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Rechtsverordnung
über die Entschädigung der Mitglieder
der kirchlichen Gerichte und der Schiedskommissionen
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 14. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 48)

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§ 1
Mitglieder des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Baden erhalten für jedes Verfahren, in dem sie tätig werden, eine Entschädigung in Höhe von 110,00 Euro. Die bzw. der Vorsitzende und die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter erhalten eine Entschädigung in Höhe von jeweils 260,00 Euro.
( 2 ) Tritt das Verwaltungsgericht im Laufe eines Verfahrens an mehr als einem Tag zusammen, erhält jedes Mitglied für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 55,00 Euro.
( 3 ) Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt (z.B. durch Klagerücknahme, Erledigung der Hauptsache oder Vergleich).
( 4 ) Wird die Klage vor Festsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, entfällt eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3. Die bzw. der Vorsitzende erhält in diesem Fall eine Entschädigung von 30,00 Euro. Hat die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Falle des Satzes 1 seine Tätigkeit bereits aufgenommen, erhalten die bzw. der Vorsitzende und die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter die Entschädigung in voller Höhe.
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§ 2
Mitglieder der Disziplinarkammer

Die Entschädigung der Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden richtet sich nach § 1.
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§ 3
Mitglieder der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden erhalten für jedes Verfahren, in denen sie tätig werden, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende erhält für jedes anhängig gewordene Verfahren eine Entschädigung von 30,00 Euro, soweit nicht nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung zu zahlen ist.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende erhält für jedes Verfahren folgende Entschädigung:
1.
für die Güteverhandlung
110,00 Euro,
2.
für die mündliche Verhandlung
a) nach vorausgegangener Güteverhandlung
80,00 Euro,
b) ohne vorausgegangene Güteverhandlung
130,00 Euro.
( 4 ) Wird in einem Verfahren nach Absatz 3 an mehr als an einem Tag verhandelt, erhöht sich die Entschädigung der bzw. des Vorsitzenden für jeden weiteren Tag um 55,00 Euro.
( 5 ) Bestimmt die bzw. der Vorsitzende ein Mitglied der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle zur Berichterstatterin bzw. zum Berichterstatter, erhält diese bzw. dieser die gleiche Entschädigung wie die bzw. der Vorsitzende ohne vorausgegangene Güteverhandlung.
( 6 ) Wird die Anrufung der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle vor der Festsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. zur Güteverhandlung zurückgenommen, entfällt eine Entschädigung nach den Absätzen 3 bis 5.
( 7 ) Für einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung über einen offensichtlich unbegründeten Antrag oder bei offensichtlicher Unzuständigkeit bzw. bei Versäumen einer Antragsfrist beträgt die Entschädigung für die bzw. den Vorsitzenden 55,00 Euro. Das Gleiche gilt für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und entsprechende Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung. Die Entschädigung nach Satz 1 ist auch zu zahlen, wenn anschließend mündliche Verhandlung der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle beantragt wird.
( 8 ) Die übrigen Mitglieder der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle erhalten für jedes Verfahren, in dem sie bei der mündlichen Verhandlung mitwirken, eine Entschädigung von 55,00 Euro. Ist ein Mitglied an einem Verhandlungstag an mehreren Verfahren beteiligt, beträgt die Entschädigung höchstens 170,00 Euro.
( 9 ) § 1 Abs. 3 findet für Verfahren, in denen die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle zu entscheiden hat, entsprechende Anwendung.
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§ 4
Mitglieder der Schiedskommissionen

( 1 ) Die Mitglieder der Schiedskommissionen der Evangelischen Landeskirche in Baden erhalten für jedes Verfahren, in denen sie tätig werden, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Bei Verfahren nach §15 Arbeitsrechtsregelungsgesetz erhält die bzw. der Vorsitzende für jedes Verfahren folgende Entschädigung:
1.
für das Gütegespräch
110,00 Euro,
2.
für den Vermittlungsvorschlag
55,00 Euro,
3.
für die Entscheidung
55,00 Euro.
( 3 ) Die übrigen Mitglieder erhalten für die Mitwirkung bei
1.
dem Vermittlungsvorschlag
30,00 Euro,
2.
der Entscheidung
30,00 Euro,
( 4 ) Bei Verfahren nach § 15 a Arbeitsrechtsregelungsgesetz erhält die bzw. der Vorsitzende für jeden Beratungstag eine Entschädigung von 350,00 Euro.
Die beisitzenden Mitglieder erhalten als Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Ersatz ihrer Aufwendungen.
( 5 ) Wird die Anrufung der Schiedskommission vor der Festsetzung des Termins zur Güteverhandlung bzw. der Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren zurückgenommen, entfällt eine Entschädigung nach den Absätzen 3 und 4.
( 6 ) § 1 Abs. 3 findet für Verfahren, in denen die Schiedskommission zu entscheiden hat, entsprechende Anwendung.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der kirchlichen Gerichte und der Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 1993 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert am 20. September 2001 (GVBl. S. 225) außer Kraft.