.Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat
(DB-LehrvAufn)
Vom 25. Oktober 2016 (GVBl. S. 205)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat zur Ausführung von § 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die praktisch-theologische Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwischen der I. und II. Theologischen Prüfung (Lehrvikariatsgesetz) vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie (Bewerberinnen und Bewerber) als Lehrvikarinnen und Lehrvikare erfolgt halbjährlich nach bestandener I. Theologischer Prüfung oder nach erfolgreicher Absolvierung des Masterstudiengangs Evangelische Theologie.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat trifft im Rahmen seiner Personalplanung und nach Maßgabe des Stellenplans die Aufnahmeentscheidung.
(
3
)
Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD bleiben unberührt.
#§ 2
Antrag auf Aufnahme
Bewerberinnen und Bewerber, die das Lehrvikariat in der Evangelischen Landeskirche in Baden absolvieren wollen, beantragen dies beim Evangelischen Oberkirchenrat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges,
- eine pfarramtliche Bescheinigung der Taufe und der Konfirmation; im Falle der Erwachsenentaufe nur die Bescheinigung der Taufe,
- ein erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 3 LehrvikarG),
- gegebenenfalls die Bescheinigung der kirchlichen Trauung.
§ 3
Aufnahmeentscheidung
(
1
)
1 Der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats nach § 1 Absatz 2 geht ein Auswahlverfahren voraus, welches von einer Aufnahmekommission durchgeführt wird. 2 Das Auswahlverfahren soll Aufschluss über die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für einen späteren pfarramtlichen Dienst geben.
(
2
)
1 Im Auswahlverfahren können Bedarfe für Personalentwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf einen späteren pfarramtlichen Dienst festgestellt werden. 2 Angezeigte Personalentwicklungsmaßnahmen sollen in der Zeit des Lehrvikariats absolviert werden.
#§ 4
Aufnahmekommission
(
1
)
Die Aufnahmekommission wird aus dem Kreis folgender Personen gebildet:
- aus dem Evangelischen Oberkirchenrat
- das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
- alle Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des zuständigen Referates im Evangelischen Oberkirchenrat,
- die juristische Mitarbeiterin oder der juristische Mitarbeiter, die oder der für das Dienstrecht zuständig ist sowie deren juristische Vertretung und
- eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter des Referates Bildung und Erziehung.
- Vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufene Mitglieder, wobei Wiederberufungen möglich sind.
(
2
)
Die Mitglieder der Aufnahmekommission nach Absatz 1 werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Kommission für die Durchführung des Auswahlverfahrens geschult.
(
3
)
Für das einzelne Auswahlverfahren wird aus den in Absatz 1 genannten Personen eine Aufnahmekommission gebildet, der mindestens fünf und höchstens neun Personen, hierbei mindestens zwei Personen jeden Geschlechts, angehören.
(
4
)
Weiterhin wird eine externe fachkundige beratende Person vom Evangelischen Oberkirchenrat der Aufnahmekommission für das einzelne Auswahlverfahren zugeordnet.
(
5
)
Zwischen einer Bewerberin oder einem Bewerber und einem Mitglied der Aufnahmekommission nach Absatz 3 sollen keine verwandtschaftlichen oder besonderen persönlichen Beziehungen bestehen.
#§ 5
Auswahlverfahren
(
1
)
Das Auswahlverfahren besteht aus den Aufgaben:
- Dialogisches Interview,
- Präsentation,
- Gruppenarbeit und
- begleitete Reflexion.
(
2
)
Dem dialogischen Interview liegen Fragestellungen zu aktuellen theologischen und praktischen Themen zugrunde, die die Kompetenzen Initiative, Strategie, Konfliktfähigkeit und Fähigkeit zur theologischen Urteilsfindung erkennbar werden lassen.
(
3
)
Bei der Präsentation wird für ein Fallbeispiel ein Lösungsvorschlag vorgestellt und mit der Kommission erörtert. Die Kompetenzbereiche Entscheidungsfähigkeit, Rollenbewusstsein, Sprachfähigkeit, Strategie und die theologische Urteilsfähigkeit sollen beleuchtet werden.
(
4
)
In der Gruppenarbeit erarbeiten alle Bewerberinnen und Bewerber im Beisein der Kommission ein Konzept bis zur Präsentationsreife. Kompetenzen in den Bereichen Kooperationsfähigkeit, Planungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Rollenbewusstsein, sowie allgemeines Gruppenverhalten sollen aufgenommen werden.
(
5
)
1 Die Kommissionsmitglieder nehmen bei den einzelnen Aufgaben gesprächsführende und beobachtende Rollen wahr. 2 Die Aufnahmekommission nach § 4 Absatz 3 kann sich für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Unterkommissionen teilen. 3 Die in § 4 Abs. 4 genannte Person nimmt an den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht teil.
(
6
)
Nach der einzelnen Aufgabe tauschen sich die Kommissionsmitglieder, die der Aufgabe zugeordnet sind, über die Wahrnehmungen und Beobachtungen aus und dokumentieren diese.
(
7
)
1 Im Anschluss an die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 1 und 2 erfolgt eine begleitete Reflexion (Absatz 1 Nr. 3 4) der Aufgabe mit der Bewerberin oder dem Bewerber durch die in § 4 Abs. 4 genannte fachkundige beratende Person. 4 Bei der begleiteten Reflexion werden Selbst- und Fremdeinschätzung aufeinander bezogen und die Kompetenzen zur Selbstreflexion erhoben.
(
8
)
1 Nach Durchführung aller Aufgaben nach Absatz 1 erfolgt eine Schlussbesprechung sämtlicher Kommissionsmitglieder über deren Wahrnehmungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Aufgaben. 2 Die Aufnahmekommission verständigt sich auf ein Votum zu den Bewerberinnen und Bewerbern hinsichtlich ihrer Eignung für eine Aufnahme in das Lehrvikariat. 3 Die Aufnahmekommission kann Hinweise für etwaige während des Lehrvikariats durchzuführende Personalentwicklungsmaßnahmen geben.
(
9
)
1 Kommt die Aufnahmekommission zum Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Eignung für einen späteren pfarramtlichen Dienst nicht besitzt und keine Möglichkeit besteht, etwaige Mängel durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu beheben, empfiehlt sie dem Evangelischen Oberkirchenrat die Bewerberin oder den Bewerber nicht in das Lehrvikariat aufzunehmen. 2 In diesem Fall hat die Aufnahmekommission ihr Votum zu begründen.
#§ 6
Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
(
1
)
1 Personen, die nach einer Bewerbung nicht aufgenommen wurden, können sich einmal wieder bewerben. Sie nehmen bei der Wiederbewerbung erneut am gesamten Aufnahmeverfahren teil.
(
2
)
Anträge von Wiederbewerberinnen und Wiederbewerbern, die sich zweimal erfolglos beworben haben, sind ausgeschlossen.
#§ 7
Schweigepflicht
Für die Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder gilt Artikel 111 Abs. 1 GO.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.
(
2
)
Die Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 des Lehrvikariatsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S.13), zuletzt geändert am 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 179) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.