.Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Pforzheim
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Pforzheim
(ErprobungsRVO-Pforzheim – ErpRVO-Pf)
Vom 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 37, S.106)
geändert am 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S, 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
####Präambel
In der Evangelischen Kirche in Pforzheim verkünden und leben wir die Liebe Christi.
Wir geben dieser Liebe Raum - sie ist offen für alle Menschen.
Wir nehmen wahr, dass sich die Gesellschaft immer weiter säkularisiert und sich dadurch unsere Rolle und Funktion als Kirche in der Welt und insbesondere auch in Pforzheim verändert. Umso wichtiger ist die Orientierung am eigentlichen Auftrag einer Kirche, die nicht um ihres Selbsterhalts willen existiert, sondern Licht für die Welt ist.
Wir schauen dabei auf die Menschen, zu denen uns Jesus Christus sendet, und die mit ihren Gaben die Liebe Christi leben wollen und wir orientieren uns an folgenden Leitsätzen:
- -
- In der zukünftigen Evangelischen Kirche in Pforzheim sind wir diakonisch und im Gemeinwesen präsent.
- -
- Wir orientieren uns an den individuellen Lebenssituationen der Menschen und bieten Raum für Vielfalt, Gemeinschaft und Spiritualität.
- -
- Wir übernehmen Verantwortung für die vielfältige Verkündigung der christlichen Botschaft sowie für die kulturelle Bildung und sind öffentlich sichtbar und spürbar.
Wir sind der Überzeugung, dass es neue Formen der Organisation von Kirche braucht, um den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen, auch in Zukunft erfüllen zu können (Artikel 1 Abs. 2 GO). Als Evangelische Kirche in Pforzheim wollen wir darum eine veränderte Organisationsgestalt von Kirche erproben. Dazu organisieren wir uns konsequent als eine Gemeinde und arbeiten zukünftig themenorientiert. Unsere Organisation richtet sich nicht an körperschaftlich-strukturellen Begriffen aus, sondern folgt einer inhaltlich-thematischen Logik.
Damit erleichtern wir Menschen den Zugang zu kirchlichen Angeboten und geben der Vielfalt der Lebenssituationen ihren Raum.
Geschäftsführung und Verwaltung werden gebündelt, und Ehren- und Hauptamtlichen soll ermöglicht werden, ihre Gaben thematisch fokussiert für den Auftrag der Kirche einzusetzen.
Mutig und unverdrossen leben und verkünden wir auch in der zukünftigen Evangelischen Kirche in Pforzheim die Liebe Christi. Jesus Christus sendet uns in die Welt hinein und verspricht uns: Siehe, ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende (Matthäus 28, 20).
Darauf vertrauen wir.
#§ 1
Themenbereiche
(
1
)
1Für die Organisation der inhaltlichen Arbeit, die Repräsentanz der Evangelischen Kirche in Pforzheim in der Öffentlichkeit, die Zuordnung der landeskirchlichen Beschäftigten sowie die aktive Beteiligung von Ehrenamtlichen werden auf Vorschlag des Stadtkirchenrates durch Beschluss der Stadtsynode Themenbereiche eingerichtet.
2Zu Beginn der Erprobung werden Themenbereiche eingerichtet, die wie folgt benannt und veröffentlicht werden:
- leben feiern,
- glauben vertiefen,
- zusammen wachsen,
- begegnung schaffen,
(
2
)
Über die Zuordnung der bisher bestehenden Arbeitsfelder zu den Themenbereichen und die genaue inhaltliche Abgrenzung zueinander und die Benennung der Themenbereiche entscheidet der Stadtkirchenrat.
#§ 2
Leitungsstruktur
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Pforzheim wird durch die Stadtsynode, den Stadtkirchenrat und die Personen in den Dekanatsämtern geleitet.
(
2
)
Die Stadtsynode wird im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahlen gebildet, indem Mitglieder aus den Leitungsteams der Themenbereiche entsandt und Mitglieder von den Gemeindegliedern der Evangelischen Kirche in Pforzheim gewählt werden.
(
3
)
1Die Themenbereiche werden durch Leitungsteams geleitet. 2Im Rahmen der durch den Stadtkirchenrat gegebenen strategisch-inhaltlichen Vorgaben tragen die Leitungsteams die operative Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Erfüllung des kirchlichen Auftrags und Durchführung der dem jeweiligen Themenbereich zugeordneten kirchlichen Angebote.
(
4
)
Über die den Leitungsteams für ihre Arbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie die Handhabung der Verwaltung der finanziellen Mittel, wird durch die für die Budgetierung zuständigen Organe des Stadtkirchenbezirks entschieden.
(
5
)
Einzelheiten werden in der gemeinsamen Geschäftsordnung der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates geregelt (§ 40 Abs. 6 LWG).
(
6
)
1Der Stadtkirchenrat hat 2023 nach § 2 Abs. 1 Erprobungsgesetz Kooperationsräume beschlossen, auf der Ebene des Stadtkirchenbezirks einen einheitlichen Kooperationsraum einzurichten. 2Weiterhin hat der Stadtkirchenrat durch Beschluss nach Artikel 15 Abs. 1 GO mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 die Pfarrgemeinden aufgehoben. 3Den Zeitpunkt des Beginns der Umsetzung der neuen Leitungsstruktur regelt § 13.
#§ 3
Leitungsteams der Themenbereiche
(
1
)
1Der Stadtkirchenrat beruft die ehrenamtlichen Mitglieder des jeweiligen Leitungsteams des Themenbereichs. 2Es sollen mindestens fünf und höchstens acht Personen berufen werden. 3Dabei soll gewährleistet sein, dass die ehrenamtlichen Mitglieder des Leitungsteams eine Mehrheit gegenüber den Mitgliedern der Dienstgruppe bilden.
(
2
)
1Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Leitungsteams gilt § 32d Abs. 2 Satz 3 LWG entsprechend, wobei die Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder eines Leitungsteams Gemeindeglieder sein sollen. 2Die Regelungen über die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in der Stadtsynode und im Stadtkirchenrat sowie in Ausschüssen der Stadtsynode und des Stadtkirchenrates bleiben unberührt.
(
3
)
Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Leitungsteams gelten § 3 Abs. 4 sowie § 6a bis § 6c LWG entsprechend.
(
4
)
1Für die Berufung nach Absatz 1 können beim Stadtkirchenrat Vorschläge eingebracht werden. 2Diese können von Ältestenkreisen, von Mitgliedern der Stadtsynode, von einer Vollversammlung des Themenbereichs (§ 4) oder von Mitarbeitenden des jeweiligen Themenbereichs vorgelegt werden.
(
5
)
1Für die Berufungen nach Absatz 1 ist § 32a Abs. 4 LWG entsprechend anzuwenden. 2Der Stadtkirchenrat ist verpflichtet, ehrenamtliche Personen, die dem Leitungsteam angehören, aber in ihrer Person die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG nicht erfüllen, nach § 32a Abs. 4 LWG aus dem Leitungsteam abzuberufen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine Entlassung aus dem Kirchenältestenamt rechtfertigen würde.
(
6
)
1Der Stadtkirchenrat beruft auf Vorschlag der dem Themenbereich zugeordneten Dienstgruppe (§ 5) mindestens zwei und höchstens vier Personen aus der Mitte der Dienstgruppe in das jeweilige Leitungsteam, darunter die Leitung der Dienstgruppe (§ 5 Abs. 4). 2Die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe können für Sitzungen der Leitungsgruppe beratend hinzugezogen werden, wenn der Besprechungsgegenstand dies erfordert.
(
7
)
1Eine Person kann nur in einem Leitungsteam Mitglied sein. 2Die Berufungen nach Absätzen 1 und 6 erfolgen für eine Amtszeit von drei Jahren. 3Sie erfolgen durch den zum Zeitpunkt der Berufungen amtierenden Stadtkirchenrat. 4Die Berufungszeit bei der ersten Berufung wird so verlängert, dass die zweite Amtszeit mit der Konstituierung der Stadtsynode nach den allgemeinen Kirchenwahlen endet.
(
8
)
1Das Leitungsteam wählt eine Person in das Vorsitzendenamt. 2Wird eine ehrenamtliche Person gewählt, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen muss, übernimmt die Leitung der Dienstgruppe (§ 5 Abs. 4) die Stellvertretung. 3Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
#§ 4
Vollversammlungen der Themenbereiche
(
1
)
1Die Leitungsteams der Themenbereiche führen für ihren jeweiligen Themenbereich öffentliche Vollversammlungen durch, die das jeweilige Leitungsteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berät. 2Entsprechend der Regelungen zu Gemeindeversammlungen fassen die Vollversammlungen keine rechtlich bindenden Beschlüsse. 3Teilnahmeberechtigt an den Vollversammlungen sind alle Menschen, die sich für das betreffende Thema einbringen möchten.
(
2
)
1Für die Arbeitsweise der Vollversammlungen sind die Regelungen über Gemeindeversammlungen entsprechend anwendbar. 2Die Einladung kann durch das Leitungsteam oder den Stadtkirchenrat erfolgen. 3Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Personen.
#§ 5
Stellenzuordnung, Dienstgruppe
(
1
)
Durch Beschluss des Stadtkirchenrates nach § 2 Abs. 6 ist ein Kooperationsraum gebildet, in dem eine einheitliche Dienstgruppe nach § 1 Abs. 2 Dienstgruppen-RVO (übergeordnete Dienstgruppe) besteht.
(
2
)
Die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kantorinnen und Kantoren beziehen sich gemäß § 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO ab dem 1. September 2025 (§ 13) auf den Stadtkirchenbezirk.
(
3
)
1Die Mitglieder der übergeordneten Dienstgruppe (Absatz 1) werden durch Beschluss des Stadtkirchenrates im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan sowie im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat einer Dienstgruppe für einen Themenbereich zugeordnet. 2Die Zuordnung kann jederzeit geändert werden. 3Diese dem Themenbereich zugeordnete Dienstgruppe ist eine Untergliederung der übergeordneten Dienstgruppe (Absatz 1).
(
4
)
1Der Stadtkirchenrat bestimmt auf Vorschlag der Mitglieder der dem Themenbereich zugeordneten Dienstgruppe (Absatz 3) widerruflich eine Leitung der Dienstgruppe. 2Diese übernimmt die in § 7 Abs. 3 Dienstgruppen-RVO genannten Aufgaben. 3Sie hat fachliche Weisungsbefugnis gegenüber der für den Themenbereich eingesetzten Assistenzkraft.
(
5
)
Die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone gelten als Stellen mit gemeindlichem Auftrag. §§ 7, 8, 9 und 11 KG-GV-StBes-RVO finden Anwendung.
#§ 6
Personalausschuss
(
1
)
1Für Personalentscheidungen hinsichtlich der Mitglieder der übergeordneten Dienstgruppe (§ 5 Abs. 1) wird ein Personalausschuss als ständiger beschließender Ausschuss des Stadtkirchenrates eingerichtet. 2Der Personalausschuss nimmt die in § 4 Abs. 3 KG-GV-StBes-RVO genannten Aufgaben wahr, soweit in dieser Rechtsverordnung nicht Abweichendes geregelt ist. § 4 Absätze 8 und 9 KG-GV-StBes-RVO sind anzuwenden.
(
2
)
1Dem Personalausschuss gehören an:
- 1.
- Die Dekanin oder der Dekan,
- 2.
- die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter,
- 3.
- drei ehrenamtliche Mitglieder, die der Stadtkirchenrat durch Wahl bestimmt.
2Die Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen übernimmt die Schuldekanin oder der Schuldekan. 3Die Stellvertretung im Fall der Verhinderung eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder übernimmt eine ehrenamtliche Person, die der Stadtkirchenrat durch Beschluss bestimmt.
4Den Vorsitz im Personalausschuss führt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(
3
)
Der Personalausschuss berät Fragen der strategischen Stellenentwicklung sowie der Ressourcensteuerung der im Ressourcensteuerungsgesetz genannten Stellen und legt seine Ergebnisse dem Stadtkirchenrat vor.
(
4
)
1Der Personalausschuss legt dem Stadtkirchenrat für Zuordnungsentscheidungen nach § 5 Abs. 3 einen Vorschlag vor. 2Er hört die Person, sowie das Leitungsteam und die Dienstgruppe des jeweiligen Themenbereichs zuvor an.
(
5
)
Dienstpläne für die Personen der den Themenbereichen zugeordneten Dienstgruppe werden von dieser im Benehmen mit dem jeweiligen Leitungsteam erstellt und vom Personalausschuss im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan genehmigt.
(
6
)
Die Entscheidung über die Zuordnung von Bezirksaufträgen obliegt dem Stadtkirchenrat.
(
7
)
Die Beteiligungsrechte des Stadtkirchenrates bei der Besetzung von Kantoratsstellen werden vom Personalausschuss wahrgenommen.
#§ 7
Wahlkörper
(
1
)
1Für Wahlen oder andere Entscheidungen im Besetzungsverfahren nach dem Stellenbesetzungsgesetz wird ein Wahlkörper gebildet, dem folgende Personen angehören:
- Die Mitglieder des Personalausschusses (§ 6),
- zwei Personen, die von der Dienstgruppe, die dem Themenbereich zugeordnet ist (§ 5 Abs. 3) aus ihrer Mitte bestimmt werden,
- drei ehrenamtliche Personen, die vom Leitungsteam des Themenbereiches (§ 3) bestimmt werden.
2Den Vorsitz führt die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(
2
)
1Der Wahlkörper erstellt den Ausschreibungstext der betreffenden Stelle im Benehmen mit dem Leitungsteam und legt diesen dem Stadtkirchenrat zur Zustimmung vor. 2Der Stadtkirchenrat leitet den Ausschreibungstext dem Evangelischen Oberkirchenrat zu. 3Der Wahlkörper kann in Abstimmung mit dem Leitungsteam vorsehen, dass zur Beratung der in den Ausschreibungstext aufzunehmenden Aspekte eine Vollversammlung (§ 4) oder ein anderes Beteiligungsformat durchgeführt wird.
(
3
)
Der Wahlkörper kann vorsehen, dass die Dienstgruppe des Themenbereichs in geeigneter Weise einbezogen wird.
(
4
)
1Die Herstellung des Benehmens bei Besetzungen nach § 12 Stellenbesetzungsgesetz erfolgt durch den Personalausschuss (§ 6). 2Über den Verzicht auf eine Ausschreibung entscheidet der Stadtkirchenrat auf Vorschlag des Personalausschusses.
#§ 8
Stadtsynode
(
1
)
Die Stadtsynode besteht
- aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die von den Gemeindegliedern in Wahlbezirken gewählt werden (§ 9),
- aus Mitgliedern, die die Themenbereiche repräsentieren (§ 10),
- den nach § 11 berufenen Mitgliedern,
- sowie von Amts wegen aus
- a.
- der Dekanin oder dem Dekan,
- b.
- der Dekanstellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter,
- c.
- der Schuldekanin oder dem Schuldekan,
- d.
- den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode,
- e.
- der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer.
(
2
)
1Die Stadtsynode wird im Rahmen des amtlichen Zeitplans der allgemeinen Kirchenwahlen für die nach den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes vorgesehene Amtszeit gebildet. 2§ 10 Abs. 1 bleibt unberührt. 3Für die Wahlen (§ 9) und die Benennungen (§ 10) legt der Stadtkirchenrat den Zeitplan in diesem Rahmen fest.
#§ 9
Wahl durch die Gemeindeglieder
(
1
)
1Der Stadtkirchenrat richtet durch Beschluss Wahlbezirke für die Wahl von ehrenamtlichen Personen in die Stadtsynode ein. 2Es sollen mindestens sieben und höchstens elf Wahlbezirke eingerichtet werden.2# 3Die Zahl der für den einzelnen Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder der Stadtsynode orientiert sich an der Zahl der Gemeindeglieder des jeweiligen Wahlbezirkes. 4Abzustellen ist auf die Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar 2025, wobei eine Mindestzahl von zwei Personen je Wahlbezirk einzuhalten ist.3# 5Die genaue Anzahl wird durch Beschluss des Stadtkirchenrates festgelegt.
(
2
)
1Der Stadtkirchenrat richtet zur Durchführung der Wahl durch Beschluss einen Wahlausschuss ein, der die Wahl für alle Wahlbezirke verantwortet und der aus mindestens drei und höchstens sieben Personen besteht. 2Die Personen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. 3Der Wahlausschuss bereitet die Wahl vor und übernimmt die wahlvorbereitenden Funktionen, die nach dem Leitungs- und Wahlgesetz dem Ältestenkreis obliegen.
(
3
)
1Die Wahl erfolgt in Form einer allgemeinen Briefwahl. 2Für die Aufstellung des Wahlvorschlages und das Wahlverfahren gelten, soweit in dieser Rechtsverordnung nicht anderes geregelt ist, die Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes.
3Dies gilt insbesondere für
- die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- das Verfahren der Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- die Aufstellung des Wahlverzeichnisses sowie die Erstellung des Wahlvorschlages,
- die Gestaltung der Briefwahlunterlagen.
4Der Stadtkirchenrat kann, soweit dies erforderlich ist, ergänzende Festlegungen treffen.
#§ 10
Benennung für die Themenbereiche
(
1
)
1Für jeden Themenbereich werden aus der Mitte des Leitungsteams vier Personen für eine Amtszeit von drei Jahren in die Stadtsynode entsandt. 2Höchstens zwei Personen dürfen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG).
(
2
)
1Ehrenamtliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. 2Diese werden durch das Leitungsteam überprüft. §§ 6a bis 6c LWG gelten entsprechend.
(
3
)
Die zu entsendenden Mitglieder werden von dem Leitungsteam durch Wahl (Art. 108 GO) bestimmt.
(
4
)
1Für die in Absatz 1 genannten Mitglieder werden zwei Personen des Leitungsteams als Stellvertretungen gewählt. 2Höchstens eine Person darf im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG).
#§ 11
Berufungen
(
1
)
Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen, in die Stadtsynode berufen.
(
2
)
1Bei den Berufungen orientiert sich der Stadtkirchenrat im Wege einer Gesamtabwägung daran, Sorge dafür zu tragen, dass die Ergänzungen dazu beitragen, dass die Stadtsynode ausgewogen besetzt ist und die erforderlichen Kompetenzen eingebracht werden können. 2Der Stadtkirchenrat berücksichtigt unter anderem,
- ob ein annähernd gleicher Anteil von Männern und Frauen vertreten ist; Personen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, werden insoweit nicht berücksichtigt;
- ob die in der Evangelischen Kirche in Pforzheim bestehenden Sozialräume angemessen vertreten sind;
- ob in der Stadtsynode die verschiedenen kirchlichen Berufsgruppen angemessen vertreten sind;
- ob in der Stadtsynode auch Personen vertreten sind, die den Blickwinkel der weiteren kirchlichen Präsenzen einbringen können;
- ob in der Stadtsynode Menschen mit bestimmten professionellen oder besonderen anderen Kompetenzen berücksichtigt sind;
- ob die Mitgliedschaft einer einzelnen Person aufgrund ihrer spezifischen Kompetenzen angebracht ist.
§ 12
Stadtkirchenrat
(
1
)
Dem Stadtkirchenrat gehören an:
- Die in § 44 Abs. 1 LWG genannten Personen von Amts wegen,
- zehn Personen, die nach §§ 43 und 45 LWG von der Stadtsynode gewählt werden,
- bis zu vier Personen, die vom Stadtkirchenrat nach § 44 Abs. 2 LWG berufen werden.
(
2
)
1Bei den Berufungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 45 Abs. 2 LWG zu beachten. 2Weiterhin soll der Stadtkirchenrat bei den Berufungen dafür Sorge tragen, dass für jeden Themenbereich eine Person des Leitungsteams vertreten ist; hierbei kann der Stadtkirchenrat auch Personen berufen, die nach Absatz 1 Nummer 2 zur Wahl standen.
#§ 13
Kirchenwahlen, Amtszeit, Umsetzung
(
1
)
1Die Einsetzung der Leitungsteams der Themenbereiche erfolgt mit Wirkung zum 1. September 2025.2Gleiches gilt für die Zuordnung der Mitglieder der Dienstgruppe nach § 5 Abs. 3.
(
2
)
1Der Stadtkirchenrat beschließt über eine vorläufige Zuordnung der Mitglieder der Dienstgruppe zu den Themenbereichen mit Wirkung zum 1. Januar 2025. 2Die zugeordneten Mitglieder der Dienstgruppe bereiten mit dem Stadtkirchenrat die Einsetzung der Leitungsteams nach Absatz 1 vor.
(
3
)
1Das Amt der Kirchenältesten ruht ab dem 1. September 2025 und endet zum 31. Dezember 2025. 2Soweit für die Zeit nach dem 1. September 2025 Entscheidungen zu treffen sind, die die Pfarrgemeinen betreffen, werden diese von Bevollmächtigten getroffen, die der Stadtkirchenrat für die Pfarrgemeinde bestellt.
(
4
)
1Die Stadtsynode und der Stadtkirchenrat werden nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung bis zum 30. April 2027 neu konstituiert. 2Bis zur neuen Konstituierung verlängert sich die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bestehenden Stadtsynode und des Stadtkirchenrates gemäß § 7 Satz 3 ErpG-KoR. 3Die im Frühjahr 2027 beginnende Amtszeit der neuen Stadtsynode und des neuen Stadtkirchenrates wird entsprechend verkürzt. 4Der Stadtkirchenrat kann, wenn zwischen dem 1. September 2025 und der Neukonstituierung der Stadtsynode im Jahr 2027 von den Ältestenkreisen gewählte Mitglieder der Stadtsynode ausscheiden, die Stadtsynode durch Berufungen ehrenamtlicher Personen ergänzen.
#§ 14
Wahrnehmung örtlicher Präsenz
(
1
)
1Der Stadtkirchenrat kann widerruflich Gemeindeglieder damit beauftragen, in ihrem Wohnortumfeld eine örtliche Präsenz für die Gemeindeglieder wahrzunehmen (örtliche Beauftragte). 2Unter den örtlichen Beauftragten soll ein Mitglied der Stadtsynode sein, das die Tätigkeit der örtlichen Beauftragten koordiniert. 3Die örtlichen Beauftragten haben folgende Aufgaben:
- Sie sind kirchliche Ansprechpersonen für die Gemeindeglieder,
- sie vermitteln zwischen den Gemeindegliedern und den Leitungsteams der Themenbereiche,
- sie unterstützen die Leitungsteams der Themenbereiche bei der Wahrnehmung der thematischen Angebote an dem jeweiligen Wohnortumfeld,
- sie nehmen kirchliche Aufgaben an den jeweiligen Wohnortumfeld eigenständig wahr, soweit diese nicht einem Themenbereich zugeordnet sind oder soweit das Leitungsteam des betreffenden Themenbereichs dem zustimmt.
(
2
)
1Die örtlich Beauftragten arbeiten mit den Leitungsteams der Themenbereiche konstruktiv zusammen. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Themenbereiche haben Vorrang vor wohnortbezogenen Anliegen, die gegenüber den örtlichen Beauftragten von den Gemeindegliedern geltend gemacht werden. 3Entstehen in der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Beauftragten und den Leitungsteams der Themenbereiche unterschiedliche Vorstellungen, entscheidet der Stadtkirchenrat.
(
3
)
Das beauftragte Mitglied der Stadtsynode koordiniert die Tätigkeit der jeweiligen örtlich Beauftragten und sorgt für die Kommunikation und Abstimmung zum Stadtkirchenrat, der Stadtsynode und den Leitungsteams der Themenbereiche.
(
4
)
1Die Leitungsteams der Themenbereiche können den örtlichen Beauftragten, soweit Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben anfallen, die Kostenübernahme zu Lasten des Budgets des Themenbereiches zusagen. 2Die Abwicklung von Kostenerstattungen regelt der Vorstand des Stadtkirchenrat. 3Dieser kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ergänzende Mittel zusagen.
(
5
)
1Die örtlichen Beauftragten können Gemeindeglieder im Wohnortumfeld zur Unterstützung ihrer Aufgaben und Aktivitäten hinzuziehen. 2Die örtlichen Beauftragten organisieren die Zusammenarbeit am Wohnortumfeld in eigener Verantwortung.
(
6
)
1Für den Widerruf der Beauftragung nach Absatz 1 gilt § 32a Absatz 4 Sätze 2 und 3 LWG entsprechend. 2Die Mitgliedschaft der Person in der Stadtsynode wird von dem Widerruf nicht berührt.
#§ 15
Inkrafttreten, Befristung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
#
1 ↑ Satz 2 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.
1 ↑ Satz 2 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.
#
2 ↑ Satz 2 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.
2 ↑ Satz 2 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.
#
3 ↑ Satz 4 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.
3 ↑ Satz 4 geändert gemäß RVO zur Änderung der ErprobungsRVO-Pforzheim vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 156, S. 298), mit Wirkung zum 1. November 2025.