.Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der
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§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der
Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Karlsruhe-Land (Bezirkssynode Karlsruhe-Land RVO – BS-KAL-RVO)
Vom 9. April 2025 (GVBl., Nr. 61, S. 194)
Der Landeskirchenrat hat gemäß § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von § 37 des Leitungs- und Wahlgesetzes regelt diese Rechtsverordnung die Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Karlsruhe-Land.
#§ 2
Weitere Mitglieder kraft Amtes
1Ergänzend zu § 37 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetzes sind die Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag Mitglieder kraft Amtes. 2Sind beide in derselben Gemeinde eingesetzten Pfarrerinnen oder Pfarrer und Diakoninnen oder Diakone an der Tagung anwesend, zählen sie hinsichtlich der Beschlussfähigkeit als eine Person und üben ihr Stimmrecht gemeinsam aus. 3Können sich die jeweiligen Pfarrerinnen oder Pfarrer und Diakoninnen oder Diakone nicht über die gemeinsame Stimmabgabe einigen, wird dies als Enthaltung gewertet. 4Bei Wahlen muss vor der Stimmabgabe geklärt werden, wer das Stimmrecht ausübt. 5Kann eine Einigung nicht erfolgen, wird dies als Enthaltung gewertet.
#§ 3
Vertretung von Arbeitsbereichen
(
1
)
1Die Arbeitsbereiche Bezirksjugend und Kirchenmusik werden durch ein stimmberechtigtes Mitglied in der Bezirkssynode vertreten. 2Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Bezirkskirchenrat gewählt.
(
2
)
1Der Arbeitsbereich Religionsunterricht wird durch eine im kirchlichen oder staatlichen Dienst stehende Religionslehrkraft als stimmberechtigtes Mitglied in der Bezirkssynode vertreten. 2Die Wahl des stimmberechtigten Mitglieds erfolgt im Rahmen eines Konvents der kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte.
(
3
)
Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 Leitungs- und Wahlgesetz) erfüllen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.