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Kirchliches Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG)1#

Vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006 S. 33),

geändert 24. April 2009 (GVBl. S. 70
geändert 16. April 2011 (GVBl. S. 91)
geändert 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 253)
geändert 20. April 2013 (GVBl. S. 113)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172)
geändert 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226)
geändert 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32)
geändert 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10)
geändert 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
zuletzt geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96)

Inhalt

§ 60
-aufgehoben- 19#
§ 65
-aufgehoben- 21#
§ 79
-aufgehoben- 28#
§ 81
-aufgehoben- 36#
Die Landessynode hat gemäß § 131 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Allgemeines

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§ 1
Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt
  1. die Voraussetzungen für die Wahl und Mitgliedschaft
    1. der Kirchenältesten in den Organen der Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden sowie
    2. der Synodalen bzw. Mitglieder in den Bezirkssynoden und der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke und
    3. der Synodalen in der Landessynode,
  2. die Zusammensetzung, das Verfahren der Wahl, der Berufung und die Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Organen sowie die innere Organisation und Verfahrensfragen der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden,
  3. die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Landeskirchenrates,37#
  4. körperschaftliche Rechte der in diesem Gesetz genannten Körperschaften, soweit diese nicht anderweit geregelt sind. 38#
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II. Allgemeine Kirchenwahlen

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§ 2
Allgemeine Kirchenwahlen

( 1 ) Die Wahl ist ein Dienst an der Gemeinde im Gehorsam gegen den alleinigen Herrn der Kirche, Jesus Christus.
( 2 ) Die allgemeinen Kirchenwahlen zur Bildung der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden und der Landessynode werden alle sechs Jahre durchgeführt.
( 3 ) Die Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise der Pfarrgemeinden erfolgt durch die Gemeindeglieder nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts. Die Wahl ist geheim.
( 4 ) Bei der Wahl der Mitglieder kirchlicher Organe ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.39#
( 5 ) Für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten als im kirchlichen Dienst stehende Personen solche, die ordiniert sind oder mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent im Dienst der Kirche einschließlich der Diakonie stehen, soweit diese der kirchlichen Aufsicht der Landeskirche unterliegt.40#
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III. Wahlberechtigung, Wählbarkeit in den Ältestenkreis, Beendigung der Mitgliedschaft

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§ 3
Wahrnehmung des Wahlrechtes und eines kirchlichen Amtes

( 1 ) Die Möglichkeit das Wahlrecht für ein in diesem Gesetz geregeltes kirchliches Amt auszuüben (Wahlberechtigung) bestimmt sich nach § 3a, die Möglichkeit, in ein solches Amt gewählt zu werden (Wählbarkeit) nach § 4.
( 2 ) Die Entscheidung über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ergeht im Verfahren nach §§ 80a ff.
( 3 ) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen für jedes Gemeindeglied der Evangelischen Landeskirche in Baden, soweit diese nicht im Verfahren nach §§ 80a ff oder nach § 6c Abs. 2 aberkannt wurden oder erloschen sind. 41#
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§ 3a
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt für die Wahl der Kirchenältesten in den Ältestenkreis ist jedes Gemeindeglied einer Pfarrgemeinde, das das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die weiteren in diesem Gesetz geregelten Ämter besteht die Wahlberechtigung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit nicht eine stimmberechtigte Mitgliedschaft nach § 4a besteht.
( 2 ) Für die Feststellung der Wahlberechtigung ist der vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegte Termin für die allgemeinen Kirchenwahlen (Wahltag) maßgebend.
( 3 ) Die Wahlberechtigung besteht nicht, wenn ein Gemeindeglied offenkundig
  1. nicht bereit ist, die Wahl als einen Dienst an der Gemeinde und im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche, Jesus Christus, auszuüben,
  2. die kirchlichen Ordnungen nachhaltig missachtet,
  3. sich kirchenfeindlich äußert oder betätigt oder
  4. diskriminierende, die Menschenwürde verletzende Äußerungen, tätigt.
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§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. § 3a Absatz 2 gilt entsprechend; § 4a bleibt unberührt.
( 2 ) Die Wählbarkeit setzt weiterhin voraus, dass das Gemeindeglied bereit ist,
  1. sich regelmäßig am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde zu beteiligen und
  2. in dem betreffenden kirchlichen Amt verantwortlich mitzuarbeiten.
( 3 ) Von der Wählbarkeit in den Ältestenkreis ist ein Gemeindeglied ausgeschlossen, das in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht und seinen Dienst für die Pfarrgemeinde versieht, in der es wahlberechtigt ist. Der Ausschluss gilt nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu fünf Stunden handelt.
( 4 ) Nicht wählbar sind Vorgängerinnen und Vorgänger der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers in dieser Gemeinde. 43#
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§ 4a
Mitgliedschaft minderjähriger Personen

( 1 ) Abweichend von § 4 Abs. 1 können wahlberechtigte Personen, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dem Ältestenkreis und dem Kirchengemeinderat als stimmberechtigte Mitglieder angehören, wenn
  1. die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Kandidatur vorgelegt wird und
  2. die Zahl der gewählten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Zahl der anderen gewählten Mitglieder stets überwiegt.
( 2 ) Dem Ältestenkreis können höchstens zwei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angehören. Dem Kirchengemeinderat dürfen je Pfarrgemeinde höchstens zwei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angehören. Für beschließende Ausschüsse gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend.
( 3 ) Hat sich durch Ausscheiden von Personen die Zahl der Mitglieder des Ältestenkreises oder des Kirchengemeinderates so verändert, dass das Verhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 nicht mehr gewahrt ist, ruht, solange dies andauert, das Stimmrecht noch nicht volljähriger Personen.
( 4 ) Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nicht das Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt übernehmen. 44#
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§ 5
Ausschluss von Angehörigen

( 1 ) Angehörige können innerhalb derselben Pfarrgemeinde nicht gleichzeitig Kirchenälteste sein. Als Angehörige gelten Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder. 45#
( 2 ) Werden bei der Gemeindewahl Personen nach Absatz 1 zu Kirchenältesten gewählt, scheidet die Person mit der geringeren Stimmenzahl aus, wenn eine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht erfolgt.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Kirchenälteste während der Amtszeit zueinander in eine Beziehung nach Absatz 1 treten. Bei einer Mitgliedschaft aufgrund einer Zu- oder Nachwahl entscheidet gegebenenfalls das Los.
( 4 ) Angehörige von Personen, die dem Ältestenkreis kraft Amtes stimmberechtigt oder als beratende Mitglieder angehören, können nicht als Kirchenälteste gewählt werden. Sie scheiden aus, wenn sie während der Amtszeit zu einem Mitglied des Ältestenkreises, das diesem kraft Gesetzes mit Stimmrecht oder als beratendes Mitglied angehört, in eine Beziehung nach Absatz 1 treten. 46#
( 5 ) Die Wählbarkeit in die Bezirks- und Landessynode bleibt von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze unberührt. Für die Mitgliedschaft von zwei oder mehr Personen, die sämtlich Mitglieder eines Organs von Amts wegen sind, sind die vorstehenden Absätze nicht anzuwenden. 47#
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft im Ältestenkreis

Die Amtszeit der Kirchenältesten endet mit der Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten. Das Kirchenältestenamt endet ferner kraft Gesetzes vor Ablauf der Amtszeit durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. die Beendigung der Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde, es sei denn, es erfolgt eine Ummeldung im Ganzen und der Ältestenkreis stimmt einer Fortführung des Amtes zu,
  3. die Auflösung des Ältestenkreises nach § 18,
  4. eine Neuwahl nach § 17,
  5. die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, das nach § 4 Abs. 3 die Wählbarkeit ausschließt,
  6. der Eintritt eines Tatbestandes nach § 5,
  7. Austritt aus der Kirche.
Das Kirchenältestenamt endet weiterhin, wenn die Person erklärt hat, das Ältestenamt vorübergehend ruhen zu lassen und nach sechs Monaten des Ruhens ihr Amt nicht wieder aufnimmt. Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Mitgliederzahl oder hierauf verweisende Vorschriften.48#49#
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§ 6a
Entlassung aus einem kirchlichen Amt

Eine Person ist aus einem Amt im Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat, der Bezirkssynode oder der Landessynode zu entlassen, wenn
  1. die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht mehr bestehen,
  2. die Verpflichtungen aus dem betreffenden Amt trotz wiederholter Ermahnungen vernachlässigt werden,
  3. die Ausübung des betreffenden Amtes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr möglich ist,
  4. sie sich im Sinn von § 3a Abs. 3 betätigt oder
  5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des betreffenden Amtes entgegensteht.50#
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§ 6b
Entlassungsverfahren

( 1 ) Die Entlassung wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Absatz 3 verfügt. Ist die Person Mitglied der Landessynode, tritt an Stelle der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates die Entscheidung der Landessynode nach Absatz 4. Endet während eines laufenden Verfahrens die Mitgliedschaft in der Landessynode aus einem anderen Grunde und bestehen neben dem Amt in der Landessynode weitere Ämter nach § 6a, so wird das Verfahren zum weiteren Fortgang an den Evangelischen Oberkirchenrat abgegeben, der nach Absatz 3 entscheidet.
( 2 ) Die Entlassung erfolgt von Amts wegen. Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte, sowie für das Amt in Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat die Dekanin oder der Dekan und die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode können die Entlassung anregen. Mit der Anregung ist der die Entlassung tragende Sachverhalt vorzubringen und zu belegen. Vor einer Entscheidung ist die betroffene Person schriftlich anzuhören. Weiterhin sind der Ältestenkreis, der Kirchengemeinderat, die Dekanin oder der Dekan sowie die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode anzuhören.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Entlassung durch Bescheid. Der Bescheid ist nach Artikel 112 Grundordnung anfechtbar. Er ist sofort vollziehbar. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich die Entlassung auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, ist dies gesondert auszusprechen. Auf die Rechtsfolgen nach § 6c ist hinzuweisen.
( 4 ) Über eine Entlassung einer Person, die Mitglied der Landessynode ist, entscheidet der Ältestenrat der Landessynode, soweit diese nicht in ihrer Geschäftsordnung anderes bestimmt. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Evangelische Oberkirchenrat ist anzuhören. Die Entscheidung ergeht durch Bescheid. Dieser ist zu begründen. Soweit sich der Bescheid auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, ist dies gesondert auszusprechen. Auf die Rechtsfolgen nach § 6c ist hinzuweisen. Der Bescheid ist unanfechtbar. 51#
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§ 6c
Rechtsfolgen einer Entlassung

( 1 ) Mit der Entlassung verliert die Person die Mitgliedschaft in allen Ämtern nach § 6a. Soweit die Entscheidung über die Entlassung rechtlich anfechtbar ist, erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit auch auf die weiteren Ämter.
( 2 ) Soweit die Entlassung sich auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, verliert die Person mit der Entscheidung für die laufende und die folgende Wahlperiode die Befugnis, an kirchlichen Wahlen für die in § 6a genannten Ämter teilzunehmen. 52#
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IV. Der Ältestenkreis

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§ 7
Ältestenkreis der Pfarrgemeinde – Zahl der Kirchenältesten, Gemeindewahl

( 1 ) Für jede Pfarrgemeinde (Artikel 13 GO) sind durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder Kirchenälteste in den Ältestenkreis zu wählen.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten eines Ältestenkreises richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder. Sie beträgt
bis 699 Gemeindeglieder:
4
ab 700 bis 1999 Gemeindeglieder:
6
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder:
8
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder:
12
ab 6000 Gemeindeglieder:
16
( 3 ) Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der Wahl. Der Evangelische Oberkirchenrat kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
( 4 ) Der Ältestenkreis kann vor den allgemeinen Kirchenwahlen beschließen, dass die Zahl der Kirchenältesten nach Absatz 2 mit Wirkung für die nächste Amtszeit bis um die Hälfte erhöht wird; bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auf eine mögliche Zuwahl nach § 8 Abs. 1. Der Beschluss des Ältestenkreises ist spätestens zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, Wahlvorschläge einzureichen, bekannt zu geben.
( 5 ) In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 2 abzuweichen. Die getroffene Regelung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 6 ) Der Ältestenkreis kann, wenn besondere Gründe bestehen, vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 2 abzuweichen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates und ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 7 ) In Gemeinden mit weniger als 400 Gemeindegliedern kann die Zahl der Kirchenältesten durch den Ältestenkreis vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit abweichend von Absatz 2 auf bis zu zwei Kirchenälteste abgesenkt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates, des Bezirkskirchenrats und des Evangelischen Oberkirchenrats. Der Beschluss kann nur einmalig für höchstens eine Amtszeit gefasst werden; dies gilt auch, wenn während der Wahlperiode eine Ergänzung des Ältestenkreises nach § 8 Abs. 1 erfolgt. 53#
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§ 8
Zuwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) Der Ältestenkreis kann beschließen, die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 durch Zuwahl bis zur Hälfte zu erhöhen. Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet.
( 2 ) Eine Zuwahl ist jederzeit möglich. Die Bestimmungen über die Nachwahl (§ 16) finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Eine Zuwahl kann durch die neu gewählten Kirchenältesten bereits vor der Einführung erfolgen, wenn nach rechtskräftigem Abschluss der allgemeinen Kirchenältestenwahlen die Verpflichtung nach der Grundordnung erfolgt ist. Soweit sich die Zuwahl auf Gemeindeglieder beschränkt, die bei den allgemeinen Kirchenwahlen kandidiert haben, entfällt das Einspruchsverfahren nach § 70. Im Übrigen ist nach § 16 Abs. 5 und 6 zu verfahren.
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§ 9
Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen, Teilortswahl im Predigtbezirk

( 1 ) Sind Predigtbezirke nach Artikel 15b Abs. 1 GO eingerichtet, kann durch den Ältestenkreis vorgesehen werden, dass die Gemeindeglieder der Predigtbezirke anteilmäßig die Kirchenältesten in den Ältestenkreis wählen (Teilortswahl). Maßstab für die Aufteilung ist in der Regel die Zahl der Gemeindeglieder im Sinne von § 7 Abs. 3. Es kann auch eine andere Aufteilung erfolgen. Bei Nachwahlen oder Zuwahlen soll jeder Predigtbezirk angemessen vertreten sein. 54#
( 2 ) Die Sollzahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten ändert sich durch die Einrichtung von Predigtbezirken nicht. § 7 Abs. 4 und § 8 gelten entsprechend.
( 3 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehr als zwei Predigtstellen, können einem Predigtbezirk mehrere Predigtstellen zugeordnet werden.
( 4 ) Über die Aufteilung der in den einzelnen Predigtbezirken zu wählenden Kirchenältesten beschließt der Ältestenkreis vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit. Der Beschluss über die Durchführung einer Teilortswahl oder die Einrichtung von Predigtbezirken bleibt so lange in Kraft, bis er aufgehoben wird; die Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode möglich. 55#
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§ 10
Gesetzliche Mitglieder

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder eines Ältestenkreises sind
  1. die Kirchenältesten.
  2. Kraft Amtes:
    1. die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer oder
    2. die Verwalterin bzw. der Verwalter der Gemeindepfarrstelle,
    3. Diakoninnen und Diakone56#, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 GDG).
  3. Kraft Amtes Diakonin oder der Diakon, sofern sie oder er in der Pfarrgemeinde eingesetzt ist. 57#
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.58#
( 2 ) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises ist die Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten einschließlich der Zahl der Mitglieder kraft Amtes maßgebend, auch wenn die Zahl der tatsächlich im Amt befindlichen Kirchenältesten geringer ist. 59#
( 3 ) Die für die Beschlussfähigkeit maßgebliche Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten erhöht sich, soweit und solange durch eine Zuwahl nach § 8 Abs. 1 oder durch Wahl nach § 7 Abs. 4 oder aufgrund der Beschlüsse nach § 7 Absätze 5 und 6 dem Ältestenkreis mehr Kirchenälteste angehören. 60#
( 4 ) Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 eine geringere Mitgliederzahl vorsieht, ist für die Beschlussfähigkeit auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen, wobei im Fall des § 7 Absatz 7 mindestens zwei gewählte Mitglieder für die Herstellung der Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen. 61#
( 5 ) Besteht in der Gemeinde eine Dienstgruppe, kann der Ältestenkreis auf Antrag der Mitglieder der Dienstgruppe beschließen, dass nur noch ein oder mehrere von der Dienstgruppe zu benennende Mitglieder der Dienstgruppe stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind. Der Beschluss kann auf Antrag der Mitglieder der Dienstgruppe geändert oder aufgehoben werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates, des Bezirkskirchenrates und des Evangelischen Oberkirchenrates. Soweit Personen nach Absatz 1 nach diesem Beschluss nicht mehr stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind, können sie an den Sitzungen beratend teilnehmen. 62#
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§ 11
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) Dem Ältestenkreis gehören als beratende Mitglieder an:
  1. Pfarrerinnen oder Pfarrer im Probedienst,
  2. eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer; diese Person wird von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern entsandt, die an den Schulen im Bereich der Pfarrgemeinde tätig sind,
  3. die Dekanin oder der Dekan, wenn sie oder er nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DekLeitG einen gemeindlichen Auftrag wahrnimmt.
Der Ältestenkreis kann Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), als beratende Mitglieder in den Ältestenkreis berufen; ihre Zahl darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreichen. § 5 gilt entsprechend. 63#
( 2 ) Lehrvikarinnen bzw. Lehrvikare nehmen an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teil.
( 3 ) Der Ältestenkreis kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 5 ) Die von der Gemeinde gewählten Bezirkssynodalen sowie die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung können an den Sitzungen des Ältestenkreises als beratende Mitglieder teilnehmen. 64#
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§ 12
Vorsitz im Ältestenkreis

( 1 ) Der Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte ein Mitglied ins Vorsitzendenamt und bestimmt die Amtszeit. Der Ältestenkreis kann die Amtszeit durch Beschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Ältestenkreises bedarf, vorzeitig beenden. Personen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 können nicht ins Vorsitzendenamt bzw. ins Stellvertretendenamt gewählt werden.
( 2 ) Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester ins Vorsitzendenamt gewählt, so ist eine Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in das Stellvertretendenamt zu wählen. Das Entsprechende gilt für den umgekehrten Fall. Der Ältestenkreis kann der stellvertretenden Person bestimmte Aufgaben übertragen. Weitere stellvertretende Personen können gewählt werden; die Verantwortlichkeiten und die Reihenfolge der Vertretung sind festzulegen.65#
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Ältestenkreis nach außen. Die Zuständigkeit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers für die Pfarramtsverwaltung nach dem Pfarrdienstrecht bleibt hiervon unberührt. § 23 Abs. 4 bis 6 und 10 gelten entsprechend.66#
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§ 13
Sitzungen des Ältestenkreises

( 1 ) Der Ältestenkreis wird durch das Mitglied im Vorsitzendenamt zu Sitzungen eingeladen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Ältestenkreis keine andere Regelung trifft.
( 2 ) Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann vom Ältestenkreis geändert und ergänzt werden.
( 3 ) Die Sitzungen des Ältestenkreises sind in der Regel nicht öffentlich. Der Ältestenkreis kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte, deren Gegenstände einen Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, die Öffentlichkeit beschließen.
( 4 ) Verhandlungsgegenstände von besonderer Bedeutung für die Gemeindeöffentlichkeit sollen der Gemeinde rechtzeitig vor der Sitzung des Ältestenkreises bekannt gegeben werden. Die über diese Gegenstände getroffenen Entscheidungen sind der Gemeinde alsbald nach der Sitzung des Ältestenkreises mitzuteilen.
( 5 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ältestenkreises wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Ältestenkreis zu genehmigen. Jedem Mitglied des Ältestenkreises wird auf Antrag Einsicht in die Protokolle auch früherer Amtsperioden gewährt. Die Einsicht kann durch Überlassung oder Übersendung der Protokolle erfolgen. In Einzelfällen kann Gemeindegliedern auf Antrag der Beschlusstext gefasster Beschlüsse übermittelt werden, soweit die Gegenstände in öffentlicher Sitzung verhandelt wurden. Der Nachweis über einen Beschluss wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll geführt, der folgende Angaben enthält:
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Zahl der Anwesenden,
  3. den Beschluss selbst und
  4. den Beglaubigungsvermerk unter Beidrücken des Siegels.67#
( 6 ) Der Ältestenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 14
Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Die Bildung von Ausschüssen des Ältestenkreises sowie die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse bestimmen sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, nach § 32 a und b.
( 2 ) Der Ältestenkreis kann Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Gemeinde Mittel, insbesondere von Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung widerruflich übertragen, über die jährlich abzurechnen ist. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden erfolgt dies im Rahmen der vom Kirchengemeinderat beschlossenen Richtlinien (§ 26 Abs. 2).
( 3 ) Der Ältestenkreis kann Aufgaben der Gemeindearbeit einzelnen ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden widerruflich übertragen. Dies gilt auch für Verwaltungsgeschäfte im Rahmen von § 26 Abs. 2. 68#
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§ 14 a
Ortsältestenrat

( 1 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde mehrere Predigtbezirke, kann der Ältestenkreis oder der Kirchengemeinderat Zuständigkeiten nach Artikel 16 Abs. 3 GO auf die Kirchenältesten übertragen, die im Predigtbezirk wohnen, soweit sie die örtliche Gemeindearbeit, den Gottesdienst und Fragen der kirchlichen Lebensordnungen betreffen. Zusätzlich kann er in den Predigtbezirken weitere Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), mit diesen Aufgaben betrauen (Ortsälteste). Die Ortsältesten bilden in diesem Fall zusammen mit den Kirchenältesten, die im Predigtbezirk wohnen, den Ortsältestenrat. Der Ältestenkreis entsendet weiterhin eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Diakonin oder einen Diakon oder eine Kantorin oder einen Kantor, die oder der ihren Dienst auch in der Kirchengemeinde ausübt, in den Ortsältestenrat.69#
( 2 ) Die Anzahl und Auswahl der zusätzlichen Ortsältesten sowie ihre Beteiligung an Entscheidungen des Ältestenkreises, die den Predigtbezirk betreffen, werden in Stadtkirchenbezirken in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks und in anderen Gemeinden durch Beschluss des Kirchengemeinderates geregelt. Im Übrigen finden die Vorschriften über Ausschüsse sinngemäß Anwendung. Soweit Ortsälteste in den Stadtkirchenbezirken aufgrund der Geschäftsordnung oder in anderen Kirchengemeinden aufgrund des Beschlusses des Kirchengemeinderates im Zuge der allgemeinen Kirchenwahlen direkt von den Gemeindegliedern gewählt werden, kann die Geschäftsordnung oder der Beschluss vorsehen, dass für diese die Vorschriften der Wahlprüfung (§§ 80a ff) sowie zur Entlassung (§§ 6a bis 6c) entsprechend anzuwenden sind. 70#
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§ 14 b
Haftungsbegrenzung

Soweit der Kirchengemeinde durch ein Verhalten von Mitgliedern des Ältestenkreises bei deren Amtsausführung ein Schaden entsteht, haften die Mitglieder des Ältestenkreises der Kirchengemeinde gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 71#
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V. Veränderungen des Ältestenkreises im Laufe der Wahlperiode

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§ 15
Allgemeines

Treten im Laufe der Wahlperiode Veränderungen in der Zusammensetzung des Ältestenkreises ein oder wurden bei den allgemeinen Kirchenwahlen weniger Kirchenälteste gewählt als nach § 7 Abs. 2 zu wählen sind, ist nach § 16 bis § 18 zu verfahren. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen, wobei im Fall des § 7 Abs. 7 die Zahl von zwei gewählten Mitgliedern nicht unterschritten werden darf. 72#
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§ 16
Nachwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) Eine Nachwahl durch den Ältestenkreis hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 unterschritten oder nicht erreicht wird. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. 73#
( 2 ) Ist eine Wahl nach Absatz 1 vorzunehmen, gibt der Ältestenkreis der Gemeinde bekannt, dass an ihn innerhalb von drei Wochen formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die bereit sind zu kandidieren.
( 3 ) Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch den Ältestenkreis. Er prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllt sind, holt die Zustimmung zur Kandidatur ein und stellt fest, wer zur Wahl vorgeschlagen wird (Wahlvorschlag). 74#
( 4 ) Der Ältestenkreis gibt der Gemeinde in einem Gottesdienst die Gemeindeglieder bekannt, die zur Wahl vorgeschlagen werden. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von fünf Tagen gegen die Aufnahme der Gemeindeglieder in den Wahlvorschlag schriftlich Einspruch erheben kann. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht gegeben sind. Über einen Einspruch entscheidet der Gemeindewahlausschuss nach § 70. 75#
( 5 ) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 4 nimmt der Ältestenkreis die Wahl vor. Die Wahl ist geheim.
( 6 ) Die Gewählten sind der Gemeinde bekannt zu geben. Sie werden nach Unterzeichnung der Verpflichtung auf das Ältestenamt in einem Gottesdienst eingeführt.
( 7 ) Beschließt der Ältestenkreis, dass eine Zuwahl erfolgen soll, ist nach den Absätzen 2 bis 6 entsprechend zu verfahren. Mit einer Nachwahl kann gleichzeitig eine Zuwahl durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Möglichkeit der Zuwahl erst mit der Aufstellung des Wahlvorschlags ergibt.
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§ 17
Neuwahl des Ältestenkreises, Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) Eine Neuwahl des Ältestenkreises durch die Gemeinde hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Kirchenältesten unter die Hälfte der Zahl nach § 7 Abs. 2 sinkt. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen, wobei im Fall des § 7 Abs. 7 die Zahl von zwei gewählten Mitgliedern nicht unterschritten werden darf. Der Evangelische Oberkirchenrat kann dabei zur Vermeidung einer Neuwahl den Beschluss des Ältestenkreises nach § 7 Absätze 4 bis 6 nach Anhörung des Bezirkskirchenrates und des Kirchengemeinderates aufheben. Ist dies nicht möglich, ordnet er die Neuwahl nach Anhörung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates an. Das Verfahren richtet sich nach §§ 58 ff. Die Amtszeit der noch im Amt befindlichen Kirchenältesten endet mit der Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat bestellt für die Zeit bis zur Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten Bevollmächtigte. Die Bestellung von Bevollmächtigten ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 3 ) Die Zahl der Bevollmächtigten soll zusammen mit den noch im Amt befindlichen Kirchenältesten mindestens die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten betragen. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist, soweit eine geringere Mitgliederzahl vorgesehen wurde, auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen, wobei im Fall des § 7 Abs. 7 die Zahl von zwei gewählten Mitgliedern nicht unterschritten werden darf.
( 4 ) Die Bevollmächtigten müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen. Sie müssen jedoch nicht Mitglied der betreffenden Pfarrgemeinde sein. Die Bevollmächtigten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kirchenältesten. Sie werden der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. 76#
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§ 18
Auflösung des Ältestenkreises

Die Auflösung eines Ältestenkreises richtet sich nach Artikel 20 GO. Wird der Ältestenkreis aufgelöst, findet § 17 entsprechende Anwendung.77#
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VI. Bildung und Zusammensetzung des Kirchengemeinderates, innere Organisation

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§ 19
Ältestenkreis zugleich Kirchengemeinderat

( 1 ) Umfasst die Kirchengemeinde den räumlichen Bereich einer Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis (§§ 7 und 8) zugleich der Kirchengemeinderat, auch wenn in ihr keine Pfarrstelle besteht.
( 2 ) Für den Kirchengemeinderat gelten die Regelungen für den Ältestenkreis sowie die §§ 23 bis 29 mit Ausnahme von § 23 Abs. 1 und 2, § 24 und § 26.78#
( 3 ) Für die Auflösung des Kirchengemeinderats gilt Artikel 20 GO i.V.m. § 18 entsprechend.79#
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§ 20
Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen

( 1 ) Dem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen gehören stimmberechtigt an:
  1. Kirchenälteste, die von den Ältestenkreisen gewählt werden (§ 21 Abs. 1 bis 4).
  2. Kirchenälteste und Personen, die der Kirchengemeinderat beruft (§ 21 Abs. 6 und 7).
  3. Kraft Amtes:
    1. die Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer der Pfarrgemeinden oder
    2. die Verwalterinnen oder die Verwalter der Gemeindepfarrstellen,
    3. Diakoninnen und Diakone80#, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 GDG).
  4. Kraft Amtes die Diakoninnen und Diakone81#, sofern sie in einer Pfarrgemeinde der Kirchengemeinde oder der Kirchengemeinde eingesetzt sind.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.82# Für die Mitglieder nach den Nummern 3 und 4 gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. 83#
( 2 ) Die Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4), den Ausschluss von Angehörigen (§ 5), der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6) und der Entlassung aus einem kirchlichen Amt (§§ 6a bis 6c) finden für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechende Anwendung. 84#
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§ 21
Mitgliedschaft der Kirchenältesten im Kirchengemeinderat

( 1 ) Die Zahl der Kirchenältesten jeder Pfarrgemeinde im Kirchengemeinderat beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absätzen 2 bis 7 und 9 die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten. Beschlüsse nach § 7 Absätze 4, 6 und 7 bleiben dabei außer Betracht. § 7 Absatz 6 gilt für eine Kirchengemeinde, die aus mehreren Pfarrgemeinden besteht, entsprechend. Ein Beschluss bedarf der Zustimmung aller Ältestenkreise. 85#
( 2 ) -aufgehoben- 86#
( 3 ) -aufgehoben- 87#
( 4 ) -aufgehoben- 88#
( 5 ) Die Ältestenkreise entsenden die Kirchenältesten durch Wahl in den Kirchengemeinderat.
( 6 ) Der Kirchengemeinderat kann Kirchenälteste in den Kirchengemeinderat berufen. Die Zahl darf höchstens die Hälfte der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 bis 4 betragen.
( 7 ) Der Kirchengemeinderat kann ferner als stimmberechtigte Mitglieder bis zu zwei Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, berufen. 89#
( 8 ) Der Kirchengemeinderat entscheidet darüber, ob für die nach Absatz 1 bis 4 gewählten Mitglieder sowie für die Mitglieder kraft Amtes persönliche oder generelle Stellvertretungen von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandt werden sollen. Der Kirchengemeinderat kann für diesen Personenkreis Regelungen über
  1. die beratende Teilnahme an seinen Sitzungen sowie
  2. die Übersendung von Einladungen, Protokollen und Beratungsunterlagen
treffen.
( 9 ) In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden kann der Kirchengemeinderat in der Besetzung nach Absatz 1 nach der Konstituierung beschließen, dass für die laufende Amtsperiode alle Kirchenälteste dem Kirchengemeinderat angehören. 90#
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§ 22
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Schulen im Bereich der Kirchengemeinde mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind, entsenden beratende Mitglieder in den Kirchengemeinderat, und zwar für je angefangene 20 ein Mitglied. Die Dekanin oder der Dekan ist beratendes Mitglied, wenn sie oder er nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DekLeitG einen gemeindlichen Auftrag wahrnimmt. Der Kirchengemeinderat kann Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 und 4), als beratende Mitglieder in den Kirchengemeinderat berufen; ihre Zahl darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreichen. § 5 gilt entsprechend. 91#
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
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§ 23
Vorsitz im Kirchengemeinderat

( 1 ) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt. In das Stellvertretendenamt können mehrere Personen gewählt werden. Personen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 sind nicht wählbar. Der Kirchengemeinderat bestimmt die Amtszeit dieser Ämter. Der Kirchengemeinderat kann die Amtszeit durch Beschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Kirchengemeinderates bedarf, vorzeitig beenden.
( 2 ) Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester oder ein Mitglied nach § 21 Abs. 7 ins Vorsitzendenamt gewählt, ist zumindest ein Mitglied nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in das Stellvertretendenamt zu wählen. Das Entsprechende gilt für den umgekehrten Fall. Der Kirchengemeinderat kann dem Mitglied im Stellvertretendenamt bestimmte Leitungsaufgaben übertragen.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder die Person im Stellvertretendenamt hat die Aufgabe die Kirchengemeinde nach Artikel 28 Abs. 1 GO gemeinsam mit einer weiteren Person im Rechtsverkehr zu vertreten. 92#
( 4 ) Die Person im Vorsitzendenamt sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchengemeinderats und führt den Schriftwechsel. Berichte und Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat sind über die Dekanin bzw. den Dekan einzureichen (Artikel 46 Abs. 3 GO), die bzw. der sie mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat vorlegt.
( 5 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist verpflichtet, die durch Gesetz, Satzung oder Beschluss des Kirchengemeinderats zur Mitwirkung berufenen Stellen (z. B. Ausschüsse, Gemeindeversammlung) zu beteiligen und ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen aufsichtlichen Genehmigungen rechtzeitig beantragt werden.
( 6 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Dies sind Angelegenheiten des laufenden Betriebs, die weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplans halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. Ihr obliegt insoweit die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde. Weiterhin nimmt die Person im Vorsitzendenamt die Wahrnehmung von Stimm- und Mitgliedschaftsrechten für die Kirchengemeinde in juristischen Personen wahr, wenn vom Kirchengemeinderat keine andere Regelung getroffen wird. 93#
( 7 ) Der Person im Vorsitzendenamt obliegt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde. Die Zuständigkeit des Kirchengemeinderates für Personalentscheidungen bleibt hiervon unberührt.
( 8 ) Die Person im Vorsitzendenamt erteilt den Feststellungsvermerk für Zahlungen gemeinsam mit einer weiteren Person, die hinsichtlich des betreffenden Zahlungsvorgangs sachkundig ist. Sodann legt die Person im Vorsitzendenamt den Feststellungsvermerk mit den rechnungsbegründenden Unterlagen sowie der Weisung, die Zahlung anzuordnen und zu vollziehen dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt vor.94#
( 9 ) Aufgaben nach Absatz 3 bis 8 können durch Beschluss des Kirchengemeinderates oder durch Regelungen, die Bestandteil der Geschäftsordnung sind, delegiert werden. Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 bleiben hiervon unberührt.
( 10 ) Wenn der Kirchengemeinderat mit einem Beschluss gegen rechtliche Regelungen verstößt, hat die Person im Vorsitzendenamt den Beschluss zu beanstanden und, falls der Kirchengemeinderat bei seinem Beschluss verbleibt, unverzüglich die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu dessen Entscheidung auszusetzen.
( 11 ) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Kirchengemeinderates richtet dieser in der Regel eine Geschäftsstelle bei einem der Gemeindepfarrämter ein.
( 12 ) Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt Geschäfte der laufenden Verwaltung an ehrenamtliche Mitarbeitende übertragen. 95#
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§ 24
Sitzungen des Kirchengemeinderates

( 1 ) Die Sitzungen des Kirchengemeinderates von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen sind in der Regel öffentlich. Die Termine, die vorgesehene Tagesordnung und der Sitzungsort sind den Pfarrgemeinden bekannt zu geben, die in geeigneter Weise für eine Bekanntgabe an die Gemeindeglieder sorgen.96#
( 2 ) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn kirchliche Interessen oder Interessen Einzelner es erfordern. Die Entscheidung hierüber treffen in der Regel die Vorsitzenden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt in der Regel monatlich einmal zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Regelung trifft.
( 4 ) Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. Die Tagesordnung kann vom Kirchengemeinderat geändert und ergänzt werden.
( 5 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden. Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 6 ) Der Kirchengemeinderat hat vor einer Entscheidung, die Angelegenheiten einzelner Pfarrgemeinden betrifft, den Ältestenkreis dieser Pfarrgemeinden anzuhören.
( 7 ) Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. 97#
( 8 ) Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben.98#
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§ 25
Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Die Bildung von Ausschüssen des Kirchengemeinderates sowie die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse bestimmt sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, nach § 32 a und b.
( 2 ) Beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderates können auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde gebildet werden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann durch Geschäftsordnung einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. Auf diesen können in der Geschäftsordnung alle Zuständigkeiten übertragen werden, die zum Vollzug des Haushalts- und Stellenplans sowie der Verwaltung und den Bestand des Vermögens einschließlich der Grundstücke und Gebäude erforderlich sind. Dem geschäftsführenden Ausschuss dürfen nur Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören, wobei dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 19 bzw. § 21 Abs. 1 bis 4 angehören müssen. Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. Dem geschäftsführenden Ausschuss muss eine Person angehören, die kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) Mitglied des Kirchengemeinderates ist. § 32 a Abs. 3 und 4 sind für den geschäftsführenden Ausschuss nicht anwendbar. 99#
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§ 26
Delegation auf Ältestenkreise,
Richtlinien des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann in der Geschäftsordnung Aufgaben seiner Zuständigkeit für den Bereich einer Pfarrgemeinde auf Ältestenkreise übertragen. Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde mit Zweckbindung für die Pfarrgemeinde. Die Ältestenkreise können die ihnen nach Satz 1 übertragenen Aufgaben ihrerseits nach §§ 14, 32 a und 32 b auf Ausschüsse übertragen.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Ältestenkreise
  1. Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Pfarrgemeinde Mittel, insbesondere Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung (§ 14 Abs. 2), soweit nicht die Stadtsynode nach Artikel 38 Abs. 4 GO zuständig ist, 100#
  2. die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung ehrenamtlichen Mitarbeitenden (§ 14 Abs. 3) oder
  3. die nach Absatz 1 delegierten Aufgaben auf Ausschüsse
übertragen können. 101#
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§ 27
Delegation auf rechtlich unselbstständige Einrichtungen

Der Kirchengemeinderat regelt die Zuständigkeit der Leitung rechtlich unselbstständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde und die Grundsätze der Delegation auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 28
Delegation von Aufgaben auf rechtlich
selbstständige diakonische Einrichtungen

Durch Vereinbarung mit rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen können an diese Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben übertragen werden. 102#
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§ 29
Vorbehalte des Kirchengemeinderates

§ 32 b gilt hinsichtlich der Delegationen nach §§ 26 bis 28 entsprechend. 103#
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§ 30
Ende der Amtszeit, Bildung des Kirchengemeinderates für die neue Amtszeit

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Kirchengemeinderat zusammentritt. Entsprechendes gilt für beschließende Ausschüsse.
( 2 ) Zur konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates lädt die Person im Vorsitzendenamt ein. Sie leitet die Sitzung bis zur Wahl der neuen Person im Vorsitzendenamt, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
( 3 ) Der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates soll in der Regel ein Treffen vorausgehen, in dem informiert wird über
  1. die Aufgaben und Arbeitsweise des Kirchengemeinderates,
  2. die Aufgaben und Bildung der Ausschüsse sowie
  3. das Verfahren der Wahl der Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt und deren Amtszeit.
Außerdem sollen Fragen der Kandidatur für diese Ämter und die Besetzung der Ausschüsse erörtert werden.
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§ 31
Geschäftsführender Vorsitz

Wird in der konstituierenden Sitzung kein Mitglied des Kirchengemeinderates in das Vorsitzendenamt gewählt, nimmt bis zu einer erfolgreichen Wahl die bisherige Person im Vorsitzendenamt das Amt geschäftsführend mit Stimmrecht im Kirchengemeinderat wahr. Der Kirchengemeinderat kann auch ein anderes Mitglied damit beauftragen.
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§ 31 a
Haftungsbegrenzung

§ 14 b findet für die Mitglieder des Kirchengemeinderates entsprechende Anwendung. 104#
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§ 32
Auflösung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Kirchengemeinderat auflösen, wenn sich der Bezirkskirchenrat vergeblich um Schlichtung bemüht hat und diese Maßnahme erforderlich ist, um die Kirchengemeinde vor ernstem Schaden zu bewahren.
( 2 ) Gehören dem Kirchengemeinderat Kirchenälteste aus mehreren Pfarrgemeinden an (§§ 20, 21), so wählen die Ältestenkreise aus ihrer Mitte andere Kirchenälteste in den neu zu bildenden Kirchengemeinderat.
( 3 ) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 aufgrund der Anzahl der Kirchenältesten in einer Pfarrgemeinde nicht möglich, so ordnet der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat Neuwahlen an oder bestellt auf Vorschlag des Bezirkskirchenrates bis zu einer Nachwahl nach § 16 Bevollmächtigte im Sinne von § 17.
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VI a. Bildung von Ausschüssen und Übertragung von Zuständigkeiten

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§ 32 a
Delegation und Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Der Ältestenkreis und der Kirchengemeinderat können für die Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben beratende und beschließende Ausschüsse bilden.
( 2 ) Beratende und beschließende Ausschüsse werden durch Beschluss oder durch Geschäftsordnung gebildet. Mit dem Beschluss ist zu bezeichnen, ob ein beratender oder ein beschließender Ausschuss gebildet wird. Aufgabengebiet und Zuständigkeit sind in dem Beschluss konkret zu beschreiben.
( 3 ) Ausschüsse können durch Beschluss des bildenden Gremiums (Absatz 1) jederzeit aufgelöst werden.
( 4 ) Die Besetzung der beratenden und beschließenden Ausschüsse erfolgt, soweit nichts anderes geregelt ist, durch Beschluss. Die durch Beschluss begründete Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann durch Beschluss widerrufen werden. Der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist nicht zu begründen und ist nicht im Rechtsweg anfechtbar.
( 5 ) Ausschüsse werden aus Personen des jeweiligen Gremiums gebildet. Sie können mit weiteren Gemeindegliedern besetzt werden. Bei beschließenden Ausschüssen müssen diese weiteren Personen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen.105# Ihre Zahl darf bei beschließenden Ausschüssen die Zahl der anderen Ausschussmitglieder nicht erreichen. Sie nehmen an den Sitzungen des in Absatz 1 genannten Gremiums beratend teil, wenn Fragen ihres Ausschusses behandelt werden. 106#
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§ 32 b
Gesamtverantwortung

Die Bildung und Tätigkeit von beratenden und beschließenden Ausschüssen lässt die Gesamtverantwortung des bildenden Gremiums unberührt. Dieses kann eine einzelne einem Ausschuss zugewiesene Angelegenheit an sich ziehen und einen noch nicht vollzogenen Beschluss oder eine noch nicht vollzogene Entscheidung ändern oder aufheben. Folgende Zuständigkeiten können nicht übertragen werden:
  1. Mitwirkung bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen,
  2. Beschlussfassung über das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und die Ortskirchensteuern,107#
  3. Beschlussfassung über Gemeindesatzungen. 108#
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§ 32c
Ausschuss bei überparochialer Zusammenarbeit

Soweit Pfarr- oder Kirchengemeinden einen Ausschuss im Rahmen einer Vereinbarung der überparochialen Zusammenarbeit einrichten, erfolgt die Einrichtung sowie die Besetzung des Ausschusses durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte. Soweit die Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit nichts anderes vorsieht, sind § 32a und § 32b wie folgt anzuwenden:
  1. Befugnisse nach § 32a Abs. 3 und 4 sowie § 32b können nur von allen Ältestenkreisen bzw. Kirchengemeinderäten gemeinsam wahrgenommen werden.
  2. § 32a Abs. 5 Satz 3 bezieht sich auf die Gesamtzahl der von den Pfarr- bzw. Kirchengemeinden bestimmten Ausschussmitglieder.
  3. In Stadtkirchenbezirken kann die Besetzung der Ausschüsse im Zusammenwirken mit dem Stadtkirchenbezirk geregelt werden; dabei kann vorgesehen werden, dass § 32a Abs. 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung finden.109#
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VII. Die Bezirkssynode

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§ 33
Zusammensetzung der Bezirkssynode

( 1 ) Der Bezirkssynode gehören stimmberechtigt an:
  1. die von den Ältestenkreisen gewählten Synodalen,
  2. die vom Bezirkskirchenrat berufenen Synodalen,
  3. Synodale kraft Amtes.
( 2 ) Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann auf Antrag einer Bezirkssynode deren Zusammensetzung abweichend von §§ 34, 36 und 37 festgelegt werden.
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§ 34
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung

( 1 ) Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden entsenden durch Wahl Synodale in die Bezirkssynode des Kirchenbezirks. Wählbar sind Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen.
( 2 ) Die Zahl der zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder. Sie beträgt
bis 1999 Gemeindeglieder: 1,
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder: 2,
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder: 3,
ab 6000 Gemeindeglieder: 4.
§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. Die Zuordnung erfolgt nach der Wahl durch Beschluss des Ältestenkreises.
( 4 ) Scheiden ordentliche Mitglieder aus der Bezirkssynode aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
( 5 ) In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von den Absätzen 1 und 2 abzuweichen. Die getroffene Regelung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 110#
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§ 35
Wahlverfahren

( 1 ) Für die Wahl der Synodalen erstellt der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde eine Wahlvorschlagsliste. In diese Liste werden alle Wahlvorschläge aufgenommen, die aus der Mitte des Ältestenkreises gemacht werden oder von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern eingereicht und unterzeichnet sind.
( 2 ) Die Gemeinde ist durch Bekanntgabe im Gottesdienst darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirkssynode beim Ältestenkreis eingereicht werden können. Die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt dem Ältestenkreis.
( 3 ) Die Gewählten sind der Gemeinde in einem Gottesdienst bekannt zu geben und dem Dekanat zu melden.
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§ 36
Berufung von Synodalen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, als Synodale berufen. 111#
( 2 ) Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht. In Ausnahmefällen können diese auch berufen werden, wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 3 ) Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 34 nicht übersteigen.
( 4 ) Berufungen können vom Bezirkskirchenrat der laufenden Wahlperiode bereits mit Wirkung für die kommende Wahlperiode oder, wenn die Zahl nach Absatz 3 noch nicht erreicht ist, für die laufende Wahlperiode ausgesprochen werden. 112#
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§ 37
Mitglieder kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,113#
  2. die Dekanin bzw. der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan,
  5. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer,
  6. die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
  7. die Verwalterinnen bzw. die Verwalter der Gemeindepfarrstellen und
  8. Diakoninnen und Diakone114#, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 GDG).115#
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.116#
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§ 38
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode

An den Tagungen der Bezirkssynode nehmen beratend teil, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung beschließt:
  1. die im Bereich des Kirchenbezirks tätigen landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind, 117#
  3. die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,118#
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Prädikantinnen bzw. der Prädikanten,
  5. die Bezirksbeauftragten für die Bezirksdienste,119#
  6. Diakoninnen und Diakone120#,
  7. die Bezirksjugendreferentin bzw. der Bezirksjugendreferent,
  8. die Kantorinnen und Kantoren,
  9. die kirchlichen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kirchlichen Werke im Kirchenbezirk und
  11. die Leiterinnen und Leiter der diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk.
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§ 39
Vorsitz der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode wählt aus ihrer Mitte eine Person ins Vorsitzendenamt und eine oder mehrere Personen ins Stellvertretendenamt. Wird eine im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5) ins Vorsitzendenamt gewählt, muss das erste Stellvertretendenamt von einer nicht im kirchlichen Dienst stehenden Person ausgeübt werden. Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle. Die Zahl der stellvertretenden Personen wird durch Beschluss der Bezirkssynode festgelegt. Ist weder das Vorsitzendenamt noch das Stellvertretendenamt besetzt, übernimmt die Dekanin oder der Dekan die Leitung der Sitzung bis das Amt besetzt werden kann. 121#
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§ 40
Tagungen der Bezirkssynode, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Bezirkssynode wird im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat durch die Person im Vorsitzendenamt einberufen
  1. mindestens einmal im Jahr,
  2. auf Beschluss des Bezirkskirchenrates oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bezirkssynode oder auf Verlangen des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Die Termine, die vorgesehene Tagesordnung und der Sitzungsort sind den Pfarrgemeinden bekannt zu geben, die in geeigneter Weise für eine Bekanntgabe an die Gemeindeglieder sorgen. Entsprechendes gilt für die Beschlüsse der Bezirkssynode.122#
( 3 ) Die Bezirkssynode tagt öffentlich; sie kann aus besonderen Gründen die Nichtöffentlichkeit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung trifft.
( 4 ) Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. Das Protokoll wird dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt, wobei § 52 Abs. 4 unberührt bleibt. 123#
( 5 ) Die Bezirkssynode gibt sich in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Landessynode eine Geschäftsordnung; ist dies nicht der Fall, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend, soweit es sich um Fragen des Verfahrens handelt. Keine Anwendung finden die Regelungen über die Beschlussfähigkeit und Wahlen.
( 6 ) In den Stadtkirchenbezirken geben sich die Stadtsynode und der Stadtkirchenrat eine gemeinsame Geschäftsordnung. 124#
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§ 41
Ausschüsse der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode kann zur Vorbereitung von Entscheidungen sowie zur Begleitung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können.
( 2 ) Die Bezirkssynode kann durch Geschäftsordnung Aufgaben der Bezirkssynode auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. Nicht übertragen werden dürfen Aufgaben nach Artikel 38 Abs. 2 Nr. 3, 9, 10 und 11 GO sowie, soweit es öffentliche Stellungnahmen betrifft, nach Artikel 38 Abs. 2 Nr. 4 GO. Bei der Besetzung ist darauf zu achten, dass die Zahl der Mitglieder nach § 37 Satz 1 Nr. 5 bis 8 die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigt. Es können regionale Ausschüsse gebildet werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Regelungen zur Bildung von Ausschüssen der Bezirkssynode nach dem Diakoniegesetz bleiben unberührt.
( 4 ) Personen, die der Bezirkssynode nicht angehören, können Mitglied eines Ausschusses werden. Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4); im Ausnahmefall können auch Personen entsandt werden, die nicht im Kirchenbezirk wohnen.125# Bei Ausschüssen nach Absatz 2 darf ihre Zahl ein Drittel der insgesamt in den Ausschuss entsandten Personen nicht übersteigen.
( 5 ) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss der Bezirkssynode. Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann durch Beschluss der Bezirkssynode widerrufen werden. Der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist nicht zu begründen und ist nicht im Rechtsweg anfechtbar. Bei den Ausschüssen nach Absatz 2 kann die Geschäftsordnung bezüglich Besetzung und Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss abweichendes bestimmen.
( 6 ) Ausschüsse nach Absatz 1 können durch Beschluss der Bezirkssynode aufgelöst werden. Bei Ausschüssen nach Absatz 2 ist hierfür die Geschäftsordnung zu ändern oder aufzuheben.126#
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§ 42
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

( 1 ) Das Amt in der Bezirkssynode endet durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. den Austritt aus der Kirche oder
  3. die Entlassung.
Gewählte Mitglieder der Bezirkssynode scheiden zudem aus, wenn sie Mitglied einer anderen Gemeinde werden. Das Amt berufener Synodaler endet vorzeitig, wenn die Funktion, die für die Berufung maßgebend war, nicht mehr wahrgenommen wird.
( 2 ) Werden Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden nach Artikel 15 oder Artikel 24 GO vereinigt, bleiben die gewählten Synodalen bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. Endet ihr Amt vorzeitig, erfolgt nur dann eine Nachwahl, wenn dies nach § 34 Abs. 2 erforderlich ist. Ändert sich die Mitgliedschaft gewählter Synodaler in einer Gemeinde durch Änderungen des räumlichen Gebietes der Kirchengemeinde aufgrund Artikel 24 Abs. 4 GO, gilt Satz 1 entsprechend; für die bisherige Gemeinde erfolgt eine Nachwahl. 127#
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VIII. Der Bezirkskirchenrat

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§ 43
Amtszeit, Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates. Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode im Bezirkskirchenrat endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode. 128#
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat wird im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.129#
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt. § 5 gilt entsprechend. 130#
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§ 44
Mitglieder kraft Amtes

( 1 ) Kraft Amtes gehören dem Bezirkskirchenrat an:
  1. die von der Bezirkssynode gewählten Mitglieder der Landessynode, 131#
  2. die Dekanin bzw. der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  4. die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode, 132#
  5. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts bzw. entsprechenden kirchengesetzlichen Regelungen.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann bis zu zwei Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), in den Bezirkskirchenrat berufen. Diese Personen werden für die Zeit der Mitgliedschaft im Bezirkskirchenrat stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkssynode, wenn sie dieser nicht bereits angehören. § 36 Abs. 2 ist zu wahren. 133#
( 3 ) Berufene Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes sind, können an den Sitzungen als beratende Mitglieder teilnehmen. 134#
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§ 45
Mitglieder durch Wahl

( 1 ) Die Bezirkssynode legt vor der Wahl für die Dauer der Amtszeit die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates fest. Sie soll die Zahl der Mitglieder nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 übersteigen und beträgt höchstens zwölf. 135#
( 2 ) Insgesamt darf im Bezirkskirchenrat die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5), die der anderen Mitglieder nicht erreichen. 136#
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.
( 4 ) Stellvertretende Mitglieder der Bezirkssynode können nicht in den Bezirkskirchenrat gewählt werden.
( 5 ) Von der Wählbarkeit in den Bezirkskirchenrat sind Synodale ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kirchenbezirk stehen. 137#
( 6 ) Die Bestimmungen über den Ausschluss von Familienangehörigen nach § 5 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
( 7 ) Scheiden ordentliche Mitglieder aus dem Bezirkskirchenrat aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
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§ 46
Wahlverfahren

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat informiert die Synodalen rechtzeitig vor der Wahl über das Wahlverfahren.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat sowie die Mitglieder der Bezirkssynode können bis zur Schließung der Wahlvorschlagsliste Synodale zur Wahl vorschlagen. Die Vorschläge müssen die Zustimmung zur Kandidatur enthalten.
( 3 ) Nach der Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates nach § 45 und nach Schließung der Wahlvorschlagsliste wird die Wahl durchgeführt.
( 4 ) Die Wahl der Mitglieder, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5) sowie der anderen Mitglieder erfolgt mit einem einheitlichen Stimmzettel. Ist die Höchstzahl der im kirchlichen Dienst stehenden Mitglieder erreicht, können in diesem und weiteren Wahlgängen nur noch andere Mitglieder berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Dies gilt auch für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. 138#
( 5 ) Die Wahl ist geheim. Offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu Wählenden entspricht und kein Mitglied der Bezirkssynode widerspricht.
( 6 ) Die Zuordnung der stellvertretenden Mitglieder zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach der Wahl durch Beschluss der Bezirkssynode. 139#
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§ 47
Vorsitz des Bezirkskirchenrates

( 1 ) Die Dekanin bzw. der Dekan hat das Vorsitzendenamt des Bezirkskirchenrates inne.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode hat für die Leitung der Sitzungen das Stellvertretendenamt inne. Hat die Dekanin oder der Dekan oder eine andere im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5) das Vorsitzendenamt der Bezirkssynode inne, wählt der Bezirkskirchenrat ein Mitglied, das nicht im kirchlichen Dienst steht, in das Stellvertretendenamt. Sind beide Personen verhindert, überträgt der Bezirkskirchenrat die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied. 140#
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan und die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter haben die Aufgabe, den Kirchenbezirk nach Artikel 43 Abs. 3 GO gemeinsam mit einer weiteren Person im Rechtsverkehr zu vertreten. 141#
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§ 48
Sitzungen und Ausschüsse des Bezirkskirchenrates142#

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt mindestens viermal jährlich zusammen. Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
( 2 ) Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Bezirkskirchenrat keine andere Regelung trifft.
( 3 ) Die Sitzungen des Bezirkskirchenrates sind nicht öffentlich, wenn nicht der Bezirkskirchenrat im Einzelfall aus besonderen Gründen die Zulassung der Öffentlichkeit beschließt. Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. 143#
( 4 ) Der Bezirkskirchenrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen sowie zur Begleitung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können. § 41 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
( 5 ) Der Bezirkskirchenrat kann mit Zustimmung der Bezirkssynode beschließende Ausschüsse einsetzen. Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen des Kirchenbezirks. §§ 32a und b gelten entsprechend. Nicht übertragen werden können Aufgaben nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 3 bis 8, 11 und 14 GO. Soweit Ausschüsse des Stadtkirchenrates in einer gemeinsamen Geschäftsordnung nach § 40 Abs. 6 eingesetzt werden, trifft die Geschäftsordnung die für die Ausführung von §§ 32a und b erforderlichen Regelungen.
( 6 ) Der Bezirkskirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 40 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.144#
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§ 48 a
Haftungsbegrenzung

§ 14 b findet für die Mitglieder des Bezirkskirchenrates für die Haftung gegenüber dem Kirchenbezirk entsprechende Anwendung. 145#
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VIII a. Bezirkliche Ämter

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§ 48 b
Die Bezirksdiakoniepfarrerin, der Bezirksdiakoniepfarrer

Die Bezirkssynode wählt aus den im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern nach Anhörung des Diakonischen Werkes der Landeskirche eine nebenamtliche Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. einen nebenamtlichen Bezirksdiakoniepfarrer für die Dauer der Amtszeit der Bezirkssynode. Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer darf nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Diakonieverbandes oder eines selbstständigen Rechtsträgers diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk sein.146#
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IX. Bildung der Landessynode

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§ 49
Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk

Jeder Kirchenbezirk entsendet durch Wahl der Bezirkssynode zwei Synodale. Zählt der Kirchenbezirk mehr als 50.000 Gemeindeglieder, so ist für je angefangene 25.000 Gemeindeglieder ein weiteres Mitglied in die Landessynode zu wählen. Die Wahl soll nach der Konstituierung der Bezirkssynode erfolgen.147#
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§ 50
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind
  1. Gemeindeglieder eines Kirchenbezirkes, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), sowie 148#
  2. Personen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören, auch wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 2 ) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Referaten des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder der Geschäftsführung und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden sind nicht wählbar.Das Gleiche gilt für Angehörige (§ 5) der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 GO) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.149#
( 3 ) Unter den Gewählten dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5). 150#
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§ 51
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Die Vorbereitung der Wahl erfolgt durch den Bezirkskirchenrat.
( 2 ) Wahlberechtigte Gemeindeglieder des Kirchenbezirks können schriftlich Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von 20 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein und bis zwei Wochen vor Beginn der Bezirkssynode beim Dekanat eingereicht werden. Die Gemeindeglieder sind durch Bekanntgabe im Gottesdienst auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
( 3 ) Mitglieder der Bezirkssynode können bei der Tagung der Bezirkssynode weitere wählbare Personen zur Wahl vorschlagen. 151#
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§ 52
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Bezirkssynode erstellt aufgrund der Wahlvorschläge nach § 51 die Wahlvorschlagsliste.
( 2 ) Den Vorgeschlagenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich der Bezirkssynode vorzustellen.
( 3 ) Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt mit Stimmzetteln, die die Namen aller Kandidierenden in alphabethischer Reihenfolge enthalten müssen.
( 4 ) Nach Durchführung der Wahl sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Geschäftsstelle der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens zu übersenden.
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§ 53
Berufung von Synodalen

( 1 ) Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates berufen im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof Pfarrerinnen oder Pfarrer und Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, darunter ein Mitglied der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, zu Mitgliedern der Landessynode.152#
( 2 ) Die Zahl der Berufenen darf höchstens ein Fünftel der gewählten Landessynodalen betragen.
( 3 ) Unter den Berufenen soll höchstens ein Drittel der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).
( 4 ) Nach Absatz 1 sollen weiterhin vier Personen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Landessynode berufen werden. Die Berufungen werden jeweils für die erste und die zweite Hälfte der Amtszeit der Landessynode ausgesprochen. Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
( 5 ) Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Landessynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben in der Landeskirche entspricht.
( 6 ) Die Berufung erfolgt nach Abschluss der Wahl der Landessynodalen durch die Bezirkssynoden. Vorschläge für die Berufung können gemacht werden. 153#
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§ 54
Ende der Mitgliedschaft in der Landessynode

( 1 ) Das Amt in der Landessynode endet durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. den Austritt aus der Kirche oder
  3. die Entlassung.
Gewählte Mitglieder der Landessynode scheiden zudem aus, wenn sie Mitglied einer Gemeinde eines anderen Kirchenbezirks werden, wenn sie nicht der bisherigen Bezirkssynode weiterhin nach § 37 Nr. 2 bis 8 angehören. 154#
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn während der Amtszeit der Landessynode eine Zuordnung zu dem Personenkreis nach § 50 Abs. 2 oder 3 erfolgt.
( 3 ) -aufgehoben- 155#
( 4 ) Über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 1 bis 3 entscheidet der Ältestenrat der Landessynode endgültig.
( 5 ) Scheiden gewählte Synodale aus der Landessynode aus, so hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.
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IX a. Der Landeskirchenrat156#

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§ 54a
Mitglieder des Landeskirchenrates157#

( 1 ) Der Landeskirchenrat besteht aus
  1. der Landesbischöfin oder dem Landesbischof,
  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode,
  3. der ersten stellvertretenden Person der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode,
  4. den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Landessynode,
  5. den von der Landessynode für die Dauer der Wahlperiode gewählten Synodalen,
  6. den stimmberechtigten Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates und
  7. dem Mitglied der Theologischen Fakultät nach Artikel 87 GO.
Die Zahl der Mitglieder Nummer 3 bis 5 steht im Verhältnis 2 zu 1 zur Zahl der Mitglieder nach Nummer 6.
( 2 ) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates verhindert, nimmt die nach Artikel 79 Abs. 5 GO bestellte Stellvertretung an der Sitzung des Landeskirchenrates teil und übt das Stimmrecht aus. Für jedes synodale Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist eine Person als Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landessynode spätestens in der zweiten Tagung der Amtszeit der Landessynode gewählt. Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).
( 4 ) Die Amtszeit der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates endet mit der Wahl der neuen Mitglieder durch die neu gewählte Landessynode. Bei einem Ausscheiden aus der Landessynode während der Amtszeit endet das Amt mit der Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers. Die Nachwahl erfolgt spätestens in der nächsten Tagung der Landessynode.
( 5 ) Die Prälatinnen und Prälaten gehören dem Landeskirchenrat als beratende Mitglieder an.
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§ 54b
Vorsitz im Landeskirchenrat158#

( 1 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.
( 2 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung führt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
( 3 ) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates geregelt, die für einzelne Beratungsgegenstände abweichende Regelungen treffen kann.
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§ 54c
Beschlussfassung159#

( 1 ) Der Landeskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der jeweiligen Besetzung anwesend ist; bei Entscheidung in voller Besetzung müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder anwesend sein.
( 2 ) Für die Beschlussfassung des Landeskirchenrates gelten die allgemeinen landeskirchlichen Regelungen. Abweichend davon entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
( 3 ) Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (Art. 108 Abs. 4 GO) muss mindestens die Hälfte der synodalen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
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X. Verfahren der Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise, Wahlprüfung160#

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§ 55
Gemeindewahlausschüsse

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl der Kirchenältesten zur Bildung des Ältestenkreises wird in jeder Pfarrgemeinde ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus zwei bis sechs Gemeindegliedern, die vom Ältestenkreis der Pfarrgemeinde bestellt werden. Die Mitglieder müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen. In Pfarrgemeinden mit Predigtbezirken nach § 9 soll jeder Predigtbezirk vertreten sein. Die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer oder eine mit der Verwaltung des Pfarramts beauftragte Person kann, die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung soll in den Gemeindewahlausschuss zusätzlich bestellt werden. Die Person im Vorsitzendenamt des bisherigen Gemeindewahlausschusses lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese. Mit der Konstituierung endet das Amt des bisherigen Gemeindewahlausschusses.
( 3 ) Der Gemeindewahlausschuss wählt je ein Mitglied in das Vorsitzendenamt und das Stellvertretendenamt.
( 4 ) Erklärt sich ein Mitglied des Gemeindewahlausschusses zur Kandidatur für das Kirchenältestenamt bereit, scheidet es aus dem Gemeindewahlausschuss aus.
( 5 ) Die Verschwiegenheitsverpflichtung nach Artikel 111 Abs. 1 GO gilt für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. 161#
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§ 56
Aufgaben und Arbeitsweise des Gemeindewahlausschusses 162#

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss hat insbesondere die Aufgabe, im Rahmen des vom Evangelischen Oberkirchenrat erstellten Zeitplans
  1. die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten nach §§ 7 und 9 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Ältestenkreises festzustellen,
  2. das nach dem Gemeindegliederverzeichnis erstellte Wählerverzeichnis auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und bis zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 63 Abs. 3) fortzuschreiben,
  3. das Verfahren der Wahl der Kirchenältesten durch Bekanntgaben und Offenlegungen in Gang zu setzen,
  4. die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) von Amts wegen zu überprüfen,
  5. die Wahlvorschläge zu prüfen und über die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zu entscheiden,
  6. über Einsprüche hinsichtlich der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit zu entscheiden oder diese an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Einspruch nicht stattgegeben werden kann,
  7. die Wahlvorschlagsliste zu ergänzen, sofern nicht mehr Gemeindeglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, als zu wählen sind,
  8. dafür zu sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird,
  9. das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben, sowie
  10. bei einer Wahlanfechtung im Verfahren vor dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuwirken.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens zwei Personen, anwesend sind. Es wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Bekanntmachungen des Gemeindewahlausschusses erfolgen im Gottesdienst und in sonst geeigneter Weise. 163#
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§ 57
Bezirksobfrauen und Bezirksobmänner für die Kirchenwahlen 164#

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat benennt mindestens eine Person nebst Stellvertretung als Bezirksobfrau oder Bezirksobmann für die Vorbereitung der Kirchenwahlen. Die benannten Personen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen. Bestellt werden können auch Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5) oder die selbst als Kandidierende zur Verfügung stehen.
( 2 ) Die Bezirksobfrauen und Bezirksobmänner unterstützen, informieren und schulen die Gemeindewahlausschüsse, beantworten Anfragen und stellen für alle Fragen im Zusammenhang mit den Kirchenwahlen den unmittelbaren Kontakt mit dem Evangelischen Oberkirchenrat her. 165#
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§ 58
Anordnung der Wahl, Zeitplan

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ordnet die Durchführung der Wahl der Kirchenältesten an und bestimmt den Wahltag. 166#
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erstellt den Zeitplan für das Wahlverfahren einschließlich der Wahlen der Mitglieder der Bezirkssynoden und der Landessynode.
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§ 59
Wahlbezirke 168#

Wahlbezirk ist die Pfarrgemeinde. Ist eine Teilortswahl vorgesehen, ist jeder Predigtbezirk ein Wahlbezirk. 169#
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§ 60 -aufgehoben- 170#

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§ 61
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wählerverzeichnis) wird in der Regel auf der Grundlage des Gemeindegliederverzeichnisses des zuständigen Rechenzentrums nach Straßen geordnet erstellt. 171#
( 2 ) Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens zwei Monate172# vor dem Wahltag (§ 58 Abs. 1). 173#
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§ 62
Prüfung des Wählerverzeichnisses

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss überprüft das Wählerverzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergänzungen und Berichtigungen des Wählerverzeichnisses sind bis zwei Wochen vor dem Wahltag möglich (§ 63 Abs. 3) und vom Gemeindewahlausschuss unter Angabe des Tages der Berichtigung zu vermerken.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss prüft, ob die Wahlberechtigung (§§ 3 und 3a) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, stellt der Gemeindewahlausschuss dies durch Beschluss fest und erlässt einen Bescheid nach § 80b Abs. 3.
( 3 ) Das betroffene Gemeindeglied kann gegen den Bescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Gemeindewahlausschuss Einspruch einlegen. Gibt der Gemeindewahlausschuss dem Einspruch nicht statt, legt er diesen dem Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Stellungnahme unverzüglich und unmittelbar zur Entscheidung vor. Das Dekanat ist zu informieren. Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten vor der Wahl endgültig.
( 4 ) Wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann der Gemeindewahlausschuss im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat den Wahltag entsprechend verschieben. 174#
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§ 63
Schließung des Wählerverzeichnisses 175#

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss schließt das geprüfte Wählerverzeichnis durch Beschluss und gibt dies der Gemeinde bekannt. Auf die Möglichkeiten nach Absatz 2 ist hinzuweisen.
( 2 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat ab Schließung des Wählerverzeichnisses das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
( 3 ) Stellt ein wahlberechtigtes Gemeindeglied fest, dass es nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es die Aufnahme durch den Gemeindewahlausschuss beantragen; diese kann bis zwei Wochen vor dem Wahltag erfolgen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist § 62 Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Stellt ein Gemeindeglied fest, dass eine Person nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann es beim Gemeindewahlausschuss eine Korrektur des Wählerverzeichnisses anregen. Berücksichtigt der Gemeindewahlausschuss die Anregung nicht, teilt er dies dem Gemeindeglied, das die Anregung gegeben hat, formlos mit. 176#
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§ 64
Einspruchsverfahren wegen der Wahlberechtigung

( 1 ) Gegen die Aufnahme eines Gemeindeglieds in das Wählerverzeichnis kann jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe nach § 63 Abs. 1 beim Gemeindewahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Die Frist ist gewahrt, wenn innerhalb der Frist das Begehren auf Auskunft nach § 63 Abs. 2 Satz 2 gestellt und innerhalb von drei Tagen nach Erteilung der Auskunft der Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht vorliegen.
( 2 ) Folgte der Gemeindewahlausschuss dem Einspruch, ist § 62 Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Folgt der Gemeindewahlausschuss dem Einspruch nicht, legt er diesen unverzüglich und unmittelbar dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vor. Das Dekanat ist zu informieren. Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten vor der Wahl endgültig. 177#
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§ 65 -aufgehoben- 178#

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§ 66
Wahlvorschlag

( 1 ) Spätestens zwei Monate vor dem Wahltag (§ 58 Abs. 1) ergeht an die Gemeinde die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen beim Gemeindewahlausschuss einzureichen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein. Vorgeschlagene und Vorschlagende müssen durch Angabe des Vor- und Zunamens sowie der Anschrift eindeutig bestimmt sein.
( 3 ) Der Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung der oder des Vorgeschlagenen zur Kandidatur und die Erklärung, für den Fall der Wahl die Verpflichtung auf das Ältestenamt zu unterzeichnen, enthalten. 179#
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§ 67
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang dahin gehend, ob sie die Voraussetzungen nach § 66 erfüllen, und weist gegebenenfalls das Gemeindeglied, das den Wahlvorschlag an erster Stelle unterzeichnet hat, auf formelle Mängel hin, die innerhalb der Wahlvorschlagsfrist behoben werden können.
( 2 ) Bestehen begründete Anhaltspunkte für den Gemeindewahlausschuss, dass bei einer oder einem Vorgeschlagenen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 und 4) nicht vorliegen, findet das Verfahren nach § 62 entsprechend Anwendung. 180#
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§ 68
Ergänzung der Wahlvorschläge, Nichtzustandekommen der Wahl 181#

( 1 ) Werden innerhalb der Einreichungsfrist (§ 66 Abs. 1) nicht mehr Gemeindeglieder zur Wahl vorgeschlagen, als Kirchenälteste zu wählen sind, ergänzt der Gemeindewahlausschuss im Rahmen des Zeitplans nach § 58 die Wahlvorschläge mit dem Ziel, dass mehr Kandidierende zur Verfügung stehen, als Kirchenälteste zu wählen sind. Der Gemeindewahlausschuss gibt der Gemeinde bekannt, dass an ihn formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die zur Kandidatur bereit sind. Für die Kandidatur sind die Erklärungen nach § 66 Abs. 3 erforderlich.
( 2 ) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen mindestens die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten beträgt. Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen, wobei im Fall des § 7 Abs. 7 die Zahl von zwei gewählten Mitgliedern nicht unterschritten werden darf. Kann danach eine Wahl nicht stattfinden, ist das Wahlverfahren zu wiederholen. Der Zeitplan wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Gemeindewahlausschuss festgelegt. An Stelle einer Wiederholung des Wahlverfahrens kann der Beschluss des Ältestenkreises nach § 7 Absätze 4 bis 6 durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Anhörung des Ältestenkreises aufgehoben werden, wenn dies die Durchführung der Wahl ermöglicht; der Kirchengemeinderat und der Bezirkskirchenrat sind zu unterrichten. Ist das Wahlverfahren zu wiederholen, besteht die Amtszeit der bisherigen Kirchenältesten fort (§ 6 Abs. 1). Legen diese das Amt nieder, werden Bevollmächtigte nach § 17 Abs. 2 bestellt.
( 3 ) Wird auch im zweiten Wahlverfahren die erforderliche Anzahl von kandidierenden Gemeindegliedern nicht erreicht, bestellt der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit dem Gemeindewahlausschuss nach § 17 mindestens so viele Bevollmächtigte, dass der Ältestenkreis beschlussfähig ist. Mit dem Beschluss der Bestellung endet die Amtszeit der bisherigen Bevollmächtigten und der bisherigen Kirchenältesten. Sobald die erforderliche Anzahl zu wählender Kirchenältester vorhanden ist, soll die Wahl auf Anordnung des Evangelischen Oberkirchenrats nachgeholt werden. 182#
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§ 69
Aufstellung der Wahlvorschlagsliste

Nach Abschluss der Verfahren nach § 65 bis § 68 nimmt der Gemeindewahlausschuss die zur Wahl zugelassenen Gemeindeglieder in die Wahlvorschlagsliste auf und schließt die Wahlvorschlagsliste ab.
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§ 70
Einspruchsverfahren wegen der Wählbarkeit

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss gibt die in die Wahlvorschlagsliste nach § 69 aufgenommenen Gemeindeglieder der Gemeinde mit dem Hinweis bekannt, dass jedes in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Frist von fünf Tagen beim Gemeindewahlausschuss gegen die Aufnahme einer Kanditatin oder eines Kandidaten183# in die Wahlvorschlagsliste schriftlich Einspruch einlegen kann.
( 2 ) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die oder der Vorgeschlagene die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 und 4) nicht erfüllt. 184#
( 3 ) Für das weitere Verfahren findet § 64 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.185#
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§ 71
Vorstellung der Kandidierenden 186#

Der Gemeindewahlausschuss sorgt dafür, dass den Kandidierenden Gelegenheit gegeben wird, sich in der Gemeindeversammlung vorzustellen, und die Gemeinde in sonst geeigneter Weise über die Kandidierenden informiert wird. 187#
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§ 72
Wahl 188#

( 1 ) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Der Gemeindewahlausschuss leitet das Wahlverfahren. Er kann Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss bestimmt den Zeitraum am Wahltag, bis zu dem der Eingang der Briefwahlunterlagen erfolgt sein muss. Die Wahlzeit sollte entsprechend der Größe der Gemeinde ausreichend bemessen sein. Der Wahltag wird in der Regel mit einem Gottesdienst eingeleitet.
( 3 ) Der Gemeindewahlausschuss kann neben dem Briefkasten des Pfarramtes weitere Orte in der Gemeinde vorsehen, bei denen der Wahlbrief eingehen kann.
( 4 ) Für eine persönliche Abgabe der Briefwahlunterlagen am Wahltag innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2 kann der Gemeindewahlausschuss einen Ort bestimmen. 189#
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§ 73
Briefwahlunterlagen 190#

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss übersendet den Gemeindegliedern einen Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel, dem Wahlbriefumschlag und dem Stimmzettelumschlag. Die Briefwahlunterlagen sollen zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 58 Abs. 1) den Gemeindegliedern zugegangen sein.
( 2 ) Die Briefwahl wird dadurch vollzogen, dass das wahlberechtigte Gemeindeglied den Wahlbrief an einen der festgelegten Orte (§ 72 Abs. 3) übersendet. Der Wahlbrief besteht aus dem Wahlbriefumschlag, welcher
  1. den Briefwahlschein und
  2. den verschlossenen Stimmzettelumschlag mit dem darin eingelegtem Stimmzettel
enthält.
Auf dem Briefwahlschein hat das Gemeindeglied zu versichern, dass es den Stimmzettel selbst gekennzeichnet hat. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag vor dem Ende des festgesetzten Zeitraums (§ 72 Abs. 2) an einem der festgelegten Orte eingegangen sein.
( 3 ) Können die Gemeindeglieder die Briefwahlunterlagen an einem Ort persönlich abgeben (§ 72 Abs. 4), ist der Briefwahlschein, welcher in diesem Fall als Wahlberechtigung gilt, vorzulegen. Die Versicherung nach Absatz 2 Satz 3 ist nicht abzugeben. Der Stimmzettelumschlag ist in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 8 zurückzuweisen. 191#
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§ 74
Stimmabgabe 192#

( 1 ) Das wahlberechtigte Gemeindeglied erhält einen Stimmzettel, der die Namen der geschlossenen Wahlvorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge enthält. Das Gemeindeglied kreuzt die Namen der Kandidierenden, die es wählen will, an. Es darf so viele Namen ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. Das Stimmenhäufen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist unzulässig.
( 2 ) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Briefwahlschein beigefügt ist,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung nach § 73 Abs. 2 Satz 3 versehene Briefwahlscheine enthält,
  6. das Gemeindeglied die nach § 73 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Versicherung nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Wahlbriefumschlag benutzt worden ist oder
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern. Die Stimme gilt als nicht abgegeben. Das gleiche gilt für verspätet eingegangene Wahlbriefe. Erfolgt der Eingang des Wahlbriefes an einem dafür nicht vorgesehenen Ort (§ 72 Abs. 3), ist dies unschädlich, wenn der Wahlbrief innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens an den vorgesehenen Ort weitergeleitet werden konnte.
( 3 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Stimmzettel
1. nicht der amtliche Stimmzettel ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Gemeindeglieds nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5. eine über die Stimmabgabe hinausgehende Kennzeichnung enthält oder
6. mehr Namen angekreuzt sind, als Stimmen abzugeben sind.
( 4 ) Die Stimmen eines Gemeindeglieds, das an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass es vor dem oder am Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert. 193#
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§ 74a
Stimmabgabe mit Unterstützung von Hilfspersonen

( 1 ) Ein Gemeindeglied, das den Stimmzettel nicht lesen kann oder das wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, den Wahlbriefumschlag fertigzustellen oder zu versenden, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe es sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Gemeindewahlausschuss bekannt. In diesem Fall gibt die Hilfsperson die Versicherung nach § 73 Abs. 2 Satz 3 mit der Erklärung ab, nach dem Willen des Gemeindegliedes zu handeln.
( 2 ) Die Hilfestellung hat sich auf die Wünsche des Gemeindeglieds zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Stimmabgabe verpflichtet. 194#
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§ 75
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Der Ablauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis sind in einer Wahlniederschrift festzuhalten.
( 2 ) Gewählt ist, wer unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Nimmt eine oder einer der Gewählten die Wahl nicht an, so rückt das nicht gewählte Gemeindeglied in den Ältestenkreis nach, das bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 195#
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§ 76
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss veröffentlicht das amtliche Wahlergebnis in geeigneter Form. Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde durch Benennung der Gewählten am Sonntag nach der Wahl im Gottesdienst bekannt zu geben. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 77 hinzuweisen.
( 2 ) Während der Einspruchsfrist liegt das amtliche Wahlergebnis mit der Stimmenzahl sämtlicher Kandidierender zur Einsichtnahme auf. 196#
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§ 77
Wahlanfechtung

( 1 ) Gegen die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Gottesdienst Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nur auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 197#
( 2 ) Der Einspruch ist beim Gemeindewahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. Der Gemeindewahlausschuss leitet ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung weiter. Dieser hört die Beteiligten an. 198#
( 3 ) Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchrats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Mit der Anfechtung kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden entscheidet endgültig. 199#
( 4 ) Wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden sind und anzunehmen ist, dass die Wahl bei Beachtung dieser Wahlvorschriften anders ausgefallen wäre, ist diese insoweit – ganz oder teilweise – für ungültig zu erklären. Bei Berechnungsfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen. Ansonsten ist die Wahlanfechtung zurückzuweisen. 200#
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§ 78
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist ein erneutes Wahlverfahren durchzuführen.
( 2 ) Wird nur die Wahl einzelner Kirchenältester für ungültig erklärt, so ist nach § 16 zu verfahren.
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§ 79 -aufgehoben- 201#

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§ 80
Mitteilung an den Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) Der Gemeindewahlausschuss meldet unverzüglich nach Abschluss der Auszählung an den Evangelischen Oberkirchenrat die von diesem angeforderten Daten für die Auswertung der Wahlbeteiligung durch elektronische Übermittlung.
( 2 ) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens teilt der Gemeindewahlausschuss dem Evangelischen Oberkirchenrat das Alter der gewählten Kirchenältesten sowie weitere vom Evangelischen Oberkirchenrat erbetene statistische Angaben über das Wahlverfahren mit. 202#
( 3 ) Die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Strichlisten usw.) sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. 203#
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§ 80a
Wahlprüfung

Die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie der besonderen Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit obliegt
  1. für die Wahlen, Nachwahlen, Zuwahlen und Berufungen in den Ältestenkreis und den Kirchengemeinderat dem Gemeindewahlausschuss nach § 80b und im Einspruchsverfahren dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80c,
  2. für die Wahlen und Berufungen in die Bezirkssynode und in den Bezirkskirchenrat dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80d und
  3. für die Wahlen und Berufungen in die Landessynode der Landessynode nach § 80e. 204#
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§ 80b
Wahlprüfung durch den Gemeindewahlausschuss

( 1 ) Die Wahlprüfung durch den Gemeindewahlausschuss erfolgt durch die
  1. Prüfung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen nach § 62 Absätze 2 und 3,
  2. Prüfung eines Antrages auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 63 Abs. 3,
  3. Prüfung einer Änderung des Wählerverzeichnisses auf Anregung nach § 63 Abs. 4,
  4. Prüfung eines Einspruchs gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 64 Abs. 1,
  5. Prüfung der Wahlvorschläge nach § 67,
  6. Prüfung eines Einspruchs gegen die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste nach § 70.
( 2 ) Der Gemeindewahlausschuss hört vor einer Entscheidung das von der Entscheidung betroffene Gemeindeglied an. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
( 3 ) Bescheide des Gemeindewahlausschusses nach § 62 Abs. 2 sind zu begründen, von der Person im Vorsitzendenamt und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem betroffenen Gemeindeglied bekannt zu geben. Es ist über die Möglichkeit eines Einspruchs zu belehren. Geht der Gemeindewahlausschuss davon aus, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, so hat er dies gesondert auszusprechen und zu begründen. In diesem Fall ist auch auf die Rechtsfolgen nach § 80f hinzuweisen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ist festzustellen.
( 4 ) Bescheide nach § 62 Abs. 2 sind nachrichtlich unverzüglich und unmittelbar dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen. Das Dekanat ist zu informieren. 205#
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§ 80c
Wahlprüfung durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einspruchsverfahren

( 1 ) Die Wahlprüfung durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgt bei den Wahlen in den Ältestenkreis und Kirchengemeinderat durch die
  1. Entscheidung über einen Einspruch gegen die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 62 Abs. 3,
  2. Entscheidung über die Ablehnung eines Antrages der betroffenen Person auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach §§ 63 Abs. 3, 62 Abs. 3,
  3. Entscheidung über einen Einspruch gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 64 Abs. 3,
  4. Entscheidung über einen Einspruch gegen die Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag nach §§ 67 Abs. 2, 62 Abs. 3,
  5. Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Wahlvorschlag nach §§ 70, 64 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3.
( 2 ) Soweit bei Einsprüchen nach Absatz 1 eine Frist zu beachten ist, gilt für die Fristberechnung:
  1. Die Frist ist durch rechtzeitigen Eingang des Einspruchs bei der Person im Vorsitzendenamt des Gemeindewahlausschusses oder beim zuständigen Pfarramt gewahrt.
  2. Soweit die Frist nicht gewahrt ist, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
( 3 ) Soweit dem Einspruch stattgegeben wird, weist der Evangelische Oberkirchenrat den Gemeindewahlausschuss an, entsprechend zu verfahren.
( 4 ) Die Zurückweisung eines Einspruchs ist zu begründen. Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist hinzuweisen. Beruht die Entscheidung darauf, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist dies gesondert auszusprechen und zu begründen. In diesem Fall ist auch auf die Rechtsfolgen nach § 80f sowie auf die Möglichkeit des Klageverfahrens nach § 80g und dessen Frist hinzuweisen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ist festzustellen. 206#
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§ 80d
Wahlprüfung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bei Wahlen und Berufungen in die Bezirkssynode und den Bezirkskirchenrat

( 1 ) Auf Antrag eines Mitglieds der betroffenen Bezirkssynode prüft der Evangelische Oberkirchenrat bei Wahlen und Berufungen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit in die Bezirkssynode und den Bezirkskirchenrat vorliegen. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dem Termin der konstituierenden Sitzung oder nach dem Termin der Sitzung der Bezirkssynode, bei welchem die Nachwahl oder Berufung erstmalig bekannt gegeben wurde, beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein. Der Antrag ist zu begründen.
( 2 ) Auf Antrag der Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode oder des Bezirkskirchenrates prüft der Evangelische Oberkirchenrat vor einer Wahl oder Berufung, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie die weiteren Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in dem betreffenden Organ vorliegen. Die Wahl oder Berufung ist bis zur endgültigen Entscheidung aufzuschieben.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat hört vor seiner Entscheidung das von der Entscheidung betroffene Gemeindeglied sowie den zuständigen Bezirkskirchenrat an. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
( 4 ) Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats ergeht durch Bescheid; dieser ist unanfechtbar. § 80g bleibt unberührt.
( 5 ) Der Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats ist zu begründen und dem betroffenen Gemeindeglied bekannt zu geben. Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist hinzuweisen. Beruht die Entscheidung darauf, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist dies gesondert auszusprechen und zu begründen. In diesem Fall ist auch auf die Rechtsfolgen nach § 80f sowie auf die Möglichkeit des Klageverfahrens nach § 80g und dessen Frist hinzuweisen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ist festzustellen. 207#
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§ 80e
Wahlprüfung durch die Landessynode

( 1 ) Näheres zur Wahlprüfung für die Wahlen in die Landessynode wird in der Geschäftsordnung der Landessynode geregelt. Entscheidungen der Landessynode sind unanfechtbar.
( 2 ) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist die Person hierzu anzuhören; dies kann schriftlich geschehen. Wird festgestellt, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist dies gesondert auszusprechen und der Person sowie der Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode mitzuteilen. § 80f gilt entsprechend; § 80g ist nicht anzuwenden. 208#
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§ 80f
Rechtsfolgen der Feststellung einer Betätigung nach § 3a Absatz 3
im Wahlprüfungsverfahren

( 1 ) Soweit im Wahlprüfungsverfahren festgestellt wird, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 bei einer Person fehlt, ist dies in der Entscheidung gesondert auszusprechen und zu begründen.
( 2 ) Die Entscheidung entfaltet, wenn sie unanfechtbar ist, eine Wirkung für die Mitgliedschaft in allen in diesem Gesetz geregelten Organen und gilt auch für künftige Wahlen.
( 3 ) Die Entscheidung behalten Geltung für die laufende Wahlperiode sowie die folgende Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen, wenn nicht das Kirchliche Verwaltungsgericht auf Klage nach § 80g festgestellt hat, dass die Entscheidung rechtswidrig erfolgt ist. 209#
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§ 80g
Klageverfahren bei Feststellungen nach § 80f

( 1 ) Wird in einer Entscheidung des Wahlprüfungsverfahrens festgestellt, dass die Wählbarkeit nach § 3a Abs. 3 fehlt (§ 80f), kann das betroffene Gemeindeglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der letzten Entscheidung beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden beantragen, festzustellen, dass die Entscheidung nicht rechtmäßig erfolgt ist. § 80e Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Soweit die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ergangen ist, stellt das Kirchliche Verwaltungsgericht durch Urteil fest, dass die Wirkungen nach § 80f Absatz 2 und 3 mit Wirkung für die Zukunft nicht eintreten. Die Wahl- und Berufungsverfahren, in denen die Entscheidung ergangen ist, werden damit als solche nicht unwirksam oder anfechtbar; Wahlen oder Berufungen sind nicht zu wiederholen. 210#
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§ 81 -aufgehoben- 211#

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XI. Ausübung von Körperschaftsrechten

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§ 81 a
Rechtsverordnungen

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
  1. die Führung der Kirchenbücher,
  2. die Führung von Dienstsiegeln,
  3. die Führung von Personalakten und
  4. die Namensgebung für kirchliche Körperschaften.212#
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XII. Schlussbestimmungen213#

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§ 82
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es treten gleichzeitig außer Kraft:
  1. das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2001 (GVBl. S. 117),
  2. die Rechtsverordnung über die Bildung und Aufhebung von Wahlbezirken in kirchlichen Nebenorten vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 213).
Dies gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen nach § 31 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung bleibt bis zur Neubildung aus Anlass der allgemeinen Kirchenwahlen 2007/2008 bestehen. Dies gilt auch für Regelungen über die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen. Der Kirchengemeinderat kann beschließen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zusammensetzung nach diesem Gesetz erfolgt.
( 3 ) Regelungen über die Delegation von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen, die auf der Grundlage von § 37 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von den Kirchengemeinderäten beschlossen wurden, gelten als Regelungen einer Geschäftsordnung weiter, bis sie durch Regelungen nach diesem Gesetz ersetzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung von beschließenden Ausschüssen.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend für Bezirkssatzungen der Bezirkssynoden.
( 5 ) Die nach den Bestimmungen der Grundordnung bzw. Kirchlichen Wahlordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gewählten oder berufenen Mitglieder der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden, der Bezirkskirchenräte und der Landessynode bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in diesen Organen nach der Neufassung dieses Gesetzes nicht mehr erfüllen. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kirchengemeinderäten in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Neubildung eines Kirchengemeinderates nach Absatz 2 letzter Satz.
( 6 ) Die Änderungen zum Ausschluss der Wählbarkeit in § 4 Abs. 2 und § 45 Abs. 5 aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012 sind erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2013 und die sich daraufhin konstituierenden Organe anzuwenden.214#
( 7 ) Die Änderungen dieses Gesetzes aufgrund des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie weiterer Gesetze gelten, soweit sie die Wahl, Konstituierung und Zusammensetzung der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte und der Landessynode betreffen, erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2019. Absatz 5 gilt entsprechend. 215#
( 8 ) § 54a Abs. 3 Satz 2 LWG ist erstmals für die Zusammensetzung des Landeskirchenrates nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2019 anzuwenden. Bis dahin gilt folgende Regelung: Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 und 5 dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).216#

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1 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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10 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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11 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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12 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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13 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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14 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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15 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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16 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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17 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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18 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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19 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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20 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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21 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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22 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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23 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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24 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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25 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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26 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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27 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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28 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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29 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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30 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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31 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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32 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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33 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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34 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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35 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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36 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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37 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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38 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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39 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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40 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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41 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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42 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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43 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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44 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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45 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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46 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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47 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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48 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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49 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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50 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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51 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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52 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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53 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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54 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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55 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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56 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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57 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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58 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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59 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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60 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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61 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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62 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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63 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
64 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
65 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
66 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
67 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
68 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
69 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
70 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
71 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
72 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
73 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
74 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
75 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
76 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
77 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
78 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
79 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
80 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
81 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
82 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
83 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
84 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
85 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
86 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
87 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
88 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
89 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
90 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
91 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
92 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
93 ↑ Satz 4 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
94 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
95 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
96 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
97 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
98 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 16 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
99 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
100 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
101 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
102 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
103 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
104 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
105 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
106 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
107 ↑ Gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Aufhebung des kirchlichen Gesetzes über das Ortskirchgeld sowie zur Änderung der Grundordnung und weiteren Vorschriften vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
#
108 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
109 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
110 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
111 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
112 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
113 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 17 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
114 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
115 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
116 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
117 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
118 ↑ Gemäß Artikel 7 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
#
119 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 106).
#
120 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
121 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
122 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
123 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
124 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
125 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
126 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
127 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
128 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
129 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 18 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
130 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
131 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 20 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
132 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
133 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
134 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
135 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
136 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
137 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
138 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
139 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
140 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
141 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
142 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
143 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
144 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
145 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 259) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
146 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
147 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 24 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
148 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
149 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 25 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
150 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
151 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
152 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
153 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
154 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
155 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
156 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
157 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
158 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
159 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
160 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
161 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
162 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
163 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
164 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
165 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
166 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 22 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 259) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
167 ↑ Absatz 3 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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168 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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169 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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170 ↑ Gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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171 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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172 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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173 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 259) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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174 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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175 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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176 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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177 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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178 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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179 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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180 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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181 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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182 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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183 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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184 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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185 ↑ Absätze 4 und 5 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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186 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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187 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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188 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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189 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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190 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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191 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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192 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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193 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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194 ↑ § 74a eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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195 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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196 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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197 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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198 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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199 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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200 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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201 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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202 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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203 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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204 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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205 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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206 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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207 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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208 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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209 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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210 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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211 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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212 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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213 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 28 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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214 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 30 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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215 ↑ Absatz 7 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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216 ↑ Angefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.