausen
Evangelische Kirchengemeinde Lützelsachsen
Evangelische Kirchengemeinde Neckarhausen
Evangelische Kirchengemeinde Nördliche Bergstraße
Evangelische Kirchengemeinde Schriesheim
Evangelische Kirchengemeinde Steinachtal
Evangelische Kirchengemeinde Weinheim
Nr. 105Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Brühl, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim und Plankstadt im Evangelischen Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz zur Evangelischen Kirchengemeinde Nord-West (Vereinigungs-RVO Nord-West)
Vom 23. September 2026
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl., 2026, Nr. 4, S. 7), folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Brühl, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim und Plankstadt
(1) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
- die Evangelische Kirchengemeinde Brühl, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Brühl umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Eppelheim, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Eppelheim umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Ketsch, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Ketsch umfasst;
- die Evangelische Kirchengemeinde Oftersheim, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Oftersheim umfasst und
- die Evangelische Kirchengemeinde Plankstadt, deren räumliches Gebiet die politische Gemeinde Plankstadt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Nord-West“.
#§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
#§ 3
Haushalt, Finanzen
(1) Für das Haushaltsjahr 2027 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2027 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag in Höhe von 60. 000 Euro als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
#§ 4
Übergangsregelungen
(1) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Gesamtgemeindegliederzahl der fusionierten Kirchengemeinde für die Berechnung der Zahl nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 LWG zu Grunde gelegt.
(2) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
(3) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
(4) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 LWG).
#§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Vereinigung zum 31. Dezember 2026 wirksam.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. September 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Bekanntmachungen
Nr. 106Satzung Diakonisches Werk Baden
Stand: 21.11.2025
####Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. (1)
(1) Fassung vom 07.09.2026 (Eintragung im Vereinsregister)
#Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial schwierigen Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Dieser Dienst der Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche, so wie auch das Diakonische Werk Bestandteil der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, deren Grundordnung es – insbesondere den Vorspruch und die Artikel 1, 12, 16, 56 und 98 – als grundlegend und verbindlich anerkennt.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) „Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.“ – im folgenden Diakonisches Werk genannt – ist ein Verband, in dem die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie die selbstständigen diakonisch-missionarisch tätigen Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche zusammengeschlossen sind.
#(2) Das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen stehen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
(3) Das Diakonische Werk hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins; es hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(4) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
#§2
Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk bekennt sich mit der Evangelischen Landeskirche in Baden als Teil der Kirche Jesu Christi. In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt es das Evangelium allen Menschen dadurch, dass es das Wort Gottes verkündigt und mit der Tat der Liebe dient.
(2) Das Diakonische Werk ruft zum Dienst christlicher Liebe auf und hilft den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und den freien Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes. Es führt die Mitglieder zu gegenseitiger Unterstützung und zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Es hält Verbindung zu anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen, die in ihrer Arbeit auch diakonisch-missionarische Verantwortung tragen.
(3) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden. Diese Tätigkeit erfolgt in unmittelbarer Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke.
(4) Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung unterstützt das Diakonische Werk die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen Träger diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden.
(5) Das Diakonische Werk nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr insbesondere durch:
- fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung;
- Koordination der diakonisch-missionarischen Arbeit;
- Information und Öffentlichkeitsarbeit;
- Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in den diakonischen Einrichtungen;
- Entwicklung zeitgemäßer diakonischer Arbeitsformen.
(6) Das Diakonische Werk vertritt die ihm angeschlossenen freien Einrichtungen und Werke und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit der Landeskirche, ihrer Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden, in der Öffentlichkeit und bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
(7) Das Diakonische Werk erfüllt als Träger eigener Einrichtungen gemeinsame oder überörtliche Aufgaben der Mitglieder.
(8) Das Diakonische Werk berät die Landeskirche in Angelegenheiten, die die Diakonie betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.
#§ 3
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, Gemeinnützigkeit
(1) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(2) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.
(3) Das Diakonische Werk verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 53 - 66 der Abgabenordnung.
(4) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten i. S. des § 55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
(6) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind die im Diakonischen Werk zusammengeschlossenen
- Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und von diesen gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände der Evangelischen Landeskirche in Baden nach landeskirchlichem Recht;(2)
- selbstständigen Rechtsträger diakonischer Einrichtungen, Dienste, Anstalten und Werke;
- Evangelischen Freikirchen, kirchlichen Gemeinschaften, Verbände und sonstigen Personenvereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat auf schriftlichen Antrag.
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 Buchst. b) und c) können Mitglied werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nach der Satzung, Stiftungsurkunde oder sonstigen Verfassung sowie nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss Aufgabe der Einrichtung die Erfüllung diakonisch-missionarischer Dienste auf der Grundlage des Evangeliums sein, und zwar im Rahmen der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, anderer Evangelischer Landeskirchen oder Evangelischer Freikirchen oder in ökumenischer Trägerschaft innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland;
- die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung müssen nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt sein.
(4) Die Mitgliedschaft der unter Absatz 1 Buchst. b) und c) genannten Mitglieder wird beendet
- durch Austrittserklärung des Mitgliedes in Textform; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter Vorlage eines Protokollauszugs über den Beschluss des hierfür nach der Satzung zuständigen Organs erklärt werden;
- durch Ausschluss, den der Aufsichtsrat bei Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung nach Absatz 3, bei wiederholtem oder dauerndem Verstoß gegen eine Satzungspflicht nach § 5 oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliedseinrichtung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen kann;
- mit Eintragung der Auflösung des Mitglieds beim zuständigen Registergericht.
(5) Die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nicht berührt.
#§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben gemäß § 2 Anrecht auf die Dienste des Diakonischen Werkes und das Recht, der Bezeichnung ihrer Einrichtung einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich ihre Mitgliedschaft ergibt; über die Mitgliedschaft wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung erteilt.
(2) Um dem Diakonischen Werk die Wahrnehmung der in § 2 bezeichneten Aufgaben zu ermöglichen, haben die Mitglieder ihre Satzung oder sonstige Verfassung und deren Änderungen sowie die Jahresberichte vorzulegen, Satzungsänderungen vor der Beschlussfassung rechtzeitig anzuzeigen, um dem Diakonischen Werk die Möglichkeit zur Beratung zu geben, Auskünfte über die Planung und Durchführung ihrer diakonisch-missionarischen Arbeit zu geben, die Landesgeschäftsstelle zu entscheidenden Sitzungen ihrer Leitungs- oder Aufsichtsorgane einzuladen und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
#(3) Die Mitglieder haben den Nachweis geordneter Wirtschafts- und Rechnungsführung zu erbringen. Dies beinhaltet die Vorlage des Prüfungsberichts des jeweiligen Wirtschaftsjahres spätestens bis Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Die Mitglieder sind in der Regel zur Teilnahme am verbandlichen Risikomanagement verpflichtet. Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen des verbandlichen Risikomanagements werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Das Diakonische Werk kann finanzielle Unterstützung nur dann gewähren oder vermitteln, wenn ihm uneingeschränkte Einsicht in die Wirtschafts- und Rechnungsführung des zu unterstützenden Mitgliedes gegeben wird. Das Diakonische Werk Baden ist bezüglich der erhaltenen Unterlagen zu Verschwiegenheit verpflichtet. § 4 Absatz 4 Buchst. b) bleibt unberührt.
(2) Entsprechend einem Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates und des Vorstandes (jetzt Aufsichtsrat) vom 20./24.07.1984 sind Mitglieder nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundordnung auch die von Kirchengemeinden gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände, unabhängig von ihrer Rechtsform.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 und des Zustim-mungsgesetzes und Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ZAG-ARGG-EKD) vom 11.04.2014 in der jeweils geltenden Fassung als Satzungspflicht anzuerkennen. Die abzuschließenden Arbeitsverträge müssen den Vorgaben des Artikel 2 § 4 ZAG-ARGG-EKD oder der §§ 16 oder 18 des ARGG-EKD entsprechen.
- Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe des kirchlichen Gesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu bilden;
- das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils von der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossenen Fassung sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen anzuwenden;
- satzungsrechtliche Bestimmungen über die Bekenntniszugehörigkeit der Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane sowie der Mitarbeitenden in Haupt- , Neben- und Ehrenamt zu treffen, die die Erfüllung des Satzungszweckes gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass Personen auf Grund eines kirchlichen Auftrages als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
- ihre Rechnungslegung durch das Diakonische Werk, eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin / einen Steuerberater oder gegebenenfalls eine / einen sonst qualifizierte/n Dritte/n regelmäßig prüfen zu lassen und alles zu tun, um etwaige Beanstandungen zu beheben;
- die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Mitarbeitenden ihrer Einrichtungen durch Beteiligung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe bzw. der Nachfolgeeinrichtung Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) Darmstadt, Anstalt des öffentlichen Rechts, sicherzustellen;
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
- die vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes beschlossenen Sammlungen durchzuführen und ihre Erträge an die Landesgeschäftsstelle abzuführen;
- satzungsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, die das Tätigwerden für seelsorglich tätige Personen in ihren Einrichtungen gewährleisten;
- die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung sowie die dazu erlassenen Durchführungshinweise in ihrer Einrichtung anzuwenden.
(5) Die Diakonische Konferenz kann auf Vorlage des Aufsichtsrates die Mitglieder verpflichten, Rahmenbestimmungen nach § 7 der Satzung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. und kirchliche Gesetze in der von ihr beschlossenen Fassung zu übernehmen.
(6) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes kann in begründeten Einzelfällen ein Mitglied von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, vorübergehend oder zeitlich unbegrenzt befreien. Die Entscheidungskriterien legt der Aufsichtsrat fest. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 4 Buchstabe a) kann nicht erteilt werden.
(7) Die Pflichten der in § 4 Absatz 1 Buchst. a) genannten Mitglieder richten sich nach landeskirchlichem Recht.
(8) Die Bestimmung des Absatzes 4 Buchst. e) findet keine Anwendung auf Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Satzung das kirchliche Vermögens- und Haushaltsrecht übernommen und die Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche gem. § 2 Absatz 2 des Kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt übertragen haben.
#§ 6
Freundeskreise/Selbsthilfe-Initiativgruppen
(1) Über den Kreis der Mitglieder hinaus bestehen Freundeskreise, die das Diakonische Werk unterstützen oder einzelne Arbeitsgebiete, wie ökumenische Diakonie oder Partnerkirchen fördern. Die Mitglieder der Freundeskreise werden über die diakonische Arbeit unterrichtet.
(2) Selbsthilfe-Initiativgruppen, die in Bezug zu Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Baden stehen, können in geeigneter Form durch das Diakonische Werk Baden unterstützt und begleitet werden. Sie sind in geeigneter Form zu hören und zu beteiligen.
#§ 7
Organe des Diakonischen Werkes
Organe des Diakonischen Werkes sind die Mitgliederversammlung, die Diakonische Konferenz, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
#§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- nach einer von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Wahlordnung die Delegierten auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen;
- den Bericht des Aufsichtsrates entgegenzunehmen;
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
- nach vorherigem Beschluss des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz über die Liquidation des Diakonischen Werkes zu beschließen (§ 23).
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen; sie wird vom Aufsichtsrat in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen und von dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzendem oder deren Stellvertretung geleitet. Anträge zur Mitgliederversammlung sind durch die Mitglieder bis zu 10 Wochen vor der Mitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle zur Vorlage an die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates einzureichen. Die Anträge sind zu begründen. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, werden in der Mitgliederversammlung nicht behandelt.
(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat, die Diakonische Konferenz oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
#§ 9
Diakonische Konferenz
Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder an:
- 71 von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 2 Buchst. a) gewählte Delegierte;
- 10 Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer, die aus deren Mitte gewählt werden;
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
- die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode;
- die Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie nicht bereits nach Buchst. a) und b) der Diakonischen Konferenz angehören.
§ 10
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz hat folgende Aufgaben:
- sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Absatz 2;
- sie beschließt die Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz nach § 8 Absatz 2 Buchst. a) und für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Buchst. a);
- sie genehmigt den Wirtschaftsplan;
- sie nimmt den Bericht des Aufsichtsrates (§ 13 Absatz 2 Buchst. d), den Bericht des Vorstands (§ 17 Absatz 2 Satz 3) und die Jahresrechnung entgegen;
- sie entlastet den Aufsichtsrat und den Vorstand;
- sie berät und beschließt über die Anträge, die vom Aufsichtsrat oder aus ihrer Mitte eingebracht werden;
- sie beschließt Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 1. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
(2) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter der Diakonischen Konferenz während der Wahlperiode aus, bestellt die Diakonische Konferenz auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus dem entsprechenden Arbeitsfeld die Nachfolge für die restliche Wahlperiode.
#§ 11
Tagungen der Diakonischen Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz wird jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat dies für erforderlich hält oder ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt.
(1a) Anstelle einer Tagung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Tagung einberufen werden. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Vorstand und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Tagungen finden per Videokonferenzsystem statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Tagung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat lädt die Delegierten spätestens vier Wochen vor dem Termin der Tagung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Abweichend hiervon können Sitzungen im Anschluss an die Mitgliederversammlung, bei der die Delegierten der Diakonischen Konferenz neu gewählt werden, ohne besondere Einladung stattfinden, wenn darauf unter Angabe der Tagesordnung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(3) Anträge an die Diakonische Konferenz sind mindestens zwei Wochen vor der Tagung der Landesgeschäftsstelle zur Vorlage an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzureichen; sie werden den Mitgliedern der Diakonischen Konferenz von der Landesgeschäftsstelle in Textform mitgeteilt. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden ist.
(4) Die Tagung der Diakonischen Konferenz wird von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates oder deren Stellvertretung geleitet.
#§ 12
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus:
- neun von der Diakonischen Konferenz aus ihrer Mitte gewählten Delegierten;
- einer Bezirksdiakoniepfarrerin / einem Bezirksdiakoniepfarrer;
- vier Mitgliedern der Landessynode;
- zwei Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 Grundordnung).
(2)
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz 1 Buchst. a) und b) werden nach Maßgabe der Wahlordnung von der Diakonischen Konferenz auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
- Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und b) ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Stellvertretung vertritt das Mitglied bei Verhinderung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so rückt die Stellvertretung für die Dauer der laufenden Amtszeit nach. Scheiden Mitglied und Stellvertretung aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchst. a) benannten Delegierten. Scheidet eine Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein Bezirksdiakoniepfarrer aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchst. b) benannten Delegierten.
- Die delegierten Mitglieder der Landessynode und des Evangelischen Oberkirchenrates werden jeweils von der Landessynode und dem Evang. Oberkirchenrat aus ihrer Mitte benannt.
(3) Der Aufsichtsrat kann sich durch Zuwahl um bis zu drei Personen erweitern.
(4) Mitglieder des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und Buchst. b) und Absatz 3 sollen bei ihrer Wahl bzw. Entsendung in den Aufsichtsrat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Mitgliedern nach Absatz 3 kann der Aufsichtsrat mit Zweidrittel-Mehrheit im Einzelfall eine Ausnahme beschließen.
(5) Der Aufsichtsrat wählt spätestens drei Monate nach jeder Neuwahl der in Absatz 1 genannten Mitglieder aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt und bis zu zwei Stellvertretungen. Bis zur Neuwahl der Person im Vorsitzendenamt und der Stellvertretung bleiben die bisher Gewählten im Amt.
(6) Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) und Buchst. b) können von der Diakonischen Konferenz mit Zweidrittel-Mehrheit aus wichtigem Grund z. B. bei einem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Grundsätze oder bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes abberufen werden. Für die Nachberufung gilt Absatz 2 Buchst. b) entsprechend.
#§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Arbeit gemäß der Präambel und nach der Satzung, insbesondere nach § 2 Absatz 1, und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Diakonischen Konferenz durchgeführt wird. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Diakonische Konferenz ein und legt die Tagesordnung fest.
(2) Der Aufsichtsrat ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Diakonischen Konferenz oder dem Vorstand vorbehalten sind. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
- über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
- über grundsätzliche Empfehlungen an die Mitglieder zu beschließen;
- über die Übernahme neuer Arbeitszweige oder der Rechtsträgerschaft von Anstalten oder Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 7 zu beschließen;
- der Diakonischen Konferenz Bericht zu erstatten;
- die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan festzustellen und der Diakonischen Konferenz vorzulegen;
- den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzen sowie über die Anstellung von Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen;
- ein Entgeltverzeichnis zu beschließen;
- das Ergebnis der Sammlungen für das Diakonische Werk festzustellen und deren Verteilung zu beschließen;
- den Vorstand zu beraten und zu beaufsichtigen;
- Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung nach § 10 Buchst. b) und g) zu beraten und diese der Diakonischen Konferenz vorzulegen;
- über die Anlage zur Wahlordnung zu beschließen;
- über die Erhebung und Höhe von Beiträgen zur Erstattung von Kosten des kirchlichen Arbeitsrechts (insbesondere Kosten für die Arbeitsrechtliche Kommission Baden, die Arbeitsrechtliche Kommission Diakonie Deutschland, den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen) zu beschließen;
- über die Erhebung und Höhe eines Beitrags zur Beteiligung an den Kosten für die Unabhängige regionale Aufarbeitungskommission (URAK), die Unabhängige Anerkennungskommission und für Anerkennungsleistungen insgesamt in Höhe von maximal 0,2 ‰ des Umsatzes des Vor-Vorjahres zu beschließen.Dabei sind rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte aller Agierenden zu beachten, um die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Bewirkung der Anerkennungsleistungen sicherzustellen;
- über die Erhebung und Höhe von Beiträgen zur Erstattung von Kosten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 14
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt jährlich mindestens dreimal zu einer Sitzung zusammen.
(1a) Anstelle einer Sitzung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Sitzung einberufen werden. Die Person im Vorsitzendenamt entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Vorstand und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Sitzungen finden per Videokonferenzsystem statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Zulassung weiterer Sitzungsformen, zum Beispiel in hybrider Form, kann der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festlegen.
(2) Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder es beantragen.
(3) Stimmen zwei der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 Absatz 1 Buchst. c) und d) bei Beschlüssen über Aufgaben, die die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer Verantwortung gemäß § 38 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) betreffen, nicht zu, ist die Entscheidung des Landeskirchenrates einzuholen.
#§ 15
Form des Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Organe werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen Mitglieder gefasst; zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Diakonischen Konferenz und des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates und der protokollierenden Person unterzeichnet wird.
(2a) In der Diakonischen Konferenz und im Aufsichtsrat können Beschlüsse auch in einem Verfahren gefasst werden, das keine gemeinsame körperliche Anwesenheit aller Teilnehmenden vorsieht. Es muss gewährleistet sein, dass jede teilnehmende Person die Möglichkeit hat, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch für die Durchführung von Wahlen.
(3) Die Beschlussfassung des Vorstandes sowie die Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes (siehe hierzu § 17 Absatz 3).
#§ 16
Bekenntniszugehörigkeit
(1) In die Organe des Diakonischen Werkes können nur berufen werden,
- Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, die in Verbindung mit dem Recht der Landeskirche zu kirchlichen Ämtern wählbar sind;
- ordinierte Amtsträger der Mitglieder nach § 4.
(2) Der Aufsichtsrat kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern das vorgeschlagene Mitglied den Auftrag und die Zielsetzung der Landeskirche anzuerkennen bereit ist.
#§ 17
Vorstand/Landesgeschäftsstelle
(1) Der Vorstand leitet die Landesgeschäftsstelle; dabei ist er an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden. Die Wahrnehmung der Aufsicht innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat und die Diakonische Konferenz regelmäßig über die Arbeit des Diakonischen Werkes. Die Unterrichtung der Leitungsorgane der Landeskirche erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes.
(2) Die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes soll eine Pfarrerin / ein Pfarrer sein. Die Berufung erfolgt nach der landeskirchlichen Ordnung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
(3) Der Vorstand besteht aus Person im Vorsitzendenamt und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Aufsichtsrat gewählt. Eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat zur Stellvertretung der Person im Vorsitzendenamt bestellt. Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes regelt eine vom Aufsichtsrat auf Vorlage des Vorstandes zu erlassende Geschäftsordnung.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstandes bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates; sind hierzu Pfarrerinnen / Pfarrer oder Kirchenbeamtete vorgesehen, werden sie auf Vorschlag des Aufsichtsrates nach der landeskirchlichen Ordnung berufen oder in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche übernommen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Festlegung und Änderungen der Anstellungsbedingungen obliegt einem vom Aufsichtsrat zu Beginn seiner Amtszeit zu wählenden Grundsatz- und Personalausschuss. Dem Ausschuss müssen die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates oder eine ihrer Stellvertretungen und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach § 12 Abs. 1 Buchst. c) und d) der Satzung angehören. Die Letztzuständigkeit für die Festlegung der Anstellungsbedingungen liegt beim Aufsichtsrat. Das Verfahren und die Rahmenbedingen legt der Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall vorher gesondert fest. Die Vergütung darf das nach der Abgabenordnung zulässige Maß sowie die in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Baden üblichen Vergütungen nicht überschreiten. Soweit es sich um Pfarrerinnen / Pfarrer oder Kirchenbeamtete handelt, richtet sich die Besoldung nach den landeskirchlichen Ordnungen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands unterliegen einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie dürfen als solche weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Diakonischen Werk Baden zustehen, für sich nutzen. Nebenbeschäftigungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Grundsatz- und Personalausschuss übernommen werden.
(7) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag der Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestimmen.
(8) Auf die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes findet das Dienst- und Vergütungsrecht sowie das Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
#§ 18
Finanzierung
Das Diakonische Werk erhält die zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Geldmittel aus
- Mitgliedsbeiträgen und Beiträgen der Freundeskreise;
- Zuschüssen der Landeskirche;
- Zuwendungen öffentlicher Stellen;
- Erträgen des eigenen Vermögens;
- Sammlungen, Spenden und Nachlässen;
- Leistungsentgelten.
Einnahmen aus Sammlungen, Spenden und zweckgebundenen Nachlässen sind unmittelbar für die diakonische Arbeit einzusetzen; sie dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungskosten der Landesgeschäftsstelle verwendet werden.
#§ 19
Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Aufsichtsrat stellt auf Vorlage des Vorstandes jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Die Jahresrechnung ist unverzüglich nach Ablauf des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie wird durch ein von der Diakonischen Konferenz berufenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Der Prüfungsbericht wird dem Aufsichtsrat und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode vorgelegt.
#§ 20
Prüfung der Mitglieder
(1) Das Diakonische Werk Baden kann seinen Mitgliedern eine Prüfung der Rechnungslegung gemäß § 5 Absatz 4 Buchst. e) anbieten. Die Mitglieder können ihre Rechnungslegung durch das Diakonische Werk prüfen lassen, eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin / einen Steuerberater oder gegebenenfalls eine / einen sonst qualifizierte/n Dritte/n mit der Prüfung beauftragen.
(2) Die Unabhängigkeit der Prüfung im Diakonischen Werk Baden ist zu gewährleisten.
#§ 21
(weggefallen)
#§ 22
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Die an der Prüfung beteiligten Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes sind über das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie über alle Angelegenheiten, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen an die Person im Vorsitzendenamt des Vorstandes über die Versagung oder eingeschränkte Erteilung des Testates sowie über Verstöße gegen die Mitgliedspflichten nach § 5 Absatz 4, die gelegentlich einer Prüfung bekannt werden.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Prüfungsergebnis an den jeweiligen Träger der Einrichtung bleibt unberührt.
#§ 23
Liquidation und Anfallklausel
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf einer übereinstimmenden Beschlussfassung von Aufsichtsrat, Diakonischer Konferenz und Mitgliederversammlung jeweils mit Zwei-drittel-Mehrheit der Erschienenen – unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 1 – sowie der Genehmigung des Landeskirchenrates.
(2) Bei einer Auflösung bzw. Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt sein Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#Wahlordnung Stand: 18.11.2022
#Wahlordnung
I. Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz
#§ 1
Mitgliederversammlung
(1) Die Delegierten der Diakonischen Konferenz werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 8 Abs. 2 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werkes).
(2) In der Diakonischen Konferenz sollen möglichst alle Arbeitsfelder der Diakonie durch Delegierte vertreten sein. Die Arbeitsfelder und die Anzahl der jeweils zu wählenden Delegierten ergeben sich aus der Anlage dieser Wahlordnung.
(3) Bei Zweifeln über die Zuordnung einer Mitgliedseinrichtung zu einem bestimmten Arbeitsfeld entscheidet der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss.
#§ 2
Stimmberechtigte Personen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt ist die vom zuständigen Leitungsorgan des Mitgliedes bevollmächtigte Person.
(2) Die Übertragung von Stimmrechten nach Abs. 1 ist zulässig. Eine Person darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
(3) Die Mitglieder benennen dem Diakonischen Werk bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die für sie bei der Wahl stimmberechtigte Person. Die Benennung ersatzweise stimmberechtigter Personen für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig oder nachträglich innerhalb der Frist zulässig.
(4) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 3 ist eine Beteiligung des Mitgliedes an der Wahl ausgeschlossen.
(5) Die stimmberechtigte Person erhält am Wahltag eine namentliche Wahlkarte, die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt. Die Wahlkarte ist nicht übertragbar.
#§ 3
Wahl der Diakonischen Konferenz
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 71 Delegierte aus den Arbeitsfeldern gemäß den Ziffern 1 bis 10 der Anlage zur Wahlordnung.
(2) Die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer wählen 10 Delegierte aus ihrer Mitte. Das Ergebnis der Wahl ist der Mitgliederversammlung vor Eintritt in das Wahlverfahren bekannt zu geben.
(3) Mitarbeitende des Diakonischen Werkes können nicht gewählt werden.
(4) Mit dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 6 Buchst. a) und b) oder Beendigung des Amtes als Bezirksdiakoniepfarrerin / Bezirksdiakoniepfarrer (§ 20 Diakoniegesetz) scheidet die Person aus der Diakonischen Konferenz aus.
#§ 4
Erlass der Anlage zur Wahlordnung,
Zusammensetzung nach der Anlage
(1) Die Beschlussfassung über die Anlage zur Wahlordnung obliegt dem Aufsichtsrat.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Delegierten, die auf die einzelnen Arbeitsfelder der Anlage entfallen, berücksichtigt die Anzahl der Einrichtungen des jeweiligen Fachbereichs, die Zahl der Mitarbeitenden, die Angebote und den Umsatz.
(3) Jedes Mitglied soll pro Arbeitsfeld nur durch einen Delegierten in der Diakonischen Konferenz vertreten sein.
#§ 5
Wahlausschreibung
(1) Der Aufsichtsrat gibt den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor der Wahl die Wahlausschreibung bekannt. Die Wahlausschreibung muss enthalten:
- den Termin und den Ort für die Durchführung der Wahl,
- die Arbeitsfelder und die Anzahl der auf das jeweilige Arbeitsfeld entfallenden und zu wählenden Delegierten,
- den Termin, bis zu welchem die stimmberechtigte Person und ihre Vertretung in Textform unter Verwendung des bereitgestellten Formulars benannt sein müssen,
- den Termin, bis zu welchem Wahlvorschläge in Textform eingereicht werden müssen,
- die Stelle, die Auskunft über die Durchführung der Wahl erteilt.
(2) Der Wahlausschreibung ist je ein auf das Mitglied namentlich ausgestelltes Formular für die Benennung der stimmberechtigten Person und für die Einreichung von Wahlvorschlägen beizufügen.
#§ 6
Wahlvorschläge, Benennung
Als gemäß § 3 Abs. 1 zu wählende Delegierte können vorgeschlagen werden:
- Mitglieder eines Leitungsorgans (z. B. des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Kirchengemeinderates) oder
- leitende Mitarbeitende der in § 4 der Satzung des Diakonischen Werkes genannten Mitglieder.
§ 7
Einbringung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge aus den einzelnen Arbeitsfeldern müssen dem Diakonischen Werk spätestens zwei Wochen vor der Wahl in Textform unter Verwendung des bereitgestellten Formulars vorliegen. Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Vorname der Kandidatin / des Kandidaten,
- Name der Einrichtung, für die kandidiert wird,
- Funktion in der Einrichtung.Die Zustimmung zur Kandidatur soll vorliegen.
(2) Das Diakonische Werk koordiniert die Wahlvorbereitung. Sie weist rechtzeitig z. B. auf Fachtagungen für Träger und leitende Mitarbeitende oder anderen Zusammenkünften auf die Wahlen hin und bittet um eine ausreichende Zahl von Wahlvorschlägen.
(3) Kandidierende sollen eine kurze Beschreibung ihrer Person beifügen. Diese wird den Wahlunterlagen beigelegt, die allen stimmberechtigten Personen in der Regel eine Woche vor der Wahl zugeleitet werden. Darüber hinaus können sich die Kandidierenden in der Mitgliederversammlung persönlich vorstellen und Fragen beantworten. Die Mitgliederversammlung legt jeweils eine zeitliche Begrenzung der persönlichen Vorstellung fest. Mehrfachbenennungen von Kandidierenden eines Mitgliedes bedürfen einer Begründung (vgl. § 4 Abs. 2).
(4) Sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 für die einzelnen Arbeitsfelder nicht mindestens so viele Wahlvorschläge wie zu wählende Delegierte eingegangen, können aus der Mitte der Mitgliederversammlung weitere Vorschläge nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gemacht werden.
#§ 8
Durchführung der Wahl, Wahlergebnis
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates einberufen und von ihr oder ihrer Stellvertretung geleitet. Die Durchführung der Wahl übernehmen eine Wahlleitung und zwei Beisitzende, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahlleitung gibt die bereits eingegangenen Wahlvorschläge bekannt und fordert gegebenenfalls zu weiteren Wahlvorschlägen auf (§ 7 Abs. 4 der Wahlordnung).
(2) Für jedes in der Anlage genannte Arbeitsfeld werden getrennte Wahlscheine erstellt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Bei der Stimmabgabe ist die Wahlkarte an die Wahlhelfenden an der Wahlurne auszuhändigen. Werden mehr Kandidierende auf eine Liste gesetzt, als Delegierte des entsprechenden Arbeitsfeldes zu wählen sind, sind diejenigen Kandidierenden gewählt, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch die Wahlleitung. Im Übrigen wird kein besonderes Wahlverfahren festgelegt.
#II. Wahl des Aufsichtsrates
#§ 9
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, Ausscheiden
(1) Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte gemäß §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung des Diakonischen Werkes die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Gewählt werden
- vier Delegierte der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1, Buchst. a) der Satzung des Diakonischen Werkes,
- fünf Delegierte der Mitglieder nach § 4 Abs. 1, Buchst. b) und c) der Satzung des Diakonischen Werkes, die nicht Mitarbeitende eines Diakonischen Werkes, einer Einrichtung der Kirchengemeinde, eines Kirchenbezirkes oder eines Diakonieverbandes sind,
- eine Delegierte / einen Delegierten der in die Diakonische Konferenz gewählten Bezirksdiakoniepfarrerinnen / Bezirksdiakoniepfarrer.
(3) Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist je eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Die Amtsperiode dauert sechs Jahre.
(5) § 3 Abs. 4 der Wahlordnung findet sinngemäß Anwendung.
#§ 10
Wahlverfahren
(1) Für die Delegierten gemäß § 9 Abs. 2 werden jeweils getrennte Wahlscheine erstellt. Die Wahl wird für jede Gruppe getrennt durchgeführt, wobei zuerst die Mitglieder und danach die Stellvertretungen gewählt werden. Über die Zuordnung der Stellvertretungen zu den Mitgliedern entscheidet der neu gewählte Aufsichtsrat.
(2) Werden mehr Kandidierende auf eine Liste gesetzt, als Aufsichtsratsämter (Mitglieder oder Stellvertretungen) zu vergeben sind, sind Diejenigen gewählt, die die relativ meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz sinngemäß Anwendung.
III. Wahlanfechtung
#§ 11
Anfechtung der Wahl
(1) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes einzulegen und zu begründen.
(2) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet der bisherige Aufsichtsrat.
(3) Wird der Anfechtung stattgegeben, sind spätestens drei Monate nach der Entscheidung Neuwahlen durchzuführen.
#Anlage zur Wahlordnung ( Stand 14.10.2022)
Die Anlage tritt am 01.07.2023 in Kraft, damit sie für die Wahl zur diakonischen Konferenz im Herbst 2023 für die Amtsperiode 2024 - 2029 Relevanz entfaltet.
Arbeitsfelder | Anzahl der Delegierten |
1. Alter und Pflege | 19 |
2. Gesundheit und Krankenhaus | 5 |
3. Kinder, Jugend und Familie | 12 |
4. Inklusion und Rehabilitation | 14 |
5. Ausbildungsstätten | 5 |
6. Wohnungsnotfallhilfe | 1 |
7. Diakonische Werke | 10 |
8. Arbeitslosenprojekte | 3 |
9. Betreuungsvereine | 1 |
10. Mutter- und Feierabendhäuser | 1 |
11. Bezirksdiakoniepfarrerinnen / Bezirksdiakoniepfarrer | 10 |
81 |
Nr. 107Gesetzes- und Verordnunsblatt
- Terminplan 2027 -
####- Terminplan 2027 -
Monat | Redaktionsschluss | Veröffentlichung online |
Januar | 23.11.2026 | 13.01.2027 |
Februar | 04.01.2027 | 03.02.2027 |
März | 25.01.2027 | 03.03.2027 |
April | 22.02.2027 | 07.04.2027 |
Mai | 30.03.2027 | 05.05.2027 |
Juni | 26.04.2027 | 02.06.2027 |
Juli | 24.05.2027 | 07.07.2027 |
August | 28.06.2027 | 04.08.2027 |
September | 26.07.2027 | 08.09.2027 |
Oktober | 30.08.2027 | 06.10.2027 |
November | 27.09.2027 | 03.11.2027 |
Dezember | 25.10.2027 | 01.12.2027 |
Stellenausschreibungen
Nr. 108Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss 08.12.2026) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kirche auf Franklin.Y.Church (50%)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kinder- und Familienarbeit in Mannheim (Vernetzung im Stadtkirchenbezirk; gemeindliche Bezirksstelle; 50%)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK Referat 4: Religionspädagogische Grundsatzfragen
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Klinikseelsorge mit Einsatz in der Medizinischen Klinik und dem klinikübergreifenden Schwerpunkt Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Klinikseelsorgender (75%)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Klinikseelsorge mit Einsatz in der Thoraxklinik und dem klinikübergreifenden Schwerpunkt Teamleitung Klinikseelsorgende (70%)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Leitung Telefonseelsorge (80%)
#II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss: 08.12.2026) (Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kirche auf Franklin.Y.Church (50%)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Kinder- und Familienarbeit in Mannheim (Vernetzung im Stadtkirchenbezirk; gemeindliche Bezirksstelle; 50%)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: YChurch Weil am Rhein (Kooperationsraum Dreiland)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Themenbereich „nachhause kommen“ (Kooperationsraum Pforzheim)
| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei Ev. Oberkirchenrat in Karlsruhe. |