.Rechtsverordnung des Zweckverbandes Baden-Baden und Rastatt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung des Zweckverbandes Baden-Baden und Rastatt
(RVO Verwaltungszweckverband Baden-Baden und Rastatt – RVO-VzV-BaBaRa)
Vom 7. April 2025 (GVBl., Nr. 46, S. 140)
Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Name und Zweck
(
1
)
Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes der Evangelische Kirchenbezirk Baden-Baden und Rastatt sowie die in der Anlage näher aufgeführten Kirchengemeinden des Kirchenbezirks einen Verwaltungszweckverband.
(
2
)
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelischer Verwaltungszweckverband
Baden-Baden und Rastatt“
(
4
)
Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Baden-Baden.
(
5
)
Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich des Evangelischen Kirchenbezirkes Baden-Baden und Rastatt abzüglich des räumlichen Bereiches der Kirchengemeinden Lichtenau und Scherzheim.
#§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
(
2
)
1 Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. 2 Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(
3
)
Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(
4
)
Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 3
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. 2 Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
(
2
)
Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
- Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
- die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
- personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
- Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung,
- Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
- Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
- Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder,
- die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder über die Tätigkeit des Verbandes.
(
3
)
1 Dem Verwaltungsrat gehören an:
- die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks,
- aus dem Kirchenbezirk vier Personen, die von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden und die die Interessen der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk im Verwaltungsrat vertreten sollen. 2 Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein. 3 Sie sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen. 4 Die Bezirkssynode kann beschließen, die Zahl der von ihr zu wählenden Personen zu verringern.
(
4
)
1 Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch die Dekanstellvertretung oder durch die Schuldekanin oder den Schuldekan wahrgenommen. 2 Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden je Kirchenbezirk zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch die Bezirkssynode gewählt.
(
5
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. 2 Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. 3 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
(
6
)
1 Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. 2 Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. 3 Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. 4 Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
#§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. 2 Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(
2
)
Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. 2 In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 3 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
#§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates
(
1
)
Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
- führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
- sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
- ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
- ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Service-amtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
- führt die Auflösung nach § 8 durch.
(
3
)
1 Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 2 Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
#§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes
1 Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. 2 Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
(
2
)
Im Falle der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 werden die Betriebskosten mit dem zuständigen kommunalen Träger abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
#§ 8
Auflösung
(
1
)
Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(
2
)
Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
#§ 9
Übergangsvorschrift
1 Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Beginn der Amtszeit der Ältestenkreise nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 neu gebildet. 2 Bis dahin besteht der Verwaltungsrat in der bisherigen Besetzung fort; insoweit gelten die Regelungen der in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsverordnung fort.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2002 (GVBl. 2003, S. 85) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#Anlage
Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Baden-Baden und Rastatt
Baden-Baden
Bietigheim-Muggensturm-Ötigheim
Bühl
Bühlertal
Durmersheim
Forbach-Weisenbach
Gernsbach
Gaggenau
Iffezheim
Kuppenheim-Bischweier
Rastatt
Bietigheim-Muggensturm-Ötigheim
Bühl
Bühlertal
Durmersheim
Forbach-Weisenbach
Gernsbach
Gaggenau
Iffezheim
Kuppenheim-Bischweier
Rastatt