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Rechtsverordnung zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD
(PfDG.EKD-RVO)

Vom 21. November 2013 (GVBl. 2014 S. 1)

geändert am 17. Juli 2019 (GVBl. S. 200)

Der Landeskirchenrat hat gem. § 31 Abs. 1 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Dienstausweise
(Zu § 2 Abs. 1 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten auf ihren Antrag einen Dienstausweis. Dem Antrag ist die Nummer des Personalausweises beizufügen. Der Dienstausweis bescheinigt, dass die Person, welche sich durch den entsprechenden Personalausweis identifizieren kann, als Pfarrerin bzw. Pfarrer im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden tätig ist. Die Geltungsdauer des Dienstausweises ist auf sechs Jahre zu befristen. Der Dienstausweis ist bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses zur Evangelischen Landeskirche in Baden zurückzugeben oder durch Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden für ungültig zu erklären.
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§ 2
Vollzug der Ordination
(Zu § 4 Abs. 5 PfDG.EKD)

Über den Vollzug der Ordination wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Ordinatorin bzw. dem Ordinator und der bzw. dem Ordinierten zu unterzeichnen ist.
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§ 3
Berufung
(Zu § 20 PfDG.EKD)

( 1 ) Zur Übertragung des Auftrages im Sinn des § 25 PfDG.EKD wird eine gesonderte Urkunde erstellt, die in der Regel bei der gottesdienstlichen Einführung übergeben wird.
( 2 ) Die Berufungsurkunde nach § 20 Abs. 2 PfDG.EKD ist bei der gottesdienstlichen Einführung auszuhändigen oder, soweit sie zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde, bei der gottesdienstlichen Einführung zu verlesen.
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§ 4
Überparochiale Zusammenarbeit
(Zu § 27 Abs. 2 PfDG.EKD)

Haben benachbarte Gemeinden auf bestimmten Gebieten des pfarramtlichen Dienstes eine überparochiale Zusammenarbeit vereinbart, sind die Pfarrerinnen und Pfarrer dieser Gemeinden verpflichtet, sich im Rahmen der getroffenen Absprachen an den vereinbarten Aufgaben zu beteiligen.
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§ 5
Mandatsbewerbung
(Zu § 35 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer, die beabsichtigen, sich um ein Mandat im Sinn von § 35 PfDG.EKD zu bewerben, haben dies alsbald im Ältestenkreis zu beraten. Mit der Anzeige nach § 35 Abs. 1 PfDG.EKD gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat ist zugleich das Votum des Ältestenkreises vorzulegen. Besteht ein hauptamtlicher Dienstauftrag im Bereich eines Kirchenbezirkes, ist ein Votum des Bezirkskirchenrates vorzulegen.
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§ 6
Amtskleidung
(Zu § 36 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Kleidung der Pfarrerin oder des Pfarrers soll der Würde des Amtes entsprechen.
( 2 ) Für die erstmalige Anschaffung einer Amtskleidung kann auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat ein Zuschuss gewährt werden.
( 3 ) Die eingeführte Amtskleidung bei Pfarrerinnen bzw. Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden ist der knöchellange schwarze Talar mit Beffchen, wozu außerhalb geschlossener Räume ein Barett getragen werden kann.
( 4 ) Bei Gottesdiensten in agendarisch nicht festgelegter Form kann auf das Tragen der Amtskleidung verzichtet werden.
( 5 ) Zulässig ist eine helle Amtskleidung in Gottesdiensten mit Taufe oder Abendmahl sowie bei Christusfesten. Die helle Amtskleidung besteht aus einer naturweißen (Mantel-) Albe mit farbiger Stola.
( 6 ) Eine farbige Stola kann in Gottesdiensten mit Taufe oder Abendmahl sowie bei Christusfesten auch zum schwarzen Talar getragen werden.
( 7 ) Bei der Stola ist darauf zu achten, dass sie wie die Paramente an Altar und Kanzel der jeweiligen liturgischen Farbe des Kirchenjahres entspricht. Mehrfarbige Stolen und bunte Schals sind nicht zulässig.
( 8 ) Die Beschaffung der hellen Amtskleidung bzw. einer Stola obliegt der jeweiligen Pfarrerin bzw. dem jeweiligen Pfarrer.
( 9 ) Pfarrerinnen und Pfarrern sollen bei ökumenischen Trauungen die schwarze Amtskleidung ohne Stola tragen.
( 10 ) Soll in einer Gemeinde von der Möglichkeit des Tragens einer hellen Amtskleidung oder der Stola auf schwarzem Talar Gebrauch gemacht werden, so ist dies vom Ältestenkreis zu beschließen. Der Beschluss ist der Dekanin bzw. dem Dekan mitzuteilen. Vor der Einführung einer hellen Amtskleidung oder der Stola mit schwarzem Talar ist die Gemeinde entsprechend vorzubereiten.
( 11 ) Bei Vertretungsdiensten ist in der Regel die in dieser Gemeinde eingeführte Amtskleidung zu tragen. Die Liturginnen und Liturgen sind jedoch nicht verpflichtet, die helle Amtskleidung oder eine Stola zu tragen.
( 12 ) Wirken mehrere Pfarrerinnen bzw. Pfarrer in einem Gottesdienst zusammen, ist die vorherige Absprache über eine einheitliche Amtskleidung erforderlich. In Zweifelsfällen ist die schwarze Amtskleidung ohne Stola zu tragen.
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§ 7
Residenzpflicht, Dienstwohnung
(Zu § 38 PfDG.EKD)1#

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann eine Ausnahme von der Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PfDG.EKD in folgenden Fällen genehmigen:
  1. Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Dies ist der Fall:
    a) Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder den mit ihnen lebenden Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Zum Nachweis ist auf Anforderung ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest, sowie auf Verlangen eine Begutachtung der baulichen Situation des Pfarrhauses vorzulegen.
    b) Wenn zwei Pfarrstellen mit Ehe- oder Lebenspartnern besetzt werden und es damit nur einem Partner möglich ist, eine Dienstwohnung zu beziehen.
    c) Wenn für die Partnerin oder den Partner der Pfarrerin oder des Pfarrers eine rechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung in einem bestimmten räumlichen Gebiet besteht und ein Bezug der Dienstwohnung die Verwirklichung dieser Verpflichtung nicht ermöglicht.
    d) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb der nächsten sechs Monate in den Ruhestand tritt oder auf eine Stelle wechselt, mit der keine Dienstwohnungspflicht verbunden ist. Die Frist kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat verlängert werden, wenn dies aus dringenden Gründen angemessen erscheint.
  2. Wenn aus strukturellen oder auf die konkrete Dienstwohnung bezogenen Gründen die Nutzung, Stellung oder Vorhaltung einer Dienstwohnung nicht möglich ist und die Pfarrerin oder der Pfarrer dem zustimmen. Dies ist der Fall:
    a) Wenn eine bestehende Dienstwohnung oder ein bestehendes Pfarrhaus anderweitig genutzt wird und es der Gemeinde nicht zumutbar ist, das bestehende Nutzungsverhältnis zeitnah zu beenden.
    b) Wenn eine Dienstwohnung oder ein Pfarrhaus baulich noch bezugsfertig herzustellen ist und die Gemeinde den geplanten Einzugstermin verbindlich mitgeteilt hat.
    c) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer zwei gleichwertige Einsätze im Pfarrdienst in unterschiedlichen Einsatzfeldern wahrnimmt und die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nicht bei der Ausschreibung oder Berufung auf die Gemeindepfarrstelle ausgeschlossen wurde.
    d) Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer Teil einer parochialen Dienstgruppe ist und mindestens die Hälfte der Pfarrerinnen oder Pfarrer, die an der Dienstgruppe teilnehmen, eine Dienstwohnung nutzen. Die Befreiung kann bereits erteilt werden, wenn durch Strukturveränderungen die Entstehung einer parochialen Dienstgruppe bevorsteht.
    e) Wenn die Stellung oder die Nutzung einer bestehenden Dienstwohnung aufgrund einer die Gemeinde betreffenden beschlossenen Strukturplanung nicht sinnvoll ist.
    f) Wenn die Pfarrstelle schwer zu besetzen ist. Schwer besetzbar in diesem Sinn ist eine Pfarrstelle, wenn sie entweder bereits mehr als vier Jahre vakant ist oder bei den vorangegangenen drei Stellenbesetzungen im Durchschnitt vor der Besetzung mehr als vier Jahre vakant war und eine Ausschreibung ohne Erfolg geblieben ist.
  3. Wenn für die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Gemeinde aus sonstigen besonderen schwerwiegenden Gründen die Gestellung oder Nutzung der Dienstwohnung eine nicht zumutbare Härte darstellt.
( 2 ) Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind in der Regel zu befristen. Soweit Tatbestände nach Absatz 1 Nr. 2 bekannt sind, kann auf die Möglichkeit der Befreiung bereits in der Stellenausschreibung hingewiesen werden. Befreiungen nach Absatz 1 können widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Erteilung maßgeblich waren, entfallen sind.
( 3 ) Umzugskosten können geltend gemacht werden:
1. im Fall nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d);
2. wenn in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 ein Umzug erforderlich wird, wobei die Kirchengemeinde nach § 8 Abs. 4 PfDw-RVO die Umzugskosten trägt;
3. wenn in Fällen nach Absatz 1 Nr. 3 die Aufhebung der Dienstwohnungspflicht im Interesse der Kirchengemeinde erfolgt, wobei die Kirchengemeinde nach § 8 Abs. 4 PfDw-RVO die Umzugskosten trägt;
4. wenn den Fällen nach Absatz 1 Nr. 3 vom Evangelischen Oberkirchenrat die Erstattung von Umzugskosten zugesagt wird, weil durch den Umzug eine ohnehin bevorstehende Räumung einer Dienstwohnung zeitlich vorgezogen wird.
Im Übrigen werden keine Umzugskosten bewilligt; eine Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates nach Absatz 1 Nummer 1 ist keine dienstliche Weisung im Sinne des Umzugskostenrechts.
( 4 ) Genehmigungen nach § 38 Abs. 3 PfDG.EKD dürfen nur erteilt werden, die Überlassung an Dritte oder die Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes und die Verortung bei der Dienstwohnung dem Charakter des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht widersprechen.
( 5 ) Wird die Pfarrerin bzw. der Pfarrer von der Residenzpflicht befreit (§ 38 Abs. 1 S. 1 und 3 PfDG.EKD) und zieht sie oder er in den Bereich einer Pfarrgemeinde, die sie oder er nicht zu betreuen hat, so gilt mit dem Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht der Antrag auf Ummeldung zur Gemeinde des Dienstsitzes nach Artikel 8 Abs. 3 Grundordnung als gestellt. Das für den Antrag erforderliche Votum des Leitungsorganes der Pfarrgemeinde gilt als Zustimmung nach Artikel 8 Abs. 3 Grundordnung.
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§ 8
Pflichten bei Beendigung des Auftrages
(Zu § 41 PfDG.EKD)

Die Dienstübergabe im Fall des § 41 PfDG.EKD erfolgt in Anwesenheit der Dekanin bzw. des Dekans und eines Mitglieds des Ältestenkreises und ist in einem Protokoll festzuhalten, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Stellenteilung
(Zu § 68 PfDG.EKD, § 19 Abs. 2 AG-PfDG.EKD)

( 1 ) Die Aufgabenverteilung zwischen den in Stellenteilung tätigen Personen regelt eine Dienstbeschreibung, die der Ältestenkreis zusammen mit den Betroffenen im Einvernehmen mit der Dekanin bzw. dem Dekan erstellt.
( 2 ) Die an einer Stellenteilung Beteiligten können in Fällen der mangelnden Erreichbarkeit (insbesondere bei Krankheit, Urlaub, dienstfreien Tagen, Mutterschutz und Elternzeit) der Dekanin bzw. dem Dekan Vorschläge für eine Vertretungsregelung unterbreiten. Kann diesen Vorschlägen nicht gefolgt werden, erfolgt die Vertretung nach den allgemein geltenden Vertretungsregelungen.
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§ 10
Beurlaubung und Teildienst
(Zu § 74 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates über eine Beurlaubung oder die Bewilligung von Teildienst erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenkreis und dem Bezirkskirchenrat.
( 2 ) Wird Teildienst bewilligt, werden die wahrzunehmenden Aufgaben in einer Dienstbeschreibung geregelt, die der Ältestenkreis zusammen mit den Betroffenen im Einvernehmen mit der Dekanin bzw. dem Dekan erstellt.
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§ 11
Abordnung und Zuweisung
(Zu §§ 77, 78 PfDG.EKD)

Vor einer Abordnung oder Zuweisung von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ist das für die Besetzung der bisherigen Pfarrstelle zuständige Leitungsorgan zu hören.
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§ 12
Dienstzeugnis bei Entlassung
(Zu § 96 PfDG.EKD)

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer des Dienstes erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Pfarrerin bzw. des Pfarrers auch eine Beurteilung ihrer bzw. seiner Tätigkeit enthalten.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung zum Tragen einer hellen Amtstracht und der Stola auf schwarzem Talar in Gottesdiensten der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Oktober 2002 außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der PfDG.EKD-RVO vom 17. Juli 2019 (GVBl. S. 200) mit Wirkung zum 1. August 2019.