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Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung von Nebentätigkeiten (DB-Nebentätigkeit – DB-NebenT)

Vom 23. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 59, S. 139)

Der Evangelische Oberkirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 2
Allgemeine Genehmigung

( 1 ) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung nach § 65 PfDG.EKD gilt allgemein als erteilt für:
  1. die Mitwirkung in der Prädikantenausbildung der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  2. die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer entsprechend der Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoachings für die Evangelische Landeskirche in Baden berufen wurde,
  3. Beisitzende, die von der Evangelischen Landeskirche ins Theologische Prüfungsamt berufen werden,
  4. Personen, die Arbeiten der I. und II. theologischen Prüfung im Auftrag des Theologischen Prüfungsamts korrigieren,
  5. Mentorinnen und Mentoren im Lehrvikariat und im Studium an der EH Freiburg für den Religionsunterricht,
  6. die Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer entsprechend der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden berufen wurde.
( 2 ) Ergibt sich aus der Ausübung einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, kann die Genehmigung für diese Tätigkeit widerrufen werden.
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§ 3
Anzeigepflicht

Die Anzeige- und Genehmigungspflicht für sonstige Nebentätigkeiten nach §§ 65 und 66 PfDG.EKD und §§ 46 und 47 KBG.EKD bleibt hierdurch unberührt. Personen, die insgesamt mehr als zwei Nebentätigkeiten nachgehen, haben dies, auch wenn es sich um Tätigkeiten nach § 2 handelt, dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 4
Ablieferungs- und Meldepflicht

( 1 ) Die Ablieferungspflicht für aus Nebentätigkeiten erhaltene Vergütungen, soweit es sich um angeordnete Nebentätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 2 AG-PfDG.EKD handelt, wird durch die Regelungen dieser Durchführungsbestimmungen nicht berührt.
( 2 ) Eine Meldepflicht über die Höhe der jährlichen Einkünfte besteht nur dann, wenn die Grenze nach § 5 Abs. 3 LNTVO überschritten wird.
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§ 5
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

( 1 ) Die Durchführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Für Personen, die zum 1. Januar 2021 bereits einer nach diesen Durchführungsbestimmungen allgemein genehmigten Nebentätigkeit nach gegangen sind, ist die Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2021 als erteilt anzusehen.