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Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/941#
über die Rechtsverhältnisse
von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe
(AR-VP/BAJ)

Vom 23. Februar 1994 (GVBl. S. 49)
geändert 28. November 2012 (GVBl. 2013 S. 22)
geändert 27. April 2016 (GVBl. S. 154)
geändert 29. November 2017 (GVBl. 2018 S. 124)
zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203 )

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 29. April 1993 (GVBl. S. 57), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Heilerziehungshelferin / des Heilerziehungshelfers bzw. der Heilerziehungsassistentin / des Heilerziehungsassistenten,2#
  3. der Altenpflegerin/des Altenpflegers,
  4. der Altenpflegehelferin/des Altenpflegehelfers,
  5. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikantenverhältnisses steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
( 2 ) Das Vorpraktikantenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlagen

Auf das Vorpraktikantenverhältnis finden folgende Bestimmungen sinngemäß Anwendung:
  1. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – die Bestimmungen der §§ 4 bis 6, 8a, 11 bis 12a, 14 und
  2. vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil - Pflege - die Bestimmungen der §§ 7, § 9, 10 und 11
in den jeweils geltenden Fassungen, soweit im Folgenden keine ergänzende bzw. abweichende Regelungen getroffen werden.
Im Übrigen finden § 26 i. V. m. den §§ 10 bis 23 und 25 des Berufsbildungsgesetzes und § 6 der AR-Ausbi/Prakt in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.3#
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§ 4
Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Vorpraktikantin/dem Vorpraktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er das Praktikum aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.4#
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil – Pflege – richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.5#
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
( 4 ) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten von der nach Absatz 1 zustehenden Vergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD – Allgemeiner Teil – mit Ausnahme dessen Absatz 5.
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§ 7
Inhalt des Vorpraktikantenvertrags

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.6#
Anmerkungen:
  1. Die Vorpraktikanten sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
  2. Die Vorpraktikanten sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Die Vorpraktikanten sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Den Vorpraktikanten ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennen zu lernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
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Anlage zu § 7 AR-VP/BAJ7#

Vertrag
für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
in der stationären Behinderten-/ Alten-/ Jugendhilfe
Zwischen
der/dem
Anschrift
vertreten durch vertreten durch die Person im Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates *)
- Träger des Vorpraktikums -
und
Frau/Herrn
geb. am
Konfession
wohnhaft in
wird folgender Vertrag geschlossen:
Zutreffendes ankreuzen und ergänzen
*) Bei Kirchengemeinden und Kirchenbezirken ergibt sich die Vertretungsberechtigung im Rubrum aus § 23 Absatz 3 bzw. § 47 Absatz 3 Leitungs- und Wahlgesetz. Das Rubrum ist für Kirchengemeinden standardisiert. Bei Kirchenbezirken sind die Worte „Kirchengemeinderates“ durch „Bezirkskirchenrates“ zu ersetzen. Bei anderen Arbeitgebern ist/sind das/die zur Vertretung berechtigte/n Organ/e (z.B. bei Vereinen der „Vorstand“ oder weitere besondere Vertreter nach Satzung) einzutragen.
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§ 1
Art, Dauer und Ziel des Vorpraktikums

Frau/Herrn
wird abzur Vorbereitung auf eine spätere Ausbildung für den Beruf
der/des
als Vorpraktikantin/Vorpraktikant eingestellt.
Das Vorpraktikantenverhältnis endet mit Ablauf des
Beim Vorliegen der in § 4 Abs. 3 der AR-VP/BAJ festgelegten Voraussetzungen kann das Vorpraktikum einmalig um höchstens 1 Jahr verlängert werden.
Das Vorpraktikantenverhältnis dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Ausbildungsberuf.
Die Anleitung obliegt Frau/Herrn.
Beschäftigungsort ist8#
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§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Vorpraktikantenverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/ Alten-/ Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) sowie das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, soweit sich dies aus § 26 des Gesetzes ergibt, in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.
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§ 3
Probezeit

Die ersten 3 Monate des Vorpraktikantenverhältnisses gelten als Probezeit.
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§ 4
Berufschulpflicht

Die Vorpraktikantin/Der Vorpraktikant ist verpflichtet, der ggf. bestehenden Berufschulpflicht nachzukommen. Sie/Er wird hierfür unter Anrechnung auf die Arbeitszeit freigestellt (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz).
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§ 5
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vorpraktikantin/des Vorpraktikanten richtet sich nach dem beim Anstellungsträger für die Arbeitszeit der entsprechenden Angestellten jeweils geltenden Regelungen.9#
Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
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§ 6
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

Die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant erhält eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 AR-VP/BAJ erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil - Pflege - richtet. Die Vergütung beträgt
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.10#
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
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§ 7
Dauer des Erholungsurlaubs

Die Vorpraktikantin/Der Vorpraktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege –.
Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.
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§ 8
Beendigung des Vorpraktikantenverhältnisses

Das Vorpraktikantenverhältnis kann nach Maßgabe des § 5 AR-VP/BAJ gekündigt werden.
Der Wortlaut dieser Vorschrift kann der diesem Vertrag als Anlage beigefügten AR-VP/BAJ entnommen werden.
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§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Erkrankung oder sonstiger Dienstverhinderung

Die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant ist verpflichtet, dem Träger des Vorpraktikums die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen; die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant trägt die Kosten der Bescheinigung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Bei sonstiger Dienstverhinderung darf die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant der Arbeit nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers des Vorpraktikums fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen.
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§ 10
Verschwiegenheitspflicht

Die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger des Vorpraktikums im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (§ 3 Abs. 1 TVöD i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 der AR Grundl-AV).
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§ 11
Sozialversicherungspflicht/Betriebliche Altersversorgung

Während des Vorpraktikums besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch nicht in der betrieblichen Altersversorgung.
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§ 12
Nebenabreden/Ergänzungsvereinbarung

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
schriftlich gekündigt werden.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.
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§ 13
Wirksamkeit von Vertragsänderungen und Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
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§ 14
Ausfertigung

Dieser Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Der Anstellungsträger, die Vorpraktikantin bzw. der Vorpraktikant, die ZGASt, das Kirchengemeindeamt Verwaltungs- und Serviceamt erhalten je eine Ausfertigung.
(Ort, Datum)
(Unterschrift Vertreter/in des Anstellungsträgers)*)11#
(Unterschrift Vorpraktikant/in)
(Siegel)
(Unterschrift Vertreter/in des Anstellungsträgers)*)12#
(bei Minderjährigen Unterschriften der gesetzlichen Vertreter (Mutter und Vater oder Vormund)**).13# Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken.)
Anlage
1 Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes, Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege
1 Abdruck der AR-VP/BAJ
Dienstvereinbarung über
Verteiler:
Vorpraktikant/in
Anstellungsträger
Service-/Verwaltungsamt
ZGAST

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1 ↑ Anmerkung: Für den Bereich der verfassten Kirche.
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 22 mit Wirkung vom 1. Jan. 2013 geändert.
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4 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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5 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung AR-VP/BAJ vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2018, S. 124)
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6 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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7 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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8 ↑ Es ist die politische Gemeinde anzugeben, in der die Beschäftigungsdienststelle liegt.
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9 ↑ Die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit ist in § 6 TVöD geregelt.
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10 ↑ Satz 2 eingefügt gemäßArtikel 1 der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ vom 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203 ) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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11 ↑ *) Bei Kirchengemeinden und Kirchenbezirken sind zwei Unterschriften von den nach der Grundordnung bevollmächtigten Vertretern (siehe Rubrum) erforderlich. Andere Personen können vertretungsberechtigt sein, sofern in einer Gemeinde-/ Bezirkssatzung, einer Geschäftsordnung oder einem Beschluss des Kirchengemeinderats / Bezirkskirchenrats entsprechende Regelungen getroffen sind. Sofern vorgenannte Vertreter selbst nicht unterzeichnen, sind die im Innenverhältnis von den Vertretern zur Unterschrift bevollmächtigten Personen berechtigt, mit dem Zusatz „im Auftrag“ zu unterzeichnen.
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12 ↑ *) Bei Kirchengemeinden und Kirchenbezirken sind zwei Unterschriften von den nach der Grundordnung bevollmächtigten Vertretern (siehe Rubrum) erforderlich. Andere Personen können vertretungsberechtigt sein, sofern in einer Gemeinde-/ Bezirkssatzung, einer Geschäftsordnung oder einem Beschluss des Kirchengemeinderats / Bezirkskirchenrats entsprechende Regelungen getroffen sind. Sofern vorgenannte Vertreter selbst nicht unterzeichnen, sind die im Innenverhältnis von den Vertretern zur Unterschrift bevollmächtigten Personen berechtigt, mit dem Zusatz „im Auftrag“ zu unterzeichnen.
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13 ↑ **) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.