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Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Taufe«

Vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 16),

geändert am 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 303)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1995 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten der unter § 1 bezeichneten Kirchlichen Lebensordnung „Taufe“ tritt die Kirchliche Lebensordnung „Taufe“ vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002, S. 16) außer Kraft.1#
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Lebensordnung Taufe

Vom 24. Oktober 2013
geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106)
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I. Wahrnehmung der Situation

1.
Von ihren Anfängen an hat die Kirche getauft. Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in der Kirche. Sie soll im Glauben der Getauften ihre Fortsetzung und Entsprechung finden. Die Taufe erfreut sich bis in die Gegenwart hoher Akzeptanz und in mancher Hinsicht eines neuen Interesses. Die Gestaltung der Taufgottesdienste erfährt besondere Aufmerksamkeit. Tauferinnerungs-Gottesdienste gewinnen an Bedeutung.
2.
Missionarische Verkündigung als Einladung zur Taufe ist heute zu einer vordringlichen Aufgabe der Kirche geworden. Mancherorts hat die Taufe von Neugeborenen an Selbstverständlichkeit verloren. Die Taufe von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen kommt häufiger vor. Dennoch werden meistens Säuglinge und Kleinkinder getauft.
3.
Die Motive, die Eltern veranlassen, ihre Kinder taufen zu lassen, sind vielfältig. Viele Eltern wollen, dass ihre Kinder Schutz und Segen erfahren, den sie selbst ihnen nur begrenzt geben können. Manche möchten, dass ihr Kind in die christliche Tradition hineinwächst und zur christlichen Kirche gehört. Andere sehen in der Taufe vor allem das erste Fest im Leben des neugeborenen Kindes und setzen damit bewusst eine Tradition fort, die sie von den vorausgegangenen Generationen übernehmen. Manche Eltern wollen vor allem auch ihre Dankbarkeit für ihr Kind und die gut überstandene Schwangerschaft und Geburt zum Ausdruck bringen. Auch wo es Eltern schwer fällt, den Wunsch nach der Taufe ihres Kindes zu begründen, besteht doch häufig Ehrfurcht vor dem Unbegreiflichen im Leben. Die Kirche ist aus gutem Grund zurückhaltend, die Motivation der Eltern für die Bitte um die Taufe ihrer Kinder zu beurteilen.
4.
Aufgrund sich verändernder religiöser Sozialisationen haben viele Erwachsene Schwierigkeiten, eine geeignete Sprache für ihre Glaubensüberzeugung zu finden. Nicht immer gelingt es, Personen zu finden, welche die Voraussetzung für das Patenamt erfüllen. Eltern und Paten müssen oft vorbereitet werden auf die Aufgabe, ihren Kindern einen Zugang zum christlichen Glauben zu ermöglichen. Sie sind die ersten, durch die heranwachsende Kinder von Jesus Christus hören, an das Gebet herangeführt werden und das Zeugnis der Bibel kennen lernen können. Die Kirche unterstützt Eltern sowie Patinnen und Paten dabei und lädt in der Arbeit mit Kindern in Kindertagesstätten, im Religionsunterricht, in der Konfirmandenarbeit und im Kindergottesdienst selbst immer wieder zum Glauben ein.
5.
Manche Eltern möchten die Taufe ihrer Kinder aufschieben, weil sie darauf hinwirken wollen, dass diese ihre Taufe bewusst erleben oder sich nach eigener Entscheidung taufen lassen. Manchmal fragen sie nach einer gottesdienstlichen Handlung anlässlich der Geburt der Kinder. In solchen Fällen besteht das Angebot einer besonderen Fürbitte, Danksagung oder Segnung.
6.
Wenn Kinder im Schulalter, Jugendliche oder Erwachsene sich taufen lassen wollen, wird nicht nach einem bereits bewährten und entschiedenen Glauben gefragt, sondern danach, ob nach dem Maß des jeweiligen Verständnisses der aufrichtige Wunsch besteht, Gottes Verheißung in der Taufe zu empfangen. Oft besteht auch bei der Taufe von religionsmündigen Kindern oder Jugendlichen der Wunsch nach einer Patin oder einem Paten.
7.
Manche Menschen lernen als Ungetaufte den christlichen Glauben kennen und entscheiden sich daraufhin bewusst für die Taufe.
8.
Menschen, die bewusst in der Gemeinschaft der Kirche leben, sehen in der Taufe Gottes Geschenk, das ihnen die Möglichkeit gibt, Schritte des Glaubens zu gehen. Für sie ist die in der Taufe begründete Zugehörigkeit zur Kirche Freude und Verpflichtung.
9.
Viele bleiben in der Kirche, können aber keinen inneren Zugang zu ihrer Verkündigung finden. Trotzdem möchten sie nicht aufgeben, was ihnen als Kind mitgegeben wurde.
10.
Aus unterschiedlichen Motiven treten bisweilen Menschen aus der Kirche aus. In diesem Fall entfallen zwar alle Rechte und Pflichten der Zugehörigkeit, aber die Möglichkeit der Rückkehr zur Kirche steht jederzeit offen. Die Taufe bleibt gültig und wird nicht wiederholt.
11.
Manche Menschen haben Zweifel an der Gültigkeit ihrer Taufe, weil sie nicht beurkundet ist und Zeugen nicht mehr auffindbar sind. Sie wünschen sich nicht selten eine Vergewisserung über ihre Taufe.
12.
Manche Getauften stellen die Gültigkeit ihrer Taufe in Frage, weil nicht ihre eigene bewusste Entscheidung voraus gegangen ist. Unsere Kirche bezeugt, dass die Gültigkeit der Taufe nicht auf unserer Entscheidung, sondern auf Gottes Zusage gründet.
13.
Aufgrund der gewachsenen Mobilität in unserer Gesellschaft sind Zeit und Ort für die Taufe eines Kindes nicht mehr selbstverständlich: Junge Eltern befinden sich häufig in einer Lebenssituation, die von berufsbedingten Wohnortwechseln geprägt ist. Familienangehörige leben oft weit voneinander entfernt. Das macht es schwieriger, Ort und Zeit für eine Taufe und ein damit verbundenes Familienfest zu finden. Diese Tatsache führt nicht selten zum Taufaufschub und / oder zu dem Wunsch nach einer Taufe an einem anderen Ort als in der zuständigen Gemeinde.
14.
Von vielen Menschen wird die Taufe heute mehr im Kontext von Biografie und Familie als im Kontext der Gemeinde verortet. So kommt es, dass Tauffamilien sich öfter Taufen außerhalb der Sonntagsgottesdienste wünschen.
15.
Neue Familienkonstellationen führen zu neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Taufe. Die Einbeziehung von Patchwork- oder Ein-Eltern-Familien etwa erfordert ein besonders sensibles gottesdienstliches Handeln. Neben die Konfessionslosigkeit von Eltern treten vermehrt auch interreligiöse Familienkonstellationen.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

16.
Seit ihren Anfängen vollzieht die christliche Kirche die Taufe. Sie folgt darin dem Auftrag Jesu Christi, der spricht: »Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende« (Mt 28, 18–20). Dieses Gebot bildet die Grundlage für den missionarischen Auftrag der Kirche. Es verpflichtet die christliche Gemeinde dazu, alle Menschen einzuladen, sich taufen zu lassen und in die Nachfolge Jesu zu treten. Die Herrschaft Jesu Christi über alle Welt und die Verheißung seiner Gegenwart sind für das Leben der Kirche grundlegend.
17.
Heute ist die Taufe ein alle Christinnen und Christen weltweit verbindendes Zeichen der Gemeinschaft – über theologische Differenzen und Unterschiede der Glaubenspraxis hinweg. Die evangelische Kirche erkennt deshalb Taufen anderer christlicher Konfessionen an, wenn sie mit Wasser und unter der Anrufung des dreieinigen Gottes vollzogen wurden. Eine Wiederholung der Taufe ist (auch beim Konfessionswechsel) ausgeschlossen. Bei der Gestaltung der Taufgottesdienste ist die ökumenische Dimension der Taufe, wie sie in der Konvergenzerklärung des Ökumenischen Rates der Kirche „Taufe, Eucharistie und Amt“ und der Magdeburger Erklärung von 2007 zum Ausdruck kommt, zu beachten.
18.
Die Taufe ist ein Sakrament. Es besteht aus einer mit den Sinnen wahrnehmbaren Zeichenhandlung - dreimaliges Übergießen mit oder Untertauchen im Wasser - und dem Taufvotum „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Das Sakrament ist wirksames Zeugnis des göttlichen Willens für uns, um dadurch unseren Glauben zu wecken und zu stärken (CA XIII). Das Sakrament der Taufe ist Darstellung und Gabe dessen, was im Evangelium zugesagt wird:
Rettung in einer bedrohten Welt, Befreiung aus dem Bann des Bösen, Verbindung mit Jesus Christus, Gemeinschaft in seiner Kirche und dem Beginn eines neuen Lebens.
18.1
Rettung, Befreiung und Umkehr
Der Ursprung der christlichen Taufe liegt in der Taufe des Johannes am Jordan. Mit der Johannestaufe sind das Bekenntnis der Sünden und ihre Vergebung, das Reinwaschen im fließenden Wasser und die Umkehr zu einem Leben nach Gottes Geboten verbunden (Mk 1, 4-5). Die christliche Gemeinde hat diese Form und Deutung der Taufe aufgenommen und weiterentwickelt (Apg 2, 38; 1 Kor 6, 11). Mit der Taufe ist der Mensch berufen, aus Gottes Vergebung, frei von bösen Mächten, in dankbarer Bindung an seinen Herrn und Bruder Jesus Christus zu leben. Die in der Taufe begründete Berufung und Möglichkeit zur Umkehr besteht ein Leben lang und muss immer wieder eingeübt werden.
18.2
Gotteskindschaft
Jesus Christus ließ sich von Johannes taufen und solidarisierte sich so mit allen Menschen, die der Umkehr und Vergebung ihrer Sünden bedürfen. Dabei wurde seine Gottessohnschaft offenbart (Mk 1, 11). Entsprechend macht die Taufe die Getauften gewiss, von Gott als seine Kinder angenommen zu sein (Jes 43, 1). Diese Annahme gilt unabhängig von allen menschlichen Leistungen.
18.3
Christusverbundenheit
In der Taufe wird der Täufling durch den Heiligen Geist Glied des Leibes Christi (1 Kor 12, 12f). Das Wort »Taufen« kommt von Untertauchen, dem ein Wiederauftauchen folgt. Die Taufe stellt so das Mitsterben mit Christus und die Auferstehung zu neuem Leben in der Verbindung mit Christus dar (Röm 6, 2-5). Die Taufe verbindet so alle Getauften in geheimnisvoller Weise mit der Person, dem Geschick und dem Werk Jesu, der für unsere Gottesferne den Tod erlitt.
18.4
Gemeinschaft
Mit der Eingliederung in den Leib Christi werden die Getauften Teil der weltweiten, Generationen und Konfessionen umfassenden Kirche Jesu Christi. Zugleich werden sie Mitglieder einer bestimmten Kirchengemeinde und damit der Landeskirche, zu der die Kirchengemeinde gehört. Sie sind damit auch aufgenommen in den Gnadenbund Gottes mit seinem Volk Israel und haben eine bleibende Beziehung zu diesem (Röm 11, 17-24). Die Teilhabe am Volk Gottes ist Gabe und Aufgabe. Sie hat Konsequenzen für das Zusammenleben: Die Getauften wissen sich – unbeschadet ihrer Individualität – vor Gott gleichwertig und teilen ihre Gaben untereinander (Gal 3, 26-28; 1 Kor 12, 12ff). Alle Getauften haben durch ihre Taufe Anteil am „allgemeinen Priestertum“ (1 Petr 2, 9) und sind damit dazu berufen, ihre Gaben in Verantwortung für die Welt und in Liebe zu ihren Nächsten zu gebrauchen. Durch die Taufe wird auch eine Verantwortung der Kirche für ihre getauften Glieder begründet.
18.5
Neue Schöpfung
Die christliche Taufe geschieht durch Wasser und Geist (Joh 3, 5; Tit 3, 5). So verbindet sie den Täufling mit der guten Schöpfung Gottes (Wasser als Urelement des Lebens) und gibt ihm ein Pfand für die neue Schöpfung (den Geist als „Angeld“), die in Jesus Christus bereits angebrochen ist. Deshalb wird die Taufe auch als Wiedergeburt bezeichnet. Die Getauften sind mit dem Heiligen Geist Beschenkte und zugleich vom Geist Begabte, die sich der Sphäre des Geistes zurechnen und nach der Maßgabe des Geistes leben dürfen.
19.
In der Taufe wird dem Menschen in diesen verschiedenen Aspekten die Erneuerung seiner ganzen Person zugesprochen. Diese Zusage gilt unabhängig vom Lebensalter der Getauften. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit im Glauben. Die vielfältige Bedeutung der Taufe kann je nach Alter und Lebenssituation unterschiedliche Gewichtung erhalten. Die Taufe eines Kindes bringt auf unüberbietbare Weise die Bedingungslosigkeit der göttlichen Heilszusage zum Ausdruck. Demgegenüber macht die Taufe eines Erwachsenen den verpflichtenden Charakter der Taufe stärker bewusst. In der Taufvorbereitung und in der Gestaltung der Taufe geht es darum, in den unterschiedlichen Situationen der Täuflinge und ihrer Familien die heilsgeschichtlichen und die lebensgeschichtlichen Perspektiven so zueinander in Beziehung zu setzen, dass sie sich wechselseitig erschließen.
20.
In vielen christlichen Kirchen wird die Taufhandlung durch Symbole begleitet, die verschiedene Bedeutungsaspekte der Taufe sichtbar machen. Das Zeichen des Kreuzes besiegelt die neue Zugehörigkeit des Täuflings zu Jesus Christus. Die Salbung mit Öl ist Zeichen der Zueignung des Heiligen Geistes. Eine Fülle weiterer Zeichen (Segnung mit Handauflegung, Anlegen eines Taufkleides, Entzünden einer Taufkerze etc.) hat sich um diesen Grundbestand herum angelagert. Bei der Fülle der Traditionen zur Ausgestaltung der Taufe ist darauf zu achten, dass der Kern der Taufhandlung (Vollzug mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes) erkennbar bleibt.
21.
Die Gabe der Taufe will ein Leben lang im Glauben angeeignet sein. Dabei unterstützt die Kirche die Getauften durch vielfältige Angebote der Tauferinnerung.
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III. Regelungen für die Praxis

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Artikel 1
Grundverständnis

Das Sakrament der Heiligen Taufe ist die grundlegende kirchliche Handlung, durch die die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen werden und ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird. Die Gemeinde lässt sich im Gottesdienst an die Gabe und Verpflichtung der Taufe erinnern und dankt für die Freundlichkeit Gottes, die im Glauben ihre Antwort findet. Deshalb erfolgt die Taufe im Gottesdienst. Sie eröffnet den Zugang zum Abendmahl.
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Artikel 2
Taufvorbereitung

( 1 ) Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. Sie greift den Taufwunsch des Täuflings bzw. seiner Sorgeberechtigten auf und richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings. Sie kann die Form eines Taufgesprächs oder eines Taufvorbereitungsseminars haben. Das Taufgespräch soll in der Regel die Person führen, die auch die Taufe vollziehen wird.
( 2 ) Wird für Kinder die Taufe begehrt, führt die Person, die die Taufe vollziehen wird, mit den Sorgeberechtigten – wenn möglich auch mit den Patinnen und Paten – ein Taufgespräch. Dabei soll die Motivation der Sorgeberechtigten für die Taufe ihres Kindes in Beziehung gesetzt werden zu den verschiedenen Bedeutungsaspekten der Taufe. Daneben kann eine Gemeinde für Täuflinge, Sorgeberechtigte, Patinnen und Paten Seminare zur Taufvorbereitung anbieten. Heranwachsende Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
( 3 ) Für ungetaufte Jugendliche im Konfirmandenalter ist der Konfirmandenunterricht die zur Taufe hinführende Taufvorbereitung. Ihre Taufe kann während der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
( 4 ) Der Taufe von Jugendlichen jenseits des Konfirmandenalters und Erwachsenen geht eine Taufvorbereitung voraus, wobei die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches und die verschiedenen Bedeutungsaspekte der Taufe zueinander in Beziehung gesetzt werden sollen. Die Taufvorbereitung darf nicht durch überfordernde Ansprüche davon abschrecken, die Taufe in Anspruch zu nehmen.
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Artikel 3
Tauffeier, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) In der Regel werden Taufen im sonntäglichen Gemeindegottesdienst nach der Ordnung der geltenden Agende vollzogen. Taufen sind unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Tauffamilien auch in Gottesdiensten zu anderen Zeiten und an anderen Orten möglich. Der Ältestenkreis stellt hierzu die allgemeinen Regeln auf. Dabei achtet er auf eine gute Absprache seiner Regelungen mit den Nachbargemeinden.
( 2 ) Übergemeindliche Taufgottesdienste sind möglich.
( 3 ) Haustaufen oder Taufen in Krankenhäusern finden nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
( 4 ) Vollzogen wird die Taufe von Personen, die zum Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament berufen sind.
( 5 ) In Notfällen können alle Getauften auch außerhalb von Gottesdiensten eine Taufe vollziehen. Eine Ordnung dafür findet sich im Evangelischen Gesangbuch. Eine so vollzogene Taufe ist unverzüglich der zuständigen Pfarrgemeinde zur Bestätigung mitzuteilen. Eine Ordnung zur Bestätigung einer Nottaufe im Gemeindegottesdienst findet sich in der Taufagende.
( 6 ) Eine außerhalb des Gemeindegottesdienstes vollzogene Taufe wird im folgenden Gemeindegottesdienst bekannt gegeben.
( 7 ) Die Gemeinde hält für den Täufling, seine Sorgeberechtigten, Patinnen und Paten Fürbitte.
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Artikel 4
Verantwortung der Sorgeberechtigten bei der Taufe von Kindern

( 1 ) Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, gemeinsam mit den Patinnen und Paten und der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. Sie bekennen bei der Tauffeier gemeinsam mit Patinnen, Paten und der Gemeinde den christlichen Glauben.
( 2 ) Sie sind als erste dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Ihre Verantwortung nehmen sie wahr, indem sie für das Kind und mit ihm beten, es an die biblische Botschaft heranführen und ihm helfen, einen altersgemäßen Zugang zur Gemeinde zu finden.
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Artikel 5
Patenamt

( 1 ) Das Patenamt ist ein kirchliches Amt, zu dem die Kirche Menschen beruft.
( 2 ) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel eine oder mehrere Personen als Patinnen bzw. Paten bestellt.
( 3 ) Patinnen und Paten haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und der Kirche für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. Sie sollen außerdem Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs sein.
( 4 ) Zu Patinnen und Paten sollen die Sorgeberechtigten konfirmierte Mitglieder der evangelischen Kirche bitten.
( 5 ) Auch religionsmündige Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehörenden Kirche können zum Patenamt gebeten werden. Daneben soll jedoch eine weitere Patin oder ein weiterer Pate der evangelischen Kirche angehören.
( 6 ) Auf Bitten der Sorgeberechtigten können Paten und Patinnen auch nach der bereits vollzogenen Taufe berufen werden, wenn sie die Voraussetzung für das Patenamt erfüllen. Die Nachberufung ist durch eine Vorstellung im Gottesdienst mit Gebet für Täufling und Patin bzw. Pate und Verpflichtung der Patin bzw. des Paten zu vollziehen und im Kirchenbuch einzutragen.
( 7 ) Die Patenschaft für einen Täufling erfüllt sich mit dessen Konfirmation. Die Beziehung zwischen Pate bzw. Patin und Getaufter bzw. Getauftem bleibt oft ein Leben lang lebendig.
( 8 ) Das Patenamt erlischt durch Kirchenaustritt.
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Artikel 6
Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder

( 1 ) Wenn Sorgeberechtigte ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, sondern darauf hinwirken wollen, dass die Kinder ihre Taufe bewusst erleben bzw. sich selbst für die Taufe entscheiden, ist die Gemeinde auch für diese Kinder verantwortlich. Sie lädt sie zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Sorgeberechtigten, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
( 2 ) Auf Wunsch der Sorgeberechtigten kann eine besondere Danksagung, Fürbitte und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst stattfinden. Diese Danksagung, Fürbitte und Segnung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
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Artikel 7
Ablehnungsgründe

( 1 ) Die Taufe ist abzulehnen, solange die Sorgeberechtigten die Taufvorbereitung verweigern, solange nicht alle Sorgeberechtigten der Taufe zugestimmt haben oder wenn die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. Die Taufe eines heranwachsenden Kindes ist in der Regel auch abzulehnen, wenn es bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt.
( 2 ) Die Taufe eines Kindes, dessen Sorgeberechtigte keiner Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn Patinnen, Paten oder andere Gemeindeglieder bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für die christliche Erziehung des Kindes zu übernehmen. Diese müssen die Voraussetzung für das Patenamt nach Artikel 5 erfüllen. Andernfalls muss die Taufe abgelehnt werden.
( 3 ) Die Taufe von Jugendlichen und Erwachsenen ist abzulehnen, solange sie an einer Taufvorbereitung nicht teilgenommen haben oder wenn die Taufvorbereitung ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
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Artikel 8
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Taufe ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die für die Taufe angefragt wird. Kann die zuständige Person die Taufe nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Taufe durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
( 2 ) Die Person, die die Taufe durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die getaufte Person angehören wird.2#
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Artikel 9
Bedenken gegen die Taufe, Ablehnung und Beschwerde

( 1 ) Hat die zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen den Vollzug der Taufe oder gegen die Bestellung eines Paten oder einer Patin, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Lehnt dieser die Taufe ab, können die Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Täufling beim Bezirkskirchenrat Beschwerde einlegen. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 2 ) Ist die zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Ältestenkreises bzw. des Bezirkskirchenrats überzeugt, die Taufe nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Taufe einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
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Artikel 10
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde, der die zu taufende Person angehören wird.3#
( 2 ) Über die Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten bzw. des Täuflings kann sie auch im Stammbuch beurkundet werden.
( 3 ) Den Paten soll ein Patenbrief ausgestellt werden.
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Artikel 11
Rechtsfolgen der Taufe

( 1 ) Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde und Landeskirche.
( 2 ) Mit der Taufe ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden. Der Abendmahlsteilnahme soll eine altersgemäße Vorbereitung vorausgehen.
( 3 ) Eine nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogene Taufe darf nicht wiederholt werden.
( 4 ) Wenn unklar ist, ob eine Person bereits getauft ist, und der Wunsch nach der Taufe besteht, ist im seelsorglichen Gespräch zu klären, ob eine Tauffeier geboten ist.
( 5 ) Wenn sich in dem seelsorglichen Gespräch ergibt, dass eine Taufe schon stattgefunden hat, kann eine Taufbestätigung im Gottesdienst vollzogen werden. Darüber kann eine Urkunde ausgestellt werden.
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Artikel 12
Anerkennung der Taufe

Die evangelische Kirche erkennt jede Taufe an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden ist.
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1 ↑ Gem. Artikel 1 Änderungsgesetz zu den Kirchlichen Lebensordnungen „Lebensordnung Taufe“ vom 24.10.2013 (GVBl. Nr. 16/2013 S. 303) mit Wirkung vom 1.1.2014 geändert.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.