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Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
(Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau — VG-NK)

Vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5)
geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3)

Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vereinigt.1#
( 2 ) Die von den Evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau über.
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§ 3
Zusammenfassung der Bezirkssynoden

( 1 ) Die Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl der Bezirkssynode.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt der bisherigen Bezirkssynoden bilden einen gemeinsamen Vorsitz bis zur Neuwahl der Bezirkssynode. Scheidet eine Person aus dem Vorsitz aus, erfolgt eine Nachwahl aus Personen des bisherigen Kirchenbezirks, dem die ausgeschiedene Person angehörte.
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§ 4
Zusammenfassung der Bezirkskirchenräte

( 1 ) Die Bezirkskirchenräte der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Scheidet eine Person aus dem Bezirkskirchenrat aus, erfolgt eine Nachwahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 4a
Gemeinsame Bezirkssynode und gemeinsamer Bezirkskirchenrat2#

( 1 ) In den evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden im Jahr 2026 eine gemeinsame Bezirkssynode und ein gemeinsamer Bezirkskirchenrat gewählt. Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann die Zusammensetzung der gemeinsamen Bezirkssynode auf Antrag der Bezirkssynoden abweichend von §§ 34, 36 und 37 Leitungs- und Wahlgesetz festgelegt werden. Für den gemeinsamen Bezirkskirchenrat gelten §§ 43 bis 48a Leitungs- und Wahlgesetz entsprechend.
( 2 ) Für die Wahl, der durch die gemeinsame Bezirkssynode zu wählenden Landessynodalen, gilt die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach als zum 1. Januar 2026 vollzogen. Die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz der beteiligten Kirchenbezirke werden addiert.
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§ 5
Zusammenfassung der Schuldekanate

( 1 ) Die Schuldekanate der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 1. September 2025 zu dem Schuldekanat des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau zusammengefasst. Bis zum Ende der Amtszeit des jetzigen Schuldekans des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau ist das Schuldekanat mit zwei Personen besetzt.
( 2 ) Die Geschäftsführung liegt bei der Person im Schuldekanat des bisherigen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach. Die übrige Aufgabenverteilung und Wahrnehmung des Deputats für den Religionsunterricht erfolgt in Absprache zwischen den Personen in den Schuldekanaten.
( 3 ) Das Stimmrecht im Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode wird von der Person im Schuldekanat des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach ausgeübt. Der Schuldekan des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau nimmt beratend an den Sitzungen des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode teil.
( 4 ) Der Sitz des Schuldekanats des vereinigten Kirchenbezirks liegt im Gebiet des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach.
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§ 6
Besetzung der Ämter und Dienste

Mit dem Zusammentritt der neu gewählten gemeinsamen Bezirkssynode wird eine gemeinsame Bezirksdiakoniepfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksdiakoniepfarrer sowie eine gemeinsame Bezirksjugendpfarrerin oder ein gemeinsamer Bezirksjugendpfarrer für die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gewählt.3#
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§ 7
Haushalt

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2026 wird für die evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach ein gemeinsamer Haushalt aufgestellt und von der gemeinsamen Bezirkssynode beschlossen. Es wird ein gemeinsamer Jahresabschluss durchgeführt.4#
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die beteiligten Kirchenbezirke erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.5#
( 3 ) Die zu vereinigenden Kirchenbezirke erhalten als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 20.000,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt zum 1. Januar 2026.6#
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§ 8
Inkrafttreten / Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
( 3 ) Die Wahlen zur Mitarbeitendenvertretung finden im Jahr 2027 statt.7#

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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2 ↑ § 4a eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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6 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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7 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau vom 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, S. 3), mit Wirkung zum 1. Januar 2026.