.Rechtsverordnung zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 17, S. 46)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
(Bezirkssynode Bretten-Bruchsal RVO – BS-BreBru-RVO)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 17, S. 46)
geändert am 11. Februar 2026 (GVBl., Nr. 35, S. 76)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
1Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. 2Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
1Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. 2Sie beträgt
bis 6.000 Gemeindeglieder | 5, |
ab 6.001 bis 8.500 Gemeindeglieder | 7, |
ab 8.501 bis 11.000 Gemeindeglieder | 9, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 11. |
3§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 4
Wahlverfahren
(1) 1Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. 2Diese Sitzung wird durch die Dekanin oder den Dekan einberufen und geleitet. 3Diese oder dieser kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrats delegieren. 4Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend. 5Die gemeinsame Sitzung der Ältestenkreise ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Summe der vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder aller Ältestenkreise anwesend ist.1#
(2) 1Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein.
(3) 1Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. 2Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(1) Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind;
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
- die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendrefent,
- die oder der Bezirksbeauftragte für Seelsorge,
- eine Person aus dem Konvent der Religionslehrkräfte im Kirchenbezirk und
- die aus der Dienstgruppe entsandten Mitglieder.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder aus den Dienstgruppen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. 2Sie beträgt für
bis 6.000 Gemeindeglieder | 2, |
ab 6.001 bis 11.000 Gemeindeglieder | 3, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 4 |
zu entsende hauptamtlich tätige Personen. 3Die Entsendung der stimmberechtigten Personen und deren Stellvertretungen erfolgt durch die jeweilige Dienstgruppe.
4§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 6
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode
(1) Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
- die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe,
- die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts und
- die beiden Leitungen der Dienststellen des Diakonischen Werks im Landkreis Karlsruhe in Bretten und Bruchsal.
(2) 1Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. 2Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
1Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. 2Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. 3Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. 4Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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1 ↑ Satz 5 angefügt gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der BS-BreBru-RVO, der BS-NK-RVO und der BS-Odenwald-Tauber-RVO vom 11. Februar 2026 (GVBl., Nr. 35, S. 76) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
1 ↑ Satz 5 angefügt gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der BS-BreBru-RVO, der BS-NK-RVO und der BS-Odenwald-Tauber-RVO vom 11. Februar 2026 (GVBl., Nr. 35, S. 76) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.