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Rechtsverordnung über den Diakonieverband „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)“
(RVO Diakonieverband Hochrhein)

Vom 12. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil 1, Nr. 3, S. 8)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Es wird ein Diakonieverband gegründet.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein und den evangelischen Kirchengemeinden Albbruck-Görwihl, Bad Säckingen, Bonndorf, Höchenschwand-Häusern, Jestetten, Kadelburg, Klettgau, Lauchringen, Laufenburg, Murg-Rickenbach-Herrischried, Oberes Schlüchttal, St. Blasien, Tiengen, Todtmoos, Waldshut, Öflingen-Wehr, Wutachtal.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein, die nicht bereits Mitglieder nach Absatz 2 sind, können durch eigenen Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes, dem Kirchenbezirk und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Kirchenbezirk und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)".
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Waldshut.
( 7 ) Der Diakonieverband kann auch an anderen Orten im Verbandsgebiet Dienststellen errichten.
( 8 ) Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.1#
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt gemäß § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein wahr. Es handelt sich um einen Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Auf Grundlage von § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. zwei durch den Bezirkskirchenrat Hochrhein entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat Hochrhein angehören;
  2. der Dekanin oder dem Dekan oder der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein;
  3. je einem Gemeindeglied einer jeden beteiligten Kirchengemeinde, das durch den jeweiligen Kirchengemeinderat entsandt wird und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LWG erfüllt;
  4. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein und
  5. je einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat.
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§ 3
Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
  2. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
  3. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
  4. den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
  5. den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2022 fließt die dem Kirchenbezirk Hochrhein bislang zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke nach § 24 FAG dem Diakonieverband als Zuweisungsempfänger zu. Im Übrigen richten sich die Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Diakonieverband nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
( 3 ) Der Diakonieverband ist berechtigt, Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
( 4 ) Die bei der bisherigen Trägerkörperschaft „Evangelischer Kirchenbezirk Hochrhein“ dem unselbständigen Diakonischen Werk zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen vollständig auf die neue Körperschaft „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)“ über. Die Inhalte der durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigenden Übertragungsvereinbarung sind bereits vor Neugründung des Diakonieverbandes zwischen den Beteiligten auszuhandeln.
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§ 4
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
( 2 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
( 3 ) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die Mitgliedskörperschaften zu tragen sind.
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§ 5
Amtszeit

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ AZ: 8132-12 DV Hochrhein
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 20.12.2021 (AZ: RA-7141.14/34) dem kirchlichen Verband „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein (Diakonieverband)“ mit Sitz in Waldshut im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (GVBl. 2022, Teil II, Nr. 10, S. 10).