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Ordnung der Theologischen Prüfungen (OThP)

Vom 17. November 2011 (GVBl. 2012 S. 10)
geändert am 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236)

Der Landeskirchenrat erlässt im Benehmen mit der Landessynode und der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gemäß Artikel 83 Abs. 2 Nr. 5 GO folgende Rechtsverordnung:
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeines
Kapitel 2
Studium
Kapitel 3
Die Kirchlichen Prüfungen
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2
Die Zwischenprüfung
Abschnitt 3
Die I. Theologische Prüfung
Abschnitt 4
Die II. Theologische Prüfung
Kapitel 4
Schlussvorschriften
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Kapitel 1
Allgemeines

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§ 1
Studien- und Prüfungsziele

( 1 ) Im Studium der Evangelischen Theologie wird theologische Kompetenz entwickelt. Dazu gehören gründliche wissenschaftliche Kenntnisse, theologische Einsichten, der Überblick über die Zusammenhänge der theologischen Wissenschaft in ihren Hauptfächern und Spezialgebieten und die Fähigkeit, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Neben das Kennenlernen und Verstehen der Traditionen der Kirche in der Vielfalt ihrer Auslegungen und Gestaltungen tritt das Gewinnen eigener, persönlicher Einsicht in die Wahrheit des Evangeliums. Dazu tritt der Erwerb der Fähigkeit, die gewonnenen Erkenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten persönlich zu vertreten, d. h., die dafür erforderlichen Leistungen der Artikulation und der Kommunikation nach innen und außen zuverlässig zu erbringen. Diese Kompetenz ist in der I. Theologischen Prüfung nachzuweisen.
( 2 ) Die praktisch-theologische Ausbildung dient dem Erwerb praktisch-theologischer Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten, wie dies Voraussetzung für die Übertragung und auftragsgemäße Wahrnehmung des öffentlichen Predigtamtes im Pfarramt, für die selbstständige Tätigkeit als Theologin bzw. als Theologe und für berufsbegleitende Fortbildung ist. Dies umfasst auch die Fähigkeit zu strukturell-analytischem Denken, zu systematischkonstruktivem Können und zur Darstellung. Dazu tritt der Erwerb der Gestaltungskompetenz in den Handlungsfeldern, in denen das Leben und der Aufbau der Gemeinde vollziehen. Diese Kompetenz ist in der II. Theologischen Prüfung nachzuweisen.
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§ 2
Ausschuss für Ausbildungsfragen

( 1 ) Zur laufenden Beratung aller Fragen der Theologischen Ausbildung und der theologischen Prüfungen bildet der Evangelische Oberkirchenrat einen Ausschuss für Ausbildungsfragen. Dieser tagt in der Regel in jedem Semester einmal. Er ist außerdem einzuberufen, wenn Vertreterinnen und Vertreter von mindestens drei der in ihm vertretenen Gruppen unter Angabe einer Tagesordnung dieses verlangen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. zwei Professorinnen bzw. Professoren der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
  2. zwei Dozierende des Predigerseminars „Petersstift“,
  3. zwei Studierende, die in der Liste der badischen Theologiestudierenden geführt werden,
  4. vier Lehrvikarinnen bzw. Lehrvikare der Evangelischen Landeskirche in Baden (jeweils eine Person aus jedem der laufenden Kurse),
  5. zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  6. zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden, die von der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt werden,
  7. zwei Lehrpfarrerinnen bzw. Lehrpfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  8. zwei Mitglieder der Landessynode, darunter die bzw. der Vorsitzende des Bildungs- und Diakonieausschusses,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
  10. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung theologische Ausbildung und Prüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses.1#
-aufgehoben- 2# Die Mitglieder nach den Nummern 3 bis 5 werden jeweils für die Dauer eines Jahres bestimmt.
( 3 ) Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 1 bis 7 und 9 erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Die Mitglieder werden für folgenden Zeitraum bestellt:
  1. Die Mitglieder nach den Nummern 1, 2, 7 und 9 für vier Jahre,
  2. die Mitglieder nach den Nummern 3 bis 5 für ein Jahr,
  3. die Mitglieder nach Nummer 6 für die jeweilige Amtszeit der Pfarrvertretung.
Die Mitglieder nach Nummer 8 werden von der Landessynode für die Zeit der Amtszeit der Landessynode entsandt. Wiederberufungen sind möglich.
( 4 ) Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen als Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.3#
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§ 3
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Für die Durchführung der Theologischen Prüfungen (I. und II. Theologische Prüfung) wird beim Evangelischen Oberkirchenrat das Theologische Prüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden (Theologisches Prüfungsamt) gebildet.
( 2 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die übrigen Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates,
  3. Professorinnen und Professoren und habilitierte theologische Lehrerinnen und Lehrer, die von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof auf Vorschlag der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in das Theologische Prüfungsamt berufen werden,
  4. weitere Sachverständige, die von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof für sechs Jahre berufen werden, sowie
  5. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung theologische Ausbildung und Prüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat als Geschäftsführung des Theologischen Prüfungsamtes.4#
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§ 4
Liste der badischen Theologiestudierenden

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat weiß sich verpflichtet, in geeigneter Weise in das Studium der Evangelischen Theologie einzuführen und mit den wichtigsten Inhalten des Studiums und den Aufgabenfeldern des kirchlichen Dienstes vertraut zu machen.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt eine Liste der badischen Theologiestudierenden. Er fördert dadurch eine kontinuierliche Verbindung zwischen der Landeskirche und den Studierenden und stellt sicher, dass die Studierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden alle wichtigen Informationen über die Entwicklung des kirchlichen Lebens, aber auch Rat und Hilfe für ihr Studium erhalten.
( 3 ) Vor der Eintragung in die Liste der badischen Theologiestudierenden findet ein Gespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung theologische Ausbildung und Prüfungsamt statt, das dem persönlichen Kennenlernen und der Studienberatung dient. Es kann ein zweites Gespräch vorgesehen werden.
( 4 ) Über die Eintragung in die Liste der badischen Theologiestudierenden entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat auf Grund eines schriftlichen Antrags der Studentin oder des Studenten. Dem Antrag ist beizufügen:
  1. Eine Kopie der Tauf- und Konfirmationsurkunde,
  2. ein handschriftlicher Lebenslauf,
  3. ein Passbild,
  4. eine Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife für das Fach Theologie,
  5. eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung und
  6. ein aktuelles Empfehlungsschreiben, insbesondere einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, einer evangelischen Religionslehrkraft oder einer Person im Vorsitzendenamt eines Ältestenkreises.
( 5 ) Durch die Eintragung wird weder eine Pflicht der Studierenden zum späteren Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden noch ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Lehrvikariat oder Übernahme in den Pfarrdienst begründet.
( 6 ) Die in der Liste der badischen Theologiestudierenden Geführten bilden den Konvent der badischen Theologiestudierenden. Dieser regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung, fördert vor allem die Verbindung der badischen Theologiestudierenden untereinander und mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und wird in seiner Arbeit vom Evangelischen Oberkirchenrat unterstützt.
( 7 ) Von der Liste der badischen Theologiestudierenden wird gestrichen, wer
  1. die I. Theologische Prüfung bestanden hat,
  2. das Studienfach gewechselt hat,
  3. aus einer Gliedkirche der EKD ausgetreten ist,
  4. exmatrikuliert ist,
  5. trotz Mahnung nicht am zweiten Studienberatungsgespräch nach § 7 Abs. 2 teilgenommen hat,
  6. die Regelstudienzeit überschritten hat und sich auf zwei schriftliche Anfragen, ob der Verbleib auf der Liste erfolgen soll, nicht gemeldet hat.5#
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Kapitel 2
Studium

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§ 5
Studienverlauf

( 1 ) Das Studium der Evangelischen Theologie bis zur I. Theologischen Prüfung hat eine Regelstudienzeit von insgesamt zehn Semestern. Mindestens sechs Semester sind an einer staatlichen deutschen Hochschule zu absolvieren. Das Studium an Universitäten und Theologischen Hochschulen im Ausland kann mit höchstens zwei Semestern auf diese Mindestsemesterzahl angerechnet werden.
( 2 ) Das Studium ist modular aufgebaut. Es umfasst 300 Leistungspunkte (LP). Dabei entspricht ein Leistungspunkt einem zeitlichen Arbeitsaufwand für Studierende von 30 Stunden. Diese verteilen sich auf vier Semester Grundstudium (120 LP), vier Semester Hauptstudium (120 LP) sowie zwei Semester Integrations- und Examensphase (60 LP). Die näheren Regelungen zu den zu absolvierenden Modulen, insbesondere deren Aufteilung in Basis- und Aufbaumodule, die Zuordnung zu Grund- und Hauptstudium, studienbegleitende Leistungskontrollen, die Zwischenprüfung und die zugehörigen Lehrveranstaltungen werden von den Evangelischen Fakultäten bzw. Fachbereichen Evangelische Theologie in ihren Studien- und Prüfungsordnungen bzw. in Modulhandbüchern getroffen.
( 3 ) Nachzuweisen sind durch Sprachprüfungen Kenntnisse in Hebräisch (Hebraicum), Griechisch (Graecum) und Latein (Latinum). Soweit die Kenntnisse in einer oder mehrerer der genannten Sprachen nicht durch das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen sind, bleibt pro Sprache jeweils ein Semester bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt, höchstens jedoch zwei Semester. Alle drei Sprachabschlüsse sind bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
( 4 ) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Zwischenprüfung.
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§ 6
Praktika und Studienkurs

( 1 ) Damit sich die Studierenden während des Studiums Klarheit über ihre Berufsentscheidung verschaffen können, die kirchlichen Zusammenhänge theologischer Arbeit aus eigener Anschauung reflektieren lernen, die pastoralen Handlungsfelder aus der Perspektive der künftigen Pfarrerin bzw. des künftigen Pfarrers beobachtend begleiten und das Hauptstudium unter dem Blickwinkel der Praxis zum Erwerb von Kompetenzen für den künftigen Beruf nutzen können, ist ein Gemeindepraktikum obligatorisch.
( 2 ) Die Vorbereitung des Gemeindepraktikums obliegt den Fakultäten. Sie bieten Veranstaltungen zur gezielten Wahrnehmung von Gemeinde, Amt, Rolle und pastoralen Arbeitsfeldern an und werten das Praktikum zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Landeskirche aus. Das Praktikum hat in der Regel eine Präsenzzeit am Ort der Praktikumsgemeinde von vier Wochen. Über das Gemeindepraktikum ist ein Bericht anzufertigen und dem Theologischen Prüfungsamt zeitnah nach Abschluss des Praktikums vorzulegen.
( 3 ) Weiterhin ist die Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lebensweltpraktikum im außergemeindlichen Raum (u. a. Industrie-, Land- oder Diakoniepraktikum) erforderlich. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Teilnahme an dem von der Landeskirche angebotenen Kurs zur Berufsberatung (Studienkurs), in dem es insbesondere um die persönlichen, sozialen und kommunikativen Anforderungen im Pfarramt geht, ist obligatorisch. Der Studienkurs ist nach der bestandenen Zwischenprüfung zu besuchen.6#
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§ 7
Studienberatung

( 1 ) Im Semester nach der Zwischenprüfung findet ein obligatorisches Studienberatungsgespräch im Evangelischen Oberkirchenrat statt. Es hat eine den ersten Abschnitt des Studiums abschließende Bestandsaufnahme sowie ein gemeinsames Nachdenken über die Gestaltung des weiteren Studiums zum Inhalt.
( 2 ) Am Ende der Regelstudienzeit gemäß § 5 Abs. 1 findet ein weiteres obligatorisches Studienberatungsgespräch statt. Es hat eine das Studium insgesamt betrachtende Bestandsaufnahme und die Vorbereitung auf die I. Theologische Prüfung zum Inhalt. Die Verpflichtung zum Studienberatungsgespräch entfällt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung zur I. Theologischen Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt eingegangen ist.
( 3 ) Der Anmeldung zur Studienberatung sind beizufügen:
  1. eine nach Disziplinen geordnete Aufstellung aller bisher belegten Lehrveranstaltungen,
  2. die Zeugnisse über die bisher abgelegten Sprachprüfungen und die Zwischenprüfung,
  3. sämtliche bisher erworbenen Seminarscheine.
( 4 ) Über die Teilnahme an den Studienberatungen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Vorlage der Bescheinigungen ist Voraussetzung für die Zulassung zur I. Theologischen Prüfung.
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Kapitel 3
Die Kirchlichen Prüfungen

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 8
Durchführung

( 1 ) Die I. Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich am Sitz des Evangelischen Oberkirchenrates statt.
( 2 ) Die II. Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal jährlich in der Lehrgemeinde, der Ausbildungsschule und am Sitz des Evangelischen Oberkirchenrats statt.
( 3 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt für die I. und II. Theologische Prüfung die Prüferinnen und Prüfer aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gemäß § 3.
( 4 ) Für die mündlichen Prüfungen werden Fachkommissionen für die einzelnen Fächer eingesetzt. Jeder Fachkommission gehören mindestens drei Mitglieder an: eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus dem Kreis der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen. Für den Vorsitz und die Beisitzerin oder den Beisitzer ist jeweils eine Vertretung festzulegen. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer in der I. Theologischen Prüfung müssen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 berufene Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sein; in der II. Theologischen Prüfung kann auch ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer bestellt werden.
( 5 ) Über den Gang der einzelnen Prüfungen im mündlichen Teil ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer eine Niederschrift zu fertigen. Darin sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festzuhalten. In die Niederschrift ist die von der Fachkommission festgelegte Note und deren Begründung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die von der oder dem Vorsitzenden zu führende Notenliste jedes Faches ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterzeichnen.
( 6 ) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden durch schriftlichen Bescheid nach Abschluss der letzten mündlichen Prüfung eröffnet; eine vorherige Mitteilung der Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Teilergebnisse ist nicht statthaft. Die Ergebnisse der Prüfung werden teilweise eröffnet:
  1. Im Fall eines genehmigten Teilrücktritts und
  2. bei der Anordnung der Wiederholung eines Prüfungsteils aufgrund einer Gegenvorstellung; das Ergebnis des nachzuholenden Prüfungsteils wird hierbei nachrichtlich mitgeteilt.
( 7 ) Künftige Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in einem späteren Prüfungstermin einer mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht. Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes können an allen Prüfungen als Zuhörende teilnehmen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse.
( 8 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung zu einem vereinbarten Termin beim Theologischen Prüfungsamt ihre Prüfungsakten einsehen.
( 9 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten sowie die Themen und Noten der Abschlussarbeiten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist und ist von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof zu unterzeichnen.7#
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§ 9
Bewertungsgrundsätze und Wiederholung von Prüfungen

( 1 ) Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1
=
sehr gut
=
eine hervorragende Leistung;
2
=
gut
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3
=
befriedigend
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;
5
=
nicht ausreichend
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierenden Bewertung können Zwischenwerte durch Verringern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gegeben werden. Die Noten 0,7 und Zwischenwerte über 4,0 sind ausgeschlossen.
( 2 ) Bei der Bildung der Gesamtnote der I. und II. Theologischen Prüfung wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Gleiches gilt für die Bildung des Mittelwertes der Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bei schriftlichen Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung der Fachnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung. Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.8#
( 3 ) Eine Fachprüfung gilt als bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,4
=
sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,4 bis 2.4
=
gut;
bei einem Durchschnitt über 2,4 bis 3,4
=
befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,4 bis 4,0
=
ausreichend.
( 4 ) Schriftlich zu erbringende Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer in der I. Theologischen Prüfung muss nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 berufenes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes sein. Der Zweitprüferin bzw. dem Zweitprüfer wird die Korrektur der Erstkorrektorin bzw. des Erstkorrektors nicht bekannt geben. Die Bewertung ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen.
( 5 ) Weichen die in Erst- und Zweitkorrektur erteilten Zensuren schriftlicher Prüfungsleistungen um zwei volle Noten oder mehr voneinander ab, so beauftragt das Theologische Prüfungsamt eine Drittkorrektorin bzw. einen Drittkorrektor, im Rahmen der vorliegenden Notenvorschläge zu entscheiden.
( 6 ) Das Ergebnis mündlicher Prüfungsleistungen (§§ 21, 26) sowie der weiteren Prüfungsleistungen (§ 27) wird von den Mitgliedern der Fachkommission einvernehmlich festgestellt.
( 7 ) Wird bei schriftlich abzugebenden Ausarbeitungen, die mit einer Bearbeitungsfrist versehen sind, die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, wird die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Fristüberschreitung wegen einer Erkrankung nicht zu vertreten. Wird der Umfang der Bearbeitung überschritten, ist dies bei der Bewertung zu berücksichtigen; ist die Überschreitung wesentlich, kann die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. 9#
( 8 ) Sollten die Prüfungsfächer (§ 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2) nicht bestanden sein, können sie wie folgt wiederholt werden:
  1. Wurden ein oder zwei Prüfungsfächer nicht bestanden, können die Prüfungen nach einem halben Jahr erneut absolviert werden. Werden alle Prüfungsfächer sodann bestanden, wird die gesamte Prüfung als bestanden erklärt; ansonsten ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
  2. Wurden drei oder mehr Prüfungsfächer nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Wiederholung der gesamten Prüfung ist frühestens nach einem halben Jahr möglich.
10#
( 9 ) Der Prüfungsanspruch erlischt im Fall von Absatz 8 Nr. 1 nach zwei Jahren nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses, im Fall von Absatz 8 Nr. 2 nach drei Jahren nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses. In begründeten Einzelfällen kann das Theologische Prüfungsamt auf Antrag eine Ausnahme gewähren.
( 10 ) Eine zweite Wiederholung der Prüfung oder eine Wiederholung der Nachprüfung ist nur mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates möglich, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat und ein besonderer Härtefall vorliegt. Prüfungsversuche in anderen Landeskirchen, an Theologischen Fakultäten oder kirchlichen Hochschulen werden mitgerechnet.
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§ 10
Verfahren bei Täuschungshandlungen

( 1 ) Unternimmt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Täuschungshandlung oder führt sie bzw. er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntwerden einer Prüfungsaufgabe mit sich, werden je nach Schwere der Täuschungshandlung entweder die Leistungen in dem entsprechenden Fach insgesamt als nicht ausreichend bewertet oder die Kandidatin bzw. der Kandidat von der Prüfung ganz ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung im Ganzen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Theologische Prüfungsamt.
( 2 ) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung heraus, so kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Prüfung für nicht bestanden erklären oder die Gesamtnote zum Nachteil der Kandidatin bzw. des Kandidaten abändern. Die Rücknahme oder Abänderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
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§ 11
Rücktritt

( 1 ) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach der Zulassung ohne Genehmigung des Theologischen Prüfungsamtes von der gesamten Prüfung oder einer Teilprüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
( 2 ) Die Genehmigung zum Rücktritt wird nur erteilt, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, ist dem Theologischen Prüfungsamt ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 3 ) Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung genehmigt, entscheidet das Theologische Prüfungsamt, ob die bis zum Rücktritt erbrachten Prüfungsleistungen bestehen bleiben. Wird der Rücktritt von einzelnen Prüfungsteilen genehmigt, bleiben die anderen Prüfungsleistungen bestehen. Die ausstehenden Prüfungsteile sind in einem halben Jahr nachzuholen.11#
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§ 12
Beschwerdeverfahren

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann Beanstandungen gegen das äußere Prüfungsverfahren bis zum Ablauf des dem Prüfungstermin folgenden Werktages durch schriftlich zu erhebende Gegenvorstellung bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes vorbringen. Diese oder dieser entscheidet bis zum Ablauf des folgenden Werktages, ob der Gegenvorstellung stattgegeben wird. In diesem Fall ordnet sie oder er gegebenenfalls die Wiederholung des Prüfungsteils an. Wird der Gegenvorstellung nicht abgeholfen, ist eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses im elektronischen Umlaufverfahren herbeizuführen, die innerhalb von fünf Werktagen getroffen werden soll. Kann eine Entscheidung in dieser Frist wegen Beschlussunfähigkeit (Absatz 4) nicht getroffen werden, verlängert sich die Frist um den erforderlichen Zeitraum. Der Beschwerdeausschuss kann die Entscheidung bestätigen oder eine Wiederholung des Prüfungsteils anordnen.12#
( 2 ) Gegen Entscheidungen der Fachkommissionen kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Noten (§ 8 Abs. 6) schriftlich Prüfungsbeschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat einlegen. Die Prüfungsbeschwerde ist sodann schriftlich unter Angabe der entscheidungserheblichen Tatsachen zu begründen. Für die Vorlage der Begründung kann der Evangelische Oberkirchenrat eine angemessene Frist setzen. Der Evangelische Oberkirchenrat führt nach Eingang der Beschwerdebegründung oder nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist eine Entscheidung der Fachkommission herbei, welche die angegriffene Prüfungsentscheidung getroffen hat. Die Fachkommission kann ihre Prüfungsentscheidung abändern. Tut sie das nicht, wird die Beschwerde dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.13#
( 3 ) Der Beschwerdeausschuss wird für die Dauer von sechs Jahren nach Abschluss der allgemeinen Kirchenwahlen gebildet. In den Beschwerdeausschuss entsenden
  1. der Landeskirchenrat drei seiner synodalen Mitglieder,
  2. der Evangelische Oberkirchenrat eine rechtskundige Mitarbeiterin oder einen rechtskundigen Mitarbeiter sowie
  3. die Theologische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg eine ihrer Professorinnen oder einen ihrer Professoren.
Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist von der entsendenden Stelle eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen.
Den Vorsitz im Beschwerdeausschuss hat die rechtskundige Mitarbeiterin oder der rechtskundige Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 4 ) Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden noch zwei weitere Mitglieder anwesend sind oder im Falle einer Entscheidung nach Absatz 1 innerhalb der vorgesehenen Frist erreichbar waren und sich an der Entscheidung beteiligen. Dem Beschwerdeausschuss sind die Prüfungsunterlagen und die im Beschwerdeverfahren entstandenen Unterlagen vorzulegen. Er kann vor seiner Entscheidung die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer und die sonst an der Prüfung Beteiligten mündlich hören. Auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers muss der Beschwerdeausschuss sie oder ihn mündlich hören. Dies gilt nicht bei einer Entscheidung im elektronischen Umlaufverfahren nach Absatz 1. Der Bescheid des Beschwerdeausschusses ergeht schriftlich und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 5 ) Eine Prüfungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Ordnung der Theologischen Prüfungen verstoßen worden ist oder die Kandidatin oder der Kandidat in anderer Weise in ihren oder seinen Rechten verletzt wurde. Richtet sich die Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, so kann sie nur damit begründet werden, dass die Fachprüferinnen oder Fachprüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 6 ) Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs und, wenn es erforderlich ist, die daraus resultierende Bewertung der Gesamtprüfungsleistung ganz oder teilweise auf. Er kann anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von dieser Kandidatin oder diesem Kandidaten zu wiederholen sind. Bei schriftlichen Prüfungsleistungen kann auch eine Neubewertung durch andere Fachprüferinnen und Fachprüfer unter Berücksichtigung der Auffassung des Beschwerdeausschusses angeordnet werden.
( 7 ) Ist die Prüfungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses sie durch Bescheid zurückweisen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen die Zurückweisung innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Der Bescheid der oder des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 8 ) Gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes eröffnet. Das Verfahren der Prüfungsbeschwerde (Absatz 5) ist ein Rechtsbehelf im Sinn des § 19 Abs. 1 VWGG.14#
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Abschnitt 2
Die Zwischenprüfung

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§ 13
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Zwischenprüfung kann bei jeder staatlichen oder kirchlichen Hochschule gemäß der jeweils örtlich geltenden Zwischenprüfungsordnung abgelegt werden.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird vom Theologischen Prüfungsamt anerkannt, sofern sich diese an die EKD - Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie und die entsprechenden Richtlinien hält und folgende Prüfungsleistungen erbracht worden sind:
  1. der Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum,
    Hebraicum),
  2. der Nachweis der erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Grundstudiums (Basismodule) in den Fächern:
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
    4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
    5. Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie / Missionswissenschaft,
    6. Praktische Theologie und
  3. der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung.
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Abschnitt 3
Die I. Theologische Prüfung

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§ 14
Prüfungsziele

( 1 ) In der I. Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die theologische Kompetenz entsprechend der Studien- und Prüfungsziele (§ 1 Abs. 1) erworben hat.
( 2 ) Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt.
( 3 ) Der Nachweis der theologischen Kompetenz bezieht sich auf elementare Überblickskenntnisse, wie sie in der Rechtsverordnung über den Stoffplan nach Absatz 4 verbindlich beschrieben sind, sowie auf methodisches Können, kritisches Verständnis und theologisches Urteilsvermögen, die in exemplarischen Studienschwerpunkten geprüft werden.
( 4 ) Die vom Evangelisch-Theologischen Fakultätentag und dem Rat der EKD verabschiedete Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie ist für das Studium und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend, soweit nicht der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität durch Rechtsverordnung anderes beschließt.15#
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§ 15
Zulassung zur I. Theologischen Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur I. Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 S. 2,
  2. die Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden, in begründeten Einzelfällen die Mitgliedschaft in einer Kirche der Leuenberger Kirchengemeinschaft,
  3. den Eintrag in die Liste der badischen Theologiestudierenden (§ 4).
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist beim Theologischen Prüfungsamt unter Benutzung von Formblättern zu den veröffentlichten Meldedaten einzureichen. Ihm sind folgende Bescheinigungen und Bearbeitungen beizulegen:
  1. das Abiturzeugnis im Original oder in beglaubigter Kopie,
  2. die Nachweise über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum),
  3. sämtliche im Studium erworbenen Seminarscheine,
  4. ein Nachweis über die an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule erfolgreich bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie,
  5. für jedes der mündlichen Prüfungsfächer eine auf einem Bogen im Format DIN A 4 maschinenschriftlich bzw. im Wege elektronischer Textverarbeitung gefertigte Darstellung des Studienverlaufs in diesem Fach, aus der die wichtigsten besuchten Lehrveranstaltungen, die exegetisch bearbeiteten biblischen Bücher, angefertigte Referate und Arbeiten und die auf diese Weise gewonnenen wissenschaftlichen Einsichten hervorgehen; aus der Darstellung soll sich der exemplarische Studienschwerpunkt ergeben, aus dem in der mündlichen Prüfung das methodische Können und kritische Verständnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten erkannt werden sollen,
  6. die Nachweise über die Teilnahme am Gemeinde- und Lebensweltpraktikum und am Studienkurs (§ 6),
  7. eine Bescheinigung des ersten sowie, wenn dieses erfolgt ist, auch des zweiten Studienberatungsgespräches (§ 7),
  8. der Nachweis eines ordentlichen Studiums durch die Bescheinigung über die erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Hauptstudiums (Aufbaumodule) nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultäten und Fachbereiche, auf jeden Fall in den Fächern:
    1. Altes Testament.
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
    4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
    5. Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie/Missonswissenschaft,
    6. Praktische Theologie und
    7. Philosophie einschließlich der studienbegleitenden Modulprüfung (Philosophicum),
  9. der Nachweis der Teilnahme an den Veranstaltungen der Integrationsphase (Integrations- und Prüfungsmodule),
  10. der Nachweis über die Teilnahme an einem Stimmbildungskurs zur Ausbildung der Sprechstimme,
  11. der Nachweis über den Besuch von vier Semesterwochenstunden von Lehrveranstaltungen anderer Fakultäten,
  12. Bescheinigungen darüber, dass von den in Nummer 8 genannten Modulen drei mit Hauptseminararbeiten erfolgreich abgeschlossen wurden, davon
    1. eine in einem exegetischen Fach (Nummer 8 Buchstabe a und b)
    2. eine in einem nichtexegetischen Fach (Nummer 8 Buchstabe c und d)
    3. eine in einem weiteren unter Nummer 8 genannten Fach,
  13. Bescheinigungen, dass in jedem der in Nummer 8 Buchstabe a) bis e) genannten Fächer im gesamten Studienverlauf (Grundstudium, Hauptstudium) mindestens eine Proseminararbeit erfolgreich geschrieben wurde, soweit keine Hauptseminararbeit nach Nummer 12 vorliegt,
  14. Bescheinigungen über die erfolgreiche Erarbeitung einer Predigt und eines Unterrichtsentwurfes im Fach Praktische Theologie.
Weiterhin sind beizufügen:
  1. die Angabe des Faches für die anzufertigende Wissenschaftliche Abschlussarbeit und der Vorschlag hinsichtlich der Erstgutachterin bzw. des Erstgutachters, die bzw. der das Thema dieser Arbeit stellt (§ 19 Abs. 1),
  2. die Angabe, ob als praktisch-theologische Ausarbeitung eine Predigt mit Gottesdienstentwurf oder ein Unterrichtsentwurf gewählt wird,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat im Studiengang Evangelische Theologie bereits eine Prüfung nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet,
  4. eine Erklärung zu anzuerkennenden Prüfungsleistungen nach § 16 Abs. 3.
(2a) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat aufgrund eines schriftlichen Antrags. Dem Antrag sind die in § 4 Abs. 4 genannten Unterlagen beizufügen. Der Entscheidung geht ein Gespräch mit der Leitung des Theologischen Prüfungsamtes (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) voraus, das dem persönlichen Kennenlernen dient. Im Fall der Befreiung ist Absatz 2 Nr. 6 nicht anzuwenden; der Evangelische Oberkirchenrat kann insoweit die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen binden. Weiterhin sind Absatz 2 Nr. 7 und § 4 Abs. 7 Nr. 5 nicht anzuwenden. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.16#
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
( 4 ) Kann die Kandidatin bzw. der Kandidat die erforderlichen Nachweise ohne eigenes Verschulden nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, kann das Theologische Prüfungsamt gestatten, die Nachweise auf eine andere Art zu führen.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur I. Theologischen Prüfung mit. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerde nach Artikel 112 GO) zu versehen.
( 6 ) Der Antrag auf Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder
  2. die nach Absatz 2 S. 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt wurden,
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung im Studiengang Evangelische Theologie endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder
  4. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem solchen Studiengang in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
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§ 16
Umfang und Art der Prüfungen

( 1 ) Die I. Theologische Prüfung besteht aus
  1. der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 17),
  2. der praktisch-theologischen Ausarbeitung (§ 18),
  3. den Klausuren (§ 20) und
  4. den mündlichen Prüfungen (§ 21).
( 2 ) Die Prüfungen werden vor dem Theologischen Prüfungsamt erbracht.
( 3 ) Prüfungsleistungen im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, die an Evangelisch Theologischen Fakultäten bzw. Fachbereichen Evangelische Theologie abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn
  1. die Kandidatin bzw. der Kandidat vor der Integrations- bzw. Examensphase an der jeweiligen Fakultät zum kirchlichen Examen zugelassen worden ist und dabei mitgeteilt hat, die schriftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an dieser Fakultät zu erbringen und
  2. wenn die an dieser Fakultät im Rahmen der Examensphase zu erbringenden schriftlichen Leistungen den Anforderungen der Rahmenordnung der EKD für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) und den in den §§ 17, 18 und 20 genannten Anforderungen entsprechen. Als Klausuren nach § 20 werden auch Essayklausuren anerkannt, wenn bei den durch die Fakultät zur Auswahl angebotenen Themen im Voraus keine Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsstoffes des Klausurfaches vorgenommen wurden.
( 4 ) In begründeten Fällen können auf Antrag Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erworben worden sind, vom Theologischen Prüfungsamt anerkannt werden.
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§ 17
Wissenschaftliche Abschlussarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen ein Thema des Faches Evangelische Theologie selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Die Fächer, aus denen das Thema für die Wissenschaftliche Abschlussarbeit genommen werden kann, sind:
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
5. Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie/Missionswissenschaft oder
6. Praktische Theologie.
( 3 ) Der Gesamtumfang der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit soll einschließlich der Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Bei der Zählung werden zusätzliche Materialanhänge und das Literaturverzeichnis nicht berechnet.17#
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§ 18
Die praktisch-theologische Ausarbeitung

( 1 ) Die praktisch-theologische Ausarbeitung soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen eine homiletische Arbeit (Predigt mit exegetischen Vorarbeiten, homiletischer Reflexion und ekklesiologischer Perspektive) zu verfassen.
( 2 ) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann anstelle der homiletischen Arbeit ein Unterrichtsentwurf in der Religionspädagogik angefertigt werden.
( 3 ) Der Gesamtumfang der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung soll 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Bei der Zählung werden zusätzliche Materialanhänge und das Literaturverzeichnis nicht berechnet.18#
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§ 19
Ausgabe und Abgabe der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit
und der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung

( 1 ) Die Ausgabe des Themas der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit sowie der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Theologische Prüfungsamt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt ein Themengebiet sowie ein habilitiertes Mitglied einer deutschen Evangelischen Theologischen Fakultät bzw. eines Evangelischen Fachbereichs als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter vor. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter schlägt nach einem Gespräch mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dem Theologischen Prüfungsamt ein Thema vor. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeiten sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
( 2 ) Die Wissenschaftliche Abschlussarbeit und die Praktisch-Theologische Ausarbeitung sind jeweils in drei ausgedruckten Exemplaren sowie in digitaler Form fristgemäß beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.19#
( 3 ) Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.20#
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§ 20
Klausuren

( 1 ) Die Klausuren in der Form gefächerter Fragebogen (kombinierte Tests) dienen der Feststellung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in den entsprechenden Fächern über das Grundwissen verfügt.
( 2 ) Für die Klausuren ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden (240 Minuten) vorzusehen.
( 3 ) Die Klausuren werden unter einer Kennziffer abgefasst, so dass bei ihrer Bewertung die Anonymität der Kandidatin bzw. des Kandidaten gewahrt bleiben kann.
( 4 ) In den Klausurfächern:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte (Historische Theologie) und
  4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik)
sind drei Klausuren zu schreiben. Dabei entfällt für die Klausurbearbeitung das Fach der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 17), falls diese in einem der vier Klausurfächer geschrieben wird. Wird die Wissenschaftliche Abschlussarbeit in den Fächern Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie/Missionswissenschaft oder Praktische Theologie angefertigt, bestimmt die Kandidatin bzw. der Kandidat das entfallende Fach.
( 5 ) In der alttestamentlichen Klausur sind als Hilfsmittel zugelassen:
  1. ein hebräisches Wörterbuch,
  2. eine hebräische Konkordanz,
  3. ein griechisches Wörterbuch, wenn der kritische Apparat griechische Varianten enthält.
In der neutestamentlichen Klausur sind als Hilfsmittel zugelassen:
  1. eine griechische Konkordanz,
  2. ein griechisches Wörterbuch,
  3. eine griechische Synopse.
Über die spezifische Festlegung der Hilfsmittel entscheidet das Theologische Prüfungsamt.
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§ 21
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
  4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
  5. Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie/Missionswissenschaft und
  6. Praktische Theologie.
( 2 ) In den mündlichen Prüfungen der I. Theologischen Prüfung werden aus dem jeweiligen Fach sowohl Grundwissen als auch Spezialwissen der Themen geprüft, die von der Kandidatin oder dem Kandidat benannt werden. Die Prüfungszeit beträgt 25 Minuten je Fach.21#
( 3 ) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor der jeweiligen Fachkommission (§ 8 Abs. 4) abgelegt.
( 4 ) Für das Grundwissen der Prüfungsfächer gilt der Stoffplan nach § 14 Abs. 4.
( 5 ) Für jede mündliche Prüfung gibt die Kandidatin oder der Kandidat in Absprache mit der Fachprüferin oder dem Fachprüfer der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für das Spezialwissen ein oder mehrere Themengebiete sowie wissenschaftliche Literatur als Prüfungsgrundlage an. In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird zudem ein Korpus für die Übersetzung aus dem hebräischen bzw. griechischen Bibeltext festgelegt. Die Absprachen sind für die Prüfung verbindlich.22#
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§ 22
Bewertung der I. Theologischen Prüfung

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen der I. Theologischen Prüfung sowie für die Wiederholung von Prüfungsleistungen nach Absatz 3 gilt § 9.
( 2 ) Die Prüferinnen und Prüfer nach § 9 Abs. 4 S. 1 für die Bewertung der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit und der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung sind jeweils eine Fachprüferin bzw. ein Fachprüfer der jeweiligen Evangelischen Fakultät bzw. des Fachbereichs Evangelische Theologie und ein Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes.
( 3 ) Die I. Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Noten folgender Prüfungsfächer mindestens „ausreichend“ (4,0) sind:
  1. die Note der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit,
  2. die Note der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung und
  3. die Fachnoten für die Prüfungsfächer:
    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament,
    3. Kirchengeschichte (Historische Theologie),
    4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
    5. Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie/Missionswissenschaft und
    6. Praktische Theologie.
( 4 ) Die Fachnote der Prüfungsfächer nach Absatz 3 Nr. 3 ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Klausur und der mündlichen Prüfung. In den Prüfungsfächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, bildet die Note der mündlichen Prüfung die Fachnote.
( 5 ) Die Gesamtnote der I. Theologischen Prüfung setzt sich zusammen aus
  1. den sechs Fachnoten nach Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4,
  2. der Note der studienbegleitenden Modulprüfung des Moduls Philosophie (Philosophicum),
  3. der Note der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit (Examensmodul) und
  4. der Note der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung.
Sie wird errechnet aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Note der Wissenschaftlichen Abschlussarbeit geht dabei doppelt in die Bewertung ein, alle anderen Noten einfach.
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Abschnitt 4
Die II. Theologische Prüfung

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§ 23
Prüfungsziele und Zulassung
zur II. Theologischen Prüfung

( 1 ) In der II. Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die theologischen Kompetenzen entsprechend der Studien- und Prüfungsziele (§ 1 Abs. 2) erworben hat. Sie bezieht sich auf Kenntnisse, auf denen die in § 1 Abs. 2 genannten Fähigkeiten basieren und die sowohl aus dem Studium bis zur I. Theologischen Prüfung als auch aus der praktisch-theologischen Ausbildung stammen.
( 2 ) Die Zulassung zur II. Theologischen Prüfung kann beantragen, wer am Lehrvikariat der Landeskirche nach dem Lehrvikariatsgesetz und dem Ausbildungsplan für das Lehrvikariat teilgenommen hat. Der Evangelische Oberkirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Bestimmung abweichen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung ist mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen.
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§ 24
Umfang und Art der Prüfungen

( 1 ) Die II. Theologische Prüfung besteht aus:
  1. den schriftlichen Prüfungsleistungen (§ 25),
  2. der mündlichen Prüfungen (§ 26),
  3. weiteren Prüfungsleistungen (§ 27).
( 2 ) Die Prüfungen werden vor dem Theologischen Prüfungsamt erbracht.
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§ 25
Schriftliche Prüfungsleistungen

( 1 ) Schriftliche Prüfungsleistungen sind:
  1. Darstellung und Reflexion der Vorbereitung und Durchführung eines Seelsorgeprojektes im Fach Poimenik und
  2. Darstellung und Reflexion der Vorbereitung und Durchführung eines gemeindebezogenen Projektes mit pastoraltheologischer Reflexion im Fach Pastoraltheologie.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 in ausgedruckter und digitaler Form zu einem vom Theologischen Prüfungsamt bezeichneten Zeitpunkt ein. Diese dürfen jeweils, einschließlich einer Dokumentation eigener Berufspraxis, einen Gesamtumfang von 100.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. Bei der Zählung werden zusätzliche Materialanhänge und das Literaturverzeichnis nicht berechnet.23#
( 3 ) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 26
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
  1. Religionspädagogik,
  2. Homiletik,
  3. Liturgik (einschließlich Hymnologie),
  4. Poimenik,
  5. Pastoraltheologie und
  6. Kirchenrecht.
( 2 ) Für die mündliche Prüfung in den Fächern Poimenik und Pastoraltheologie bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen (§ 25) die Grundlage des Prüfungsgesprächs. In den Fächern Religionspädagogik, Homiletik und Liturgik bilden die schriftlichen Unterlagen der weiteren Prüfungsleistungen (§ 27) die Grundlage des Prüfungsgesprächs. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten je Fach.24#
( 3 ) Absatz 2 S. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 25 nicht bestanden wurden. Absatz 2 S. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die weiteren Prüfungsleistungen nach § 27 nicht bestanden wurden.
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§ 27
Weitere Prüfungsleistungen

( 1 ) Weitere Prüfungsleistungen sind:
  1. Eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht und anschließendes Gespräch mit der Fachkommission,
  2. ein Gottesdienst mit Predigt nach Regelform 1 bis 3 der Gottesdienstordnung (Agende) in der Lehrgemeinde und anschließendes Gespräch mit der Fachkommission und
  3. die Disputation über Thesen zu dem gemeindebezogenen Projekt (§ 25 Abs. 1 Nr. 2).
( 2 ) Für die Lehrprobe (Absatz 1 Nr. 1) werden der Termin und das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten acht Kalendertage vor dem Termin bekannt gegeben. Das Thema soll der jeweiligen Unterrichtseinheit entnommen werden. Am Tag der Lehrprobe ist der Fachkommission ein schriftlicher Unterrichtsentwurf einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmaterialien in vierfacher Ausführung zu übergeben. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Für den Gottesdienst (Absatz 1 Nr. 2) reicht die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem vom Theologischen Prüfungsamt bezeichneten Zeitpunkt einen Gottesdienstentwurf mit Predigt sowie exegetischen, hermeneutischen, homiletischen und liturgischen Vorarbeiten ein. Der biblische Text, über den gepredigt werden soll, wird 18 Kalendertage vor dem Abgabetermin genannt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Für die Disputation nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Fachprüferin oder der Fachprüfer die Landesbischöfin oder der Landesbischof. Die Disputation dauert 30 Minuten. Grundlage für das Gespräch bilden Thesen zu dem gemeindebezogenen Projekt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, welche spätestens drei Wochen vor der Disputation einzureichen sind.25#
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§ 28
Bewertung der II. Theologischen Prüfung

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen der II. Theologischen Prüfung gilt § 9.
( 2 ) Die einzelnen Endnoten werden die folgt gebildet:
  1. Die jeweilige Fachnote stellt die Endnote dar bei folgenden Prüfungsleistungen:
    1. Darstellung und Reflexion des Seelsorgeprojekts (§ 25 Abs. 1 Nr. 1),
    2. Darstellung und Reflexion des gemeindebezogenen Projekts (§ 25 Abs. 1 Nr. 2),
    3. Mündliche Prüfung in Poimenik (§ 26 Abs. 1 Nr. 4),
    4. Mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (§ 26 Abs. 1 Nr. 5),
    5. Mündliche Prüfung in Kirchenrecht (§ 26 Abs. 1 Nr. 6),
    6. Lehrprobe (§ 27 Abs. 1 Nr. 1),
    7. Gottesdienst (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) und
  2. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung in Religionspädagogik (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) wird die Beurteilung der schriftlich vorgelegten Unterlagen der Lehrprobe, die auf Vorschlag einer Prüferin oder eines Prüfers von der Fachkommission festgestellt wird, zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen. Für die Bildung der Note der mündlichen Prüfung ist § 9 Abs. 1 anzuwenden. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.26#
  3. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung in Homiletik (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) und der mündlichen Prüfung in Liturgik (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) wird die Beurteilung der schriftlich vorgelegten Unterlagen des Gottesdienstes, die auf Vorschlag einer Prüferin oder eines Prüfers von der Fachkommission festgestellt wird, jeweils zu einem Drittel in die Bewertung einbezogen. Für die Bildung der Noten der mündlichen Prüfung ist § 9 Abs. 1 anzuwenden. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.27#
( 3 ) Für das Bestehen der II. Theologischen Prüfung müssen sämtliche in Absatz 2 genannten Endnoten mit bestanden (§ 9 Abs. 3 S. 1) bewertet sein.
( 4 ) Für die Wiederholung von einzelnen Prüfungen oder der gesamten Prüfung ist § 9 Abs. 8 bis 10 anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 9 Abs. 8 Nr. 2 die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, wenn die Prüfung in drei oder mehr Fächern nicht bestanden wurde sowie mit der Maßgabe, dass eine Wiederholung einer Prüfung in einem Prüfungsfach nach § 9 Abs. 8 Nr.1 in zwei Prüfungsfächern erfolgen kann.
( 5 ) Soweit folgende Prüfungsleistungen nach Absatz 4 i.V.m. § 9 Abs. 8 Nr. 1 wiederholt werden müssen
  1. Darstellung und Reflexion des Seelsorgeprojekts nach § 25 Abs. 1 Nr. 1,
  2. Darstellung und Reflexion des Gemeindeprojekts nach § 25 Abs. 1 Nr. 2,
  3. Lehrprobe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder
  4. Gottesdienst nach § 27 Abs. 1 Nr. 2,
können auch die damit jeweilig verbundenen mündlichen Prüfungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) wiederholt werden. Dies ist vor der wiederholten Erbringung der Prüfungsleistungen nach Nummer 1 bis 4 zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn wegen des Nichtbestehens von drei oder mehr Prüfungsfächern die Prüfung im Ganzen wiederholt werden muss.
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Kapitel 4
Schlussvorschriften

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§ 29
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
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§ 30
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Ordnung der theologischen Prüfungen vom 15. Mai 2002 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 21. Oktober 2009 (GVBl. S. 174) außer Kraft.
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§ 31
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 2019 ihr Studium aufgenommen haben. Für alle übrigen Studierenden gilt für die I. Theologische Prüfung die Prüfungsordnung in der zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Auch für diesen Personenkreis ist § 8 Abs. 6 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
( 2 ) Für die Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2009/2010 aufgenommen haben, ist für die I. Theologische Prüfung § 31 Abs. 3 in der zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Prüfung im Jahr 2019 begonnen und bis Frühjahr 2020 abgeschlossen wird. In Härtefällen kann der Evangelische Oberkirchenrat diesen Zeitraum um ein Jahr verlängern. Absatz 1 Satz 3 gilt für diesen Personenkreis entsprechend.
( 3 ) Die zum 1. Januar 2019 im Amt befindlichen Mitglieder des Ausschusses für Ausbildungsfragen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 9 bleiben bis zum 31. Dezember 2019 im Amt und werden sodann neu berufen.28#
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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2 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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3 ↑ Absätze 3 und 4 angefügt gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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6 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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9 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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10 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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13 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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14 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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15 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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16 ↑ Absatz 2a gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eingefügt.
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17 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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18 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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19 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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20 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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21 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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22 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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23 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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24 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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25 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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26 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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27 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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28 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Ordnung der Theologischen Prüfungen vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 236) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.